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WchMM für MM unci ^lmgegencl Amts Qr. zi. 7z. Zabrg Sonnsbenck, ckrn 14. Mär; 19,4 UmNicker Oeil Meißen, am 10. März 1914. Wilsdruff, am 13. März 1914. Ministerium des Innern. Wilsdruff, am 2 März 1914. Kr die Königliche Amtshauptmannschafi Meißen, zu Wilsdruff sowie für das König- Änläßlich des Sonntag, den 15. und Montag, den 16 .dieses Monats stattfindenden Jahrmarktes wird die Verkaufszeit in den Verkaufsständen auf dem Markte an beiden Tagm bis abends 10 Uhr, am Sonntage mittags 1 Uhr beginnend, und die Ausübung des Handelsbetriebes in den Läden der Stadt am Sonntag von vormittags V,11 Uhr bis abends V-9 Uhr und am Montag ebenfalls bis abends 10 Uhr ausgedehnt. Ausübung des Barbiergewerbes ist am Sonntage bis nachmittags 6 Uhr gestattet. Branken- u. Invalidenversicherung betr. In der Untersuchungssache gegen den früheren Ratsregistrator Engelmann in Wils druff ergeht hierdurch im Auftrage des Untersuchungsrichrers an alle Arbeitgeber und Wer- sicherte die Aufforderung, soweit dies noch nicht geschehen ist, alle in ihren Händen be findlichen Quittungen über an die Spezialkasse Wilsdruff seit dem Jahre 1907 ge leistete Zahlungen von Beiträgen zur Kranken- und Invalidenversicherung umgehend in der hiesigen Ratskanzlei einzureichen. Jnsertionspreis 15 Psg. pro sünsgespaltene KorpuSzeile. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg. 3. Alle Besitzer von Hutsbezirken werden hier fische Exportindustrie und Trustbekämpfung behandelnde Interpellation des Abgeordneten Günther durchberaten. In der Budgetkommiffion des Reichstags machten vorgestern Ver treter der Regierung eingehende Mitteilungen über die Verhältnisse in Kamerun, besonders über den Stand der Schlaskrankheitsepidemie. Die Errichtung des neuen Galcriegcbäudes im Zwinger wird vom MehrheitSgutachten der Stadtverordne,en-Ausschüsse abermals abgelehnt. os e per Stadtrat. en sowohl in den Hemeinden wie in den selbständigen rdert, die Anmeldung ihrer Zuchtbullen zur Körung, Bekanntmachung die Anbringung von Guirlanden über Staatsstraßen betr. Die Königliche Amtshauptmannschaft hat uns zur Anbringung von Guirlanden über Staatsstraßen bei öffentlichen Anlässen im voraus allgemein unter der Bedingung Geneh migung erteilt, daß in jedem Falle vor der Anbringung dem hiesigen Amtsstraßenmeister Mitteilung gemacht wird und die Guirlanden an der tiefsten Stelle noch mindestens 4 Meter Abstand von der Fahrbahn erhalten. Vorkommendenfalls ist von der Absicht, Guirlanden über Staatsstraßen im Stadtge biete anzubringen, mindestens 2 Tage vorher Anzeige in der Ratskanzlei zu erstatten. Das Stellen von Masten zu dem Zwecke unter Benutzung des Straßenkörpers be darf besonderer Genehmigung. Um diese ist mindestens eine Woche vorher nachzusMen. Wilsdruff, am 5. März 1914. «« Der Stadtrat. UicklamUicber OeiU Neues aus aller Mell. - Der König reist am 15. März nach Wien, von wo er sich am 19. März nach Tarvis begeben wird; die Rückkehr nach Dresden ist sür den 27. März vorgesehen. In der Zweiten Kammer wurde die Vorlage über die Neugestaltung der Sächsischen Rentenbank angenommen und anschließend eine die säch- Bullen-Ha»iptk8rung 1. Nach dem Gesetz, die Unterhaltung und Körung der Zuchtbullen betreffend, vom 15. März 1913 und der dazu erlassenen Ausführungsverordnung vom gleichen Tage (Ge- setz- und Verordnungsblatt 1913, Seite 75 flg.) sind alle Wullen, die zu Zuchtzwecken verwendet werden sollen, dem Körzwange unterworfen, also auch diejenigen Bullen, die nur für den eigenen Bestand des Besitzers verwendet werden. Die Benutzung ungekörter Bullen zum Decken wird nach 8 13 des Körgesetzes mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mark bestraft 2. Die Hauptkörung für das Jahr 1914 beginnt am 16. März 1914. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angenommen. Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich 1,40 Mk. frei inS Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk-, durch die Post und unsere Landausträger bezogen 1,54 Mk. Uenklpruck für Gemüt unck Verttanck. , Nicht an die Güter hänge dein Herz, Die das Leben vergänglich zieren I Wer besitzt, der lerne verlieren, Wer im Glück ist, lerne den Schmerz! Schiller. Verordnung, Vie Behandlung und Verpackung erkrankter oder abge storbener Fische und die Einsendung von Wafferproben betreffend. Die Ursache der Krankheit oder des Todes von Fischen kann von der Untersuchung?, stelle häufig nicht ermittelt werden, weil die Einsender von Fischen und Wasserproben auf den besonderen Zweck nicht Rücksicht nehmen. Den Verwaltungsbehörden und Fischerei interessenten wird daher die Beachtung der folgenden Punkte empfohlen. 1. Eine Untersuchung erkrankter oder gestorbener Fische hat nur dann Aussicht auf zufriedenstellenden Erfolg, wenn die Tiere in möglichst frischem Zustand in die Hände des Untersuchenden kommen. Kranke Fische sind daher noch levend in einem mit ausreichen, dem Wasser gefällten Transportgefäß zu versenden. Tote Fische werden am besten auf Eis versandt. Wo solches nicht schnell zu beschaffen ist, müssen sie sofort ohne jede weitere Behandlung einzeln in mit Salzwasfer getränktes Pergamentpapier eingepackt, und dann die Pakete in eine mit Holzwolle gefüllte Holzkiste oder Holzschachtel eingeschichtet werden. Grüne Pflanzen dürfen aus keinen Fall zum Verpacken verwendet werden, weil sie, dicht geschichtet, Wärme erzeugen und damit die Fäulnis der Fische beschleunigen. Erwünscht ist die Einsendung von nicht nur 1 oder 2, sondern möglichst von 3 bis 6 Fischen. 2. Die Versendung kranker der toter Fische hat mit größter Beschleunigung — Eil paket — zu erfolgen, doch ist möglichst zu vermeiden, daß die Sendung an Sonn- und Feiertagen am Bestimmungsorte eintrifft Die Adressierung hat zu erfolgen An die Königliche Tierärztliche Hochschule, Abteilung für Fischkunde, Dresden-A., Zirkusstr. 40. 3. Jeder Sendung ist ein eausführliche Schilderung der Begleitumstände der Erkrankung heizusügen. Darin sollen der Umfang und die Dauer der Fischerkrankung, die mutmaß lichen Krankheitsursachen, die äußerlich sichtbaren Krankheitserscheinungen und sonstige auffällige Beobachtungen (Beschaffenheit und Reinheit des Wassers, Pflanzenwuchs, Ab sterben von Kleinlebewesen, Untergrund, Art der Fütterung) möglichst genau dargestellt werden, damit die Untersuchungsstelle sofort weiß, wohin sie ihr Augenmerk zu richten hat. Der Bericht ist daher auch gleichzeitig mit der Absendung der Fische und nicht erst nach dieser einzureichen. 4. Wird vermutet, daß die Fischerkrankung oder das Fischstcrben auf Verunreinigung des Fischwassers mit Industrie-Abwässern zurückzuführen ist, so ist eine Wafferprobe unter Zuziehung eines einwandfreien Zeugen sachgemäß zu entnehmen. Die Probe wird in eine vorher mit heißem Wasser gut gereinigte Flasche von etwa 1 Liter Inhalt eingesüllt und mit neuem Korkstopfen verschlossen. Jede Flasche ist genau mit Datum und Bezeichnung der Entnahmestelle zu versehen und sorgsam verpackt auf dem schnellsten Wege an den Chemiker vr. Kaupt in Bautzen einzusenden. Es sind an folgenden Stellen Proben zu entnehmen: a) oberhalb der mutmaßlichen Schädigungsstelle, wo die Fische noch gesund sind, b) unterhalb der Schädigungsstelle, wo sich eben die ersten Anzeichen des Fischsterbens geltend machen, c) an den mutmaßlichen Einleitungsstellen schädlicher Abwässer, bezw. von diesen selbst Ist die Fischcrkrankung oder das Fischsterben durch Verunreinigung mit solchen Ab wässern hervorgerufen worden, die im Fluß in Fäulnis übergehen und dadurch Sauer stoffmangel erzeugen (Hauswässer und manche Arten von industriellen Abwässern), so ist die zuständige Amtshauptmannschaft sofort zu benachrichtigen. Diese wird die Ortsbe- sichtigung durch den Sachverständigen veranlassen. Dresden, am 2. März 1914. «es Pie Königliche Amtshauptmannschaft. per Stadtrat. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag. H Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch I Klage eingezogcn werden muß od. der Auitraggeber in Konkurs gerät. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. für Vas Königliche Amtsgericht und den Stadtrat Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt kör Milsäruff, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbiasdorf, HerzoaSwalde mit Landberg, Hühndors, Kaufbach, Kesfelsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, RSHrsdirf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tannebers, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit laufruder Nutlrhrltullgs-Goman-jKeilage, wöchentlicher illustrierter Beilage „Welt im Bild" und msuatlicher Beilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wtlsdruff. Für die Redaktton verantwortlich: Arthur Zschunke, Wilsdruff. «61 per Stadtrat. umgehend, spätestens aber bis zum 16 März 1914 unter Angabe des Alters, der Raffe der Abstammung bei der Gemeindebehörde zu bewirken. Die Gemeindevorstände haben die Köranträge unmittelbar an den Königlichen Bezirkstierarzt in Meißen weiterzugeben. Die angemeldeten Bullen müssen wenigstens U/. Jahr alt sein. Einer Anmeldung der be reits vorgekörten Zuchtbullen bedarf es nicht Es ist jedoch anzuzeigen, wenn sie seit der Vorkörung in anderen Besitz übergegangen, geschlachtet oder verendet sind oder wenn schon angemeldete Bullen bis zur Hauptkörung umstehen oder verkauft werden. 4. Sammelkörungen finden in folgenden Orten statt: Bahra, Birkenhain, Blankenstein, Churschütz, Daubnitz, Dörschnitz, Eulitz, Gröbern, Großdobritz, Grumbach, Gruna, Helbigs dorf, Herzogswalde, Hirschfeld, Hohentanne, Jessen b. M., Kaufbach, Kottewitz, Kreißa, Lampersdorf, Leippen, Luga, Mahlitzsch, Mettelwitz, Naustadt, Neukirchen, Niederau, Ockrilla, Paltzschen, Praterschütz, Prositz b. Sch., Rhäsa, Röhrsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sieglitz b. M., Starbach, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weitzschen, Weitzschenhain, Wildberg, Wölkau, Zadel. 5. Tag und Stunde der Körungen, sowie der Platz, nötigenfalls mehrere Plätze, für die Sammelkörungen werden in jeder Gemeinde ortsüblich bekannt gemacht. 6 Für pünktliche und vorschriftsmäßige Vorführung hat der Bullenhalter bez. Bullen besitzer zu sorgen. Die Bullen sind an Kopfkette und am Nasenringe — möglichst mit Führstock, unruhige Tiere wenn nötig mit Blende — von 2 zuverlässigen Personen vor zuführen. 7. Diejenigen Zuchtbullen, die nach der Beendigung der diesjährigen Hauptkörungen in das zuchtlaugliche Alter treten oder die zugekaust werden und vor der nächstjährigen Hauptkörung zur Zucht für eigne oder fremde Tiere Verwendung finden sollen, sind der Königlichen Amtshauptmannschaft vor ihrer Verwendung zur Zucht schriftlich zur Vor körung anzumelden. 8. Vor- und Hauptkörungen erfolgen unentgeltlich. Der Frübinhrsnrarkt findet Sonntag- den 15. Marz, von mittags ab und Montag, den 16. Wär; dieses Jahres statt. Wilsdruff, am 5. März 1914.