Volltext Seite (XML)
MM für WM unä ^imgegenü Kmlsü! Dlalt Dr. 148. Dienstag, äen rz, Dezember 191z. 72. Zakrg. für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat Forstrentamt zu Tharandt, für die Königliche Nmtshauptmannfchaft Meisten, zu Wilsdruff sowie für das Kömg- Jnsertionspreis 15 Pjg. pro sünsffejpaitene KorpuszeUe. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Ausschlag. Jeder Anspruch auf Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden muß od. der Austraggeber in Konkurs gerät. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angenommen. Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich 1,40 Mk. frei ins Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post und unsere Landausträger bezogen 1,54 Mk. Lokalblatt kür Miistlruff, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit tausender Uuterhaltungs-GoMn-jKeilagt, mcheuiticher illustrierter Beilage „Welt im Bild" und monatlicher Beilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Zschunke, Wilsdruff. Umtlicber Oil. ALadavsvbeseitiguns. Nachdem die reichs- und landesgesetzlichen Vorschriften über die unschäd'iche Beseitigung vom Tierkadavern, bei der Fleischbeschau beanstandedem Fleisch usw. neue bezw. erweiterte Fassung erhalten haben, wird unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1910 folgendes bestimmt: 8 1 Im Verwaltungsbezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft Meißen müssen «Te Kadaver, Kadaverleile und animalischen Nahrungsmittel — insbesondere Fleisch — Len zur Beseitigung verpflichteten Kadaverbesettigungsanstalten überlassen werden, wenn es sich handelt um a Kadaver und Kadaverteile (Fleisch, Häute, Blut, Eingeweide, Hörner, Klauen usw), die nach dem Reichsviehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblalt Seite 519) und den dazu ergangenen Äufführungsvorschriften des Bundesrats vom 7. Dezember 1911 (Reichsgesetzblatt 1912 Seite 4) unschädlich zu beseitigen sind, nämlich Kadaver und Kadaverteile gefallener oder getöteter Tiere einschließlich des Wildes, die an Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Tollwut, Rotz (Wurm), Schafpocken, Schweineseuche, Schweinepest oder Rotlauf der Schweine erkrankt waren oder bei denen Verdacht einer dieser Seuchen vor liegt (Seuchenkadaver); d. sonstige Kadaver nnd Kadaverteile von gefallenen, im Verenden oder auf polizei liche Anordnung getöteten Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln, Tieren des Rindergeschlechts, Schweinen, Schafen und Ziegen; c. bei der Fleischbeschau beanstandetes Fleisch, so weit es sich hierbei nicht bloß um Körperteile geringeren Umfanges handelt; U. größere Mengen von sonst untauglichen animalischen Nahrungsmitteln, wenn die Gemeindebehörde (Gemeindevorstand, Gutsvorsteher, es anordnet; e gröbere Mengen von an Geflügclcholera oder Hühnerpest gefallenem Geflügel. Las Vergraben, Verbrennen, Auskochen jedeoder sonstige Beseitigung solcher Kadaver, Kadaverleile oder animalischer Nahrungsmittel ist verboten mit Ausnahme der Fälle in 8 2. 8 2. Es ist nachgelassen, die in § 1 genannten Kadaver, Kadaverteile oder animalische Nahrungsmittel, die nicht über 50 kg. wiegen, oder totgeborene nutzbare Haustiere (einschließ lich der Hunde und Katzen) unter ortspotizeilicher Weverwachung durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. In den Fällen des zis und e ist dies nur mit Zustimmung des Aezirkstier- «rztes zulässig; In den Fällen des 8 1 b, c und 6 kann, wo ein Verbrennen nach Laze der Verhältnisse untunlich ist, die unschädliche Beseitigung durch Vergraben erfolgen. Hierbei sind die Gruben in mindestens 30 m Entfernung von mensch lichen Wohnungen, Viehställen, Brunnen, Gewässern, Weideplätzen und öffentlichen Wegen und so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver und Kadaverteile von einer unter halb des Randes der Grube mindestens 1m starken Erdschicht bedeckt ist (8 7 der sächsischen Ausführungsverordnung vom 1. Juni 1912) Nach Einbringung der Kadaver ooer tierischen Teile in die Grube sind die durch Blut oder sonstige Abgänge verunreinigten Stellen der Erd- oder Rasenschicht abzuschürfen und mit den Kadavern zu vergraben. Die Wiederausgrabung ist verboten. Es bleibt dem Viehbesitzer unbenommen, auch die Kadaver und Fleischmassen in den in Absaß l genannten Mengen der zuständigen Anstalt zu überlassen und, sofern im Ort «in ordnungsmäßiger sogenannter Konfiskatekasten vorhanden ist, die Kadaver oder Fleisch- massen bis zur Abholung darin unterzubringen. 8 3. Die Beseitigung der Kadaver und Fleischmassen erfolgt bis auf weiteres durch die Kavillerei und Fleischdüngerfabrik in Altlommatzsch (Inhaber: Ferdinand Saß 8c Sohn; Fernruf: Amt Lommatzsch Nr. 230) oder durch die Meißner Kadaververwertungsanstalt in Bohnitzsch (Inhaber: Holm Hermann; Fernruf: Amt Meißen Nr. 540) Den Herren Saß sind vertraglich folgende Ortschaften einschließlich Gutsbezirke des «mtshaupmanntschaftlichen Bezirkes Meißen übertragen worden: 1. sämtliche Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Lommatzsch. 2. vom Amtsgerichtsbezirk Waffen folgende Ortschaften: Markritz, Abend, Lüttewitz, Petersberg, Leschen, Maltitz, Stahna, Mutzschwitz, Höfgen, Pinnewitz, Raußlitz, Stößwitz, Kreißa, Noßlitz, Klessig, Rüsseina, Choren mit Toppschädel, Priesen und Wetterwitz und Z. vom Amtsgerichtsbezirk Meißen folgende Ortschaften: Porschnitz, Mauna, Deila, Lcutewitz, Löbschütz, Streischen, Kaisitz, Tronitz, Nimtitz, Sornitz, Mohlis, Klein- und Großkagen, Pröda, Priesa, Seilitz, Schieritz, Piskowitz, Ickowitz und sämtliche nördlich von Ickowitz zwischen Elbe und der Amtsgerichtsbezirksgrenze Lommatzsch liegenden Dörfer usw. Herrn Herrmann sind alle nicht genannten Ortschaften usw des Bezirks überwiesen Worden. Die Abgabe von Kadavern und Fleischteilen an eine andere als die zuständige Anstalt ist nur mit Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschast gestattet. Dafern und solange Betriebsstörungen bei der zuständigen Anstalt oder sonstige zwingende Umstände die vorgescbriebene Ablieferung au die Anstalt unmöglich machen sollten, kann von der Amtshauptmannschast die Ablieferung an andere von ihr zu bezeichnende Anstalten vorgeschrieben werden. 8 4- Die Viehbesitzcr haben die zuständige Anstalt sofort (telefonisch, telegraphisch oder auf sonst geeignete Weise) zur Abholung aufzufordern und dafür zur sorgen, daß die Nachricht binnen 12 Stunden bei der Anstalt eingeht. Bei Seuchenkadavern ist genau anzugeben, welche Krankheit oder welcher Krankheits verdacht vorliegt. der Transportwagen in der Nähe von Wohnungen oder Ställen Kadaverwagen sowie die Kadaver in Berührung darauf dürfen weder vor Antritt des Transportes die etwa äußerlich beschmutzten bei der Verladung benutzten Gerätschaften und sonstige mit dem gekommene Gegenstände zu reinigen. Nicht minder ist während zu achten, daß keine Unreinlichkeiten nach außen hindurch dringen die Transportführer bei der Ladung und beim Transport von andere Gehöfte noch öffentliche Lokale betreten, wie überhaupt des Transportes können Ferner Seuchenkadavern jedes Anhalten verboten ist. Seuchenkadaver oder Teile solcher (8 1 3) sind stets von der Anstalt abzuholen. Dem Viehdesiyer ist es unter allen Umständen verboten, Seuchenkadaver selbst der Anstalt zuzufühien. Tie Abhäutung von Seuchenkadavern ist verboten. Bei Kadavern, deren Besitzer unbekannt ist, liegt die Benachrichtigung dec Anstalt der Gemeindebehörde bezw dem Gutsvorsteher ob, in deren Bezirk der Kadaver sich befindet. Wenn es sich um Abholung des Inhalts von Konstskatekästen handelt, liegt es den Ortsbehörden ob, die Anstalt rechtzeitig, d. h. bevor der Kasten überfüllt wird, zur Ab holung aufzufordern. 8 5- Das Verenden oder die Tötung eines Tieres der in § 1a und b genannten Arten, wenn es über 3 Monate alt ist, ist auch der Gemeindebehörde unverzüglich anzuzeigen, sofern nicht die Tötung polizeilich angeordnet war. Zur Anzeige verpflichtet ist der Viehbesitzer bzw. sein Vertreter. Die Gemeindebehörden haben über solche Anzeigen Kontrollbücher zu führen. 8 6. Die Abholung durch die zuständige Anstalt hat bei Seuchenkadavern (8 1 3) läng stens binnen 15 Stunden, im übrigen längstens binnen 24 Stunden nach Eingang der Benachrichtigung zu e.folgen Kadaver von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren dürfen in keinem Falle eher abgeholt werden, als bis die amtliche Untersuchung und Festellung an Ort und Stelle durch den Bezirksiierarzt erfolgt ist. 8 7. Sofern die Abholung eines Tierkadavers nach der Kadaverbeseitigungsanstalt aus irgend welchen Gründen ausnahmsweise nicht ausführbar sein sollte, hat diese sofort die Polizeibehörde des Ortes, wo sich der Kadaver befindet, telegraphisch oder telephonisch unter genauer Angabe der Gründe zu benachrichtigen 8 8. Zur Abholung der Kadaver und tierischen Teile dürfen nur Transportwagen ver wendet werden, die den Bestimmungen in 8 65 der Bundesratsvorschriften zum Reichs viehseuchengesetz entsprechen. Bei der lledergabe der Kadaver an die Bediensteten der Anstalt hat die Polizeibehörde des Abholungsortes für Einhaltung der gesetzlichen und sonst im gesundheils- und veterinär polizeilichen Interesse getroffenen Vorschriften und Sicherheitsmaßregeln zu sorgen, namentlich auch darauf zu achten, daß die Seuchenkadavertransportwagen gut geschloffen und Wagen sowie Geräte gewissenhaft gereinigt werden. (Vergl. 8 10 Absatz 2) 8 9 Als Transportführer dürfen nur in der Anstalt angestellte, zuverlässige und nüchterne Leute verwendet werden, die mit der Handhabung der Tierkadaver und den einschlagenden Bestimmungen völlig vertraut sind. 8 10. Die Transportführer haben durch strenge Einhaltung der veterinärpolizeilichen Vor schriften dafür zu sorgen, daß jede Verschleppung von Krankheitsstoffen vermieden wird. Insbesondere sind 8 11. Die Seuchenkadaverwagen sind während des Tranportes jederzeit verschlossen zu halten; auch dürfen Seuchenkadaver mit anderen nicht abgehäuteten Kadavern niemals gleichzeitig in einem Wagen transportiert werden 8 12. Die Bestimmungen von 88 8 - 11 finden auf die Durchbeförderung von Tier kadavern usw. aus anderen Bezirken durch den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meißen sinngemäße Anwendung. 8 13. Die Aufbewahrung der Kadaver in der Anstalt hat derart zu erfolgen, daß die Kadaver vollständig stottert, luftdicht bedeckt und geruchlos abgeschlossen werden. Seuchen kadaver dürfen mit andern Kadavern nicht gleichzeitg in denselben Räumen aufbewahrt, abgehämet oder zerlegt werden. 8 14 Die Kadavertransportwagen sowohl als auch die Aufbewahrungs- und Schlacht, räume, sowie sämtliche beim Transport usw. verwendeten Geräte sind sofort nach jedes maliger Benutzung zur Beseitigung von Seuchenkadavern und insbesondere vor jeder weiteren Verwendung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. namentlich die Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen, Anlage der Bundesratsvorschriften zum Reichsviehseuchengesetz) keimfrei zu machen. 8 15 Die Aufbewahrung und die Vernichtung der Seuchenkadaver in der Anstalt wird durch die für diese Anstalt zuständige Ortspolizeibehörde überwacht. Diese ist deshalb in Seuchenfällen durch die Ortspolizeivehörde des Seuchenortes von der bevorstehenden Ab lieferung des Seuchenkadavers schriftlich zu benachrichtigen. Hierbei muß zur Abwendung von Verwechslungen der abzuliefernde Tierkadaver nach Art, Geschlecht und Farbe genau bezeichnet werden; auch sind von dem Kadaver bereits abgetrennte, aber mit abzuliefernde tierische Bestandteile ebenso wie sonstige mit zu vernichtende Gegenstände bei der Benach richtigung besonders aufzuführen. Für die Ueberwachung ist vom Besitzer des Kadavers eine Gebühr von einer Mark zu erlegen. Wird diese nicht gleich bei der Abholung des Kadavers an den Transportführer gegen Quittung abgeliefert oder binnen einer Woche portofrei an den Gemeindevorstand zu Bohnitzsch übersendet, so erfolgt die Beitreibung zwangsweise.