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WchMt für Wilsdruff unä Dlmgegenä Amts für das Königliche Amtsgericht und den Stadtral für die Königliche Amtshauptmannschaft Meißen, ze Amts Hauptmann schaff Meißen, für das Königliche Amtsgericht zu Wilsdruff sowie für das König- Forstrentamt zu Tharandt. Jnsertionspreis 15 Pfq. pro sünfgespaltene Korpuszeile. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Pfg. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angenommen. Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich 1,40 Mk. frei ins Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post und unsere Landausträger bezogen 1,54 Ml. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag. V Jeder Anspruch auf Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch UW 8 ö S Klage eingezogen werden muß od. der Auftraggeber in Konkurs gerät. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. Lokalblatt für Milsärull, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Höhndorf. Kaufbach, Keffelsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Keffelsdorf, Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit laufender MechaltungsDümall-Wtilagk, wöchentlicher illustrierter Beilage „Welt im Bild" und monatlicher Beilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Zschunke, Wilsdruff. Dr. I40. Donnerstag, Äen 4. Dezember 191z. 72. Jabrg. Knitlicker ^eil. In Uadcöurg ist die Maul- und Klauenseuche ausgeörocheu. Dresden, den 28. November 1913. Ministerium des Innern. Auf dem Vieh- und Schlachthofe in Leipzig und in N'sserftriegks (Amts hauptmannschaft Döbeln) ist die Mau» und r!iauenleucye ausgebrscyeu. Dresden, den 2. Dezember 1913. Ministerin», des Innern. Ak» liuMig-sttjMW Mitarditlist MW. Bei der unterzeichneten Königlichen Prüfungskommission werden im Laufe der Monate Februar und März 1914 die Irühjahrsprüfungen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst abgehalten werden. Junge Leute, die im Regierungsbezirke Dresden wohnhaft sind und das 17. Le- bensjahr vollendet haben, wollen ihr schriftliches Gesuch um Zulassung zu der Prüfung an die unterzeichnete Königliche Prüfungskommission (Schloßstraße 34/36 ll) spätestens den 1. Februar 1914. gelangen lassen. Aach diesem Tage eingehende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Dem mit genauer Wohnungsangabe zu versehenden Gesuche sind beizufügen: o. Ein Hevurtszengnis (vom Standesamt des Geburtsortes zu Militär zwecken kostenfrei auszustellen). b. Die Einwilligung des gesetzlichen Mertreters mit der Erklärung, daß für die Dauer des einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhaltes mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung von dem Bewerber getragen werden sollen; statt dieser Erklärung genügt die Er klärung des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritten, daß er sich dem Be werber gegenüber zur Tragung der bezeichneten Kosten verpflichte, und daß, soweit die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber für die Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge. (Formulare hierzu können bei der Kanzlei der Königlichen Prüfungs kommission entnommen werden). Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des Dritten, sowie die Fähigkeit des Bewerbers, des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Uebernimmt der gesetzliche Vertreter oder der Dritte die in dem vorstehenden Absätze bezeich neten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht schon kraft Gesetzes zur Gewährung des Unterhaltes verpflichtet ist, der gericht lichen oder notariellen Anerkennung. c. Ein Uubescholtenheitszeugnis, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch ihre vorgesetzte Dienstbehörde oder durch die Polizeiobrigkeit auszustellen ist. Der Nachweis der Unbescholtenheit hat die Zeit vom 12. Lebensjahr an bis zum Tage der Anmeldung zu umfaßen. ci. Ein vom Gesuchsteller selbst geschriebener Lebenslauf. e. Eine behördlich beglaubigte Ahotograhie des Prüflings Die Papiere unter a bis c sind im Original einzurerchen In den Zulassungs gesuchen ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen (der lateinischen, griechischen, französischen oder englischen bezw. russischen) der sich Meldende geprüft zu werden wünscht, und ob, wie oft uno wo er sich einer Mrüfung über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwillige« Militärdienst vor einer Prüfungskommission bereits unterzogen hat. Im übrigen wird bezüglich des Umfanges der Mrüfnng und der an die Prüf linge zu stellende Ansprüche auf die der Wehrordnung als Anlage 2 zu § 91 beigefügte Urüsungsordnung zum einjährig-freiwilligen Dienste hingewiesen. Dresden, den 24. November 1913. MniglichePrilstlngskomnnsslons. Einjährig-Freiwillige. ^euchengefahr, Vieheinsuhr und Anzeigepsli^t bei Viehseuchen. Im benachbarten Uadeburg ist kürzlich die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen, auch in Aossen befindet sich z Zt. eine vom Magerviehhof in Friedrichsfelde bei Berlin eingeführte Zuchtkuh, die der Maul- und Klauenseuche ansteckungsverdächtig ist. Ferner lausen aus Bayern, Schlesien, Posen, Westpreußen bedrohliche Nachrichten über das Um sichgreifen der Maul- und Klauenseuche ein. Die Königliche Amtshauptmannschaft weist warnend auf diese Umstände hin und veranlaßt die Landwirte und Viehhändler ihres Bezirks bei dem Einkauf und bei der Ein stellung von Vieh im eigenen und öffentlichen Interesse die größte Morsicht zu gebrauchen und gibt einem jeden dringend anheim, zugekanftes Klauenvieh gesondert zu stellen. Bei dieser Gelegenheit weist die Königliche Amtshauptmannschaft erneut aut die über die Kinfuhr auf Klauenvieh nach Sachsen geltenden Vorschriften hin, die folgender maßen lauten: 8 18 der Ausführungsverordung vom 7. April 1912 zum Viehseuchengesetze (Gesetz- und Verordnungsblatt 1912, Seite 56 folgende): „Alles Klauenvieh, das mit der Eisenbahn nach Sachsen eingeführt wird, ist Hei oder nach der Entladung bezirkstierärztlich zu untersuchen. Ausgenommen ist nur das auf öffentlichen Schlachtviehhöfen und Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser zur Entladung kommende Klauenvieh, für dessen Untersuchung durch die Tierärzte der Schlachtviehhöfe usw. die Ortspolizeibehörde verantwortlich ist. Das Klauenvieh, das nicht bei der Entladung selbst untersucht werden kann, ist bis zur Untersuchung auf den Eisenbahnrampen oder an Oertlichkeiten in Gewahrsam zu nehmen, die ungefähr 2000 m von der Entladerampe entfernt sind. Der Aerkauf oder die Abgabe des Miehes ist untersagt, solange nicht durch die vezirkstierärztliche Untersuchung das Aichtvorhandensein von Seuchen festgestellt ist. Zum Zwecke der Untersuchung ist das mit der Eisenbahn eingehende Klauenvieh so zeitig bei dem Bezirkstierarzt anznmelden, daß er tunlichst bei der Entladung des Miehes zugegen sein kann. Erfolgt die Untersuchung der Tiere nicht an der Eisenbahnrampe, so ist ihre An kunft und Einstellung auch der Hrtspolizeivehörde unter Angabe von Gattung und Stückzahl des Viehes so zeitig anzuzeigen, daß die Hrtspolizeibehörde die Bestände bei oder alsbald nach der Entladung nachsehen kann. § 57 der obigen Ausführungsverordnung: „Zuwiderhandlungen usw. gegen die im vorstehenden getroffenenen Bestimmungen sind, insoweit nicht die Strafvorschriften des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 Platz greifen, oder sofern nicht nach anderen ge setzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bis zu 6 Wochen zu ahnden." Bemerkt sei hierzu noch folgendes: Der Königliche Bezirkstierarzt wird am besten schon vor, spätestens aber bei der Absendung des Viehes aus dem Ursprungsorte benach richtigt Kann der Königliche Bezirkstierarzt dennoch nicht bei der Entladung zugegen sein, so ist die Ankunft und die Einstellung der Tiere außer der Ortspolizeibehörde (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) auch ihm zu melden. Befreiungen von der bezirkstierärztlichen Untersuchung nach 88 18 und 19 der Ausführungsverordnung vom 7. April 1912 kommen für den hiesigen Bezirk um deswillen nicht in Betracht, weil sich im hiesigen Bezirke kein Schlachtviehhof oder Schlachthof mit eigener Eisenbahnent ladestelle befindet und weil infolge der zu großen Entfernung von den Landesgrenzeu kein Vieh nur auf dem Landwege — also ohne Benutzung der Eisenbahn — in den Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft eingeführt wird. Die bezirkstierärztliche Unter suchung bei oder nach der Entladung hat selbstverständlich auch dann zu erfolgen, wenn die Tiere vor der Einladung außerhalb Sachsens etwa von einem Kreistierarzt oder von einem sonstigen Tierarzt untersucht worden sind. Anzeigepsticht nach 8 9 des Viehseuchengesetzes vom 26 Juni 1909 (Reichsgesetz blatt 1909, Seite 519): Bricht eine Seuche aus, auf die sich die Anzeigepsticht nach 8 10 des Viehseuchen gesetzes erstreckt (hierzu gehört die Maul- und Klauenseuche), oder zeigen sich Erschei nungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lasten, so hat der Besitzer des betroffenen Viehes unverzüglich der Molizeivehörde (Bürgermeister, Gemeindevor stand, Gutsoorsteher) Anzeige zu machen, auch die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten. Die gleichen Pflichten hat,, wer in Vertretung des Besitzers der Wirtschaft vorsteht, wer mit der Aufsicht über Vieh an Stelle des Besitzers beauftragt ist, wer als Hirt, Schäfer, Schweizer, Senne entweder Vieh von mehreren Besitzern oder solches Vieh eines Besitzers, das sich seit mehr als vierundzwanzig Stunden außerhalb der Feldmark des Wirtschaftsbetriebs des Besitzers befindet, in Ovhut hat, ferner für die auf dem Trans porte befindlichen Tiere, deren Begleiter und für die in fremdem Gewahrsam befindlichen Tiere der Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weideflächen. Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte und alle Personen verpflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde oder gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschauer einschließlich der Trichinenschauer, ferner die Personen, die das Schlächtergewerbe betreiben sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Bearbeitung, Verwertung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteil beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Ein schreitenstattgefunden hat, von dem Ausbruch einer der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche (8 10), ober von Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, Kenntnis erhalten. Strafvorschriften (8 74 des Viehseuchengesetzes): Mit Gefängnis bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe von 15—3> 00 Mark wird bestraft wer vorsätzlich den Vorschriften der 88 9 und 10 des Viehseuchengesetzes zuwider die ihm obliegende Anzeige unterläßt oder länger als vierundzwanzig Stunden, nachdem er von der anzuzeigenden Tatsache Kenntnis erhalten hat, verzögert oder es unterläßt, die kranken uno die verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten. Wer aus Fahrlässigkeit diesen Vorschriften zuwioeryandelt, wird nach 8 75 des Vieh seuchengesetzes mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mk. oder mit Haft nicht unter einer Woche bestraft. sw Meißen, den 2. Dezember 1913. Nr. 1506 a. V. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Geu»erbegevicht«wahien. für clie am u. Dezember 1913 stattünäenäen Mablen von Beisitzern linä nachstehen- äe Vorschlagslisten eingereicht woräen: A. Mr Arbeitgeber. Lille Nr. i (eingereicht von äer Krbeitgebervereinigung). i. Slotta, Johannes, fabrikbelitzer, Loswig, 2. Starke, Daul, Baumeister, Meinböhla, 3. kerneauck, Smit, fabrikäirektor, Melken, 4. Dietze, Gustav, Malermeister, Loswig, 5. Muncterlick, Gustav, fleischermeister, Bötitz,