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MchMM für WM für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat für die Königliche Amtshauptmannfchafi Weihen, ^,^7 Nir das Königliche Amtsgericht zu Wilsdruff sowie für das König- Forstrentamt zu Tharandt> Ins crtionSpreis 15 Psg. pro fünfpespaltene Korpuszeile. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Pfg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag. Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden muß od. der Austraggeber in Konkurs gerät. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angenommen. Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich 1,40 Mk. frei ins Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post und unsere Landaustrüger bezogen 1,54 Mk. unä dmgegenä. Amis UÄ blatt Lokalblatt für Milsäruff, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde' Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbiasdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühnvorf Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, PohrSdorf, Röhrstzorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit laufender Nnierhaltuugs-(Roman-)Keiiagk, wöchentlicher illustrierter Anlage „Welt im Kild" und monatlicher Keilage „Ansere Heimat". , Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Zschunke, Wilsdruff. Ar 129. Oonnerslag, clen 6. Aovember 19,3. 72. Zakrg. Umtlicker ^eil. MW mit WiM- M ßenusMlltsn. Ueber die Herstellung und den Vertrieb von Nahrungs- und Genußmitteln sind zahlreiche Vorschriften ergangen, deren Befolgung selbst für den Fachmann im einzelnen schwierig sein mag, weil sie in verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Be- stimmungen enthalten sind. Ueberdies haben die mit der Ueberwachung dieses Verkehrs betrauten Dienststellen auf Grund ihrer Beobachtungen eine Anzahl Forderungen im all gemeinen gesundheitlichen Interesse aufgestellt, die seilens der Gewerbetreibenden oder des Publikum bisher nur deshalb nicht allenthalben erfüllt worden sein dürften, weil sie nicht allgemein bekannt sind Die Königliche Amtshauptmannschaft nimmt daher Veran lassung, im folgenden eine Zusammenstellung der wichtigsten einschlagenden Vorschriften und Ratschläge zu veröffentlichen, um den verschiedenen Gewerbetreibenden deren Einhal tung zu erleichtern, aber auch um dem kaufenden Publikum die Verabreichung einwand freier Waren zu sichern, sowie es im eigenen Interesse auf die Befolgung der Ratschläge hinzuweisen. Allgemeine Bestimmungen namentlich für Betriebe wie Fleischereien, Bäckereien, Gast- und Schankwirtschaften, Weinstuben, Brauereien, Flaschenbierhandlungen, Mineralwasser- und Brauselimonadenfabriken, Kolonial- und Materialwarenhandlungen usw. Wichtigste gesetzliche Bestimmungen: Reichsgesetz vom 14. Mai 1879, betr. den Werkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegcnständen. Reichsgesetz vom 5. Juli 1887, betr. die Werwenduug gesundheitsschädlicher Aarven bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs- gegenständen. Reichsgesetz vom 25. Juni 1887, betr. den Werkehr mit Klei- und zinkhaltigen Gegenständen (enthält Bestimmungen über Eß-, Trink- und Kochgeschirre usw.). Süßstoffgesetz vom 7. Juli 1902 (enthält Bestimmungen über die Verwendung von Süßstoffen zu Nahrungs- und Genußzwecken) 1. Alle zur Herstellung, Aufbewahrung und für den Verkauf von Nahrungs- und Genußmitteln dienenden Räume dürfen zu anderen Zwecken nicht verwendet werden, insbesondere nicht als Schlaf-, Wohn-, Kinder-, Krankenstuben, Werk stätten oder dergleichen. Sie müßen in ausreichendem Maße für Licht und Luft zugänglich und peinlich sauber gehalten sein. Vor dem Ausfegen ist der Fuß boden jedesmal zur Vermeidung von Staubentwicklung ausreichend anzufeuchten. 2. Die Geschäftsinhaber, deren Angestellte und Dienstboten haben sich in jeder Be ziehung der größten Sauberkeit zu befleißigen. Besondere Sorgfalt ist auf die Aufbewahrung und Reinigung der Betriebsgegenstände (Werkzeuge, Wagen, Maße, Gewichte, Messer, Ladentische usw.) zu verwenden. 3. Zum Verkauf dürfen nur Waren von einwandfreier Beschaffenheit gelangen. Die zum Verkauf bestimmten Gegenstände sind gegen Verunrcungung durch Staub, Tiere (Hunde, Katzen), Betasten mit der Hand hinreichend zu schützen. Fliegen sind durch Drahtkörbe, Glasglocken oder in anderer Weise fernzuhalten. 4. Vorratsgefäße für Fische, Gurken, Gemüse, Sauerkraut, Lrockenfuichte, Muse, Marmeladen, Zuckerwaren, Sirup und dergl. sind mit Deckel oder Glasplatte zu versehen. 5. Nicht mehr zum Verkauf bestimmte oder verdorbene Lebensmittel sind aus den Betriebsstätten oder Verkaufsstellen zu entfernen. Das Vermischen verdorbener Lebensmittel mit frischen Waren ist verboten. 6. Gifte und Aaröen dürfen nicht in Kästen oder offenen Gefäßen über, unter oder neben Nahrungs- und Genußmitteln gelagert werden. (Zu vergleichen die Verordnungen des Kgl. Ministeriums vom 6 Februar 1895 und 11. Juni 1901, betr. den Handel mit Giften». 7. Die Worratsgesäße, Schubkästen, Standffaschen usw. sind mit dem Handels- namen der in ihnen aufbewahrten Waren deutlich und in dauerhafter Weise zu bezeichnen, die vorgcschriebcnen Aushänge sind an einer augenfälligen Stelle anzubringen und dürfen nicht durch andere Aushänge (z. B. Reklameplakate) verdeckt werden. 8. Besondere Vorsicht ist beim Verkauf solcher Waren anzuwenden, die der Wer- fälschung ausgesetzt sind oder öfters unter falscher Bezeichnung in den Handel gebracht werden. Hinsichtlich dieser Waren empfiehlt es sich, bei der Bestellung vom Großhändler „garantiert reine", „der Bezeichnung tatsächlich entsprechende Ware" zu verlangen und sich auf der Rechnung diese Eigenschaften der Ware bescheinigen zu lassen. Beim Ankauf von Lebensmitteln, die unter fremd sprachigen, unverständlichen oder unverbindlichen Phantasienamen in den Verkehr gelangen, fordere der Händler neben einer Bescheinigung über die Unschädlichkeit der Ware auch einen Nachweis über ihre wahre Zusammensetzung, die ihn in den Stand setzt, den Käufer über Natur und Abstammung der Ware aufzuklären. Der Händler verkaufe die Ware nur unter der Bezeichnung, unter der er sie gekauft hat. 9. Die Abgabe von gesundheitsschädlichen oder ekelerregenden Ktüsstgkeiten, wie Petroleum, Benzin, Salmiakgeist und dergl, in Trink- oder Kochgefähen oder in solchen Flaschen oder Krügen, deren Form oder Bezeichnung die Gefahr einer Verwechselung des Inhalts mit Nahrungs- oder Genußmitteln herbeizuführen geeignet ist, ist im allgemeinen gesundheitlichen Interesse zu vermeiden. Ju allen zweifelhaften Füllen ist eine entsprechende Aufschrift sicher an dem GeWe zu befestigen. k. Besondere Bestimmungen für einzelne Gewerbebetriebe: a) kür Fleischereien unct Schlachtereien: Wichtigste gesetzliche Vorschriften: Keichsviehseuchengesetz vom 26. Juni 1909. Reichsgesetz vom 3. Juni 1900, betr. die Schlachtvieh- und Ateischkeschau nebst Ausführungsbestimmungen. Ministerialoerordnung vom 9. Juni 1885, betr. Schlachthausanlagen. Ministerialverordnung vom 29. November 1907, betr. die Beseitigung von Ileischaöfällen. 1. Der Aleischwolf, die Wurstspritzen. Wurstmaschinen usw. sind sofort nach dem Gebrauch zu reinigen und dauernd in sauberem Zustande zu erhalten. 2. Schlachträume und Wurstküchen dürfen nur zu Schlachtzwecken bezw. zur Wurst bereitung, niemals zur Aufbewahrung und zum Waschen von Wirtschaftsgegen ständen und dergl. verwendet werden. 3. Der Oelfarbenanstrich bezw. Zementputz der Wände und die Fußböden sind stets sauber zu halten, Risse und Löcher im Fußboden sind mit Zement auszugießen, Spinnweben zu entfernen. 4. Schlachtabfälle sind sofort in vorschriftsmäßiger Weise zu entfernen. 5. Wurst- und Fleischgewürze sind in verschließbaren Gefäßen (nicht in Düten) auf zubewahren, Fleisch-, Fett- und Wurstwaren in sauberes, weder beschriebenes noch bedrucktes, fett- und wasserdichtes Papier eingehüllt abzugeben. 6. Auf die Fernhaltung der Fliegen von den Fleischwaren ist besondere Sorgfalt zu verwenden. I») kür käckereien: Wichtigste gesetzliche Vorschriften: Ministerialverordnungen vom 25. Oktober 1906 und 23. März 1909, betr. die Ein richtung und den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien. Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1896. 1. In Bäckereien ist für rechtzeitige Erneuerung des Wandanstrichs, Ausbesserung deS Fußbodens, Entfernung von Spinnweben, Zusetzen von Mauselöchern und Vertilgen der Heimchen Sorge zu tragen. 2. Der Mehlvorrat ist von Käfern, Milben, Spinnen und Würmern jederzeit frei zuhalten. 3. Die Verwendung schadhafter Backtröge ist verboten. Verzinkte Backtröge sind allmählich außer Gebrauch zu stellen; es darf deshalb schadhaft gewordener Zink- ausschlag nicht wieder erneuert werden. 4. Das Kehrmeül ist vom Fußboden zu entfernen. 5. Fertige Backwaren und Brot sind sauber und so zu lagern, daß sie die Wände oder den Fußboden nicht berühren, Brotregale sind an der Wand mit leicht ab wischbaren Holzleisten zu versehen. 6. Backwaren und Petroleum sind in getrennten Raumen aufzubewahren und feil- zuhalten. 7. Benn Verkauf sind Backwaren möglichst wenig und insbesondere nicht mit schmutzigen Händen zu betasten. 8. Den Bestimmungen über den Verkauf von Schwarzbrot ist nachzukommen (zu vergl. die amtshauptmannschaftliche Bekanntmachung vom 30. Mai 1908). Der Zusatz von fremden Stoffen zu Backwaren, wie z B. von Reismehl und Kartoffel- walzmehl zum Brot, ist im Verkaufsräume augenfällig und allgemein verständlich bekannt zu geben. Das Gleiche gilt für die künstliche Färbung der Teigwaren. 9. Gegenstände von Zuckecbackwerk oder Schokoladenmasse, die mit metallener, fest eingefügter Einlage versehen sind, dürfen nicht feilgeboten und in Verkehr gebracht werden (zu vergl. die amtshauptmannschaftliche Bekanntmachung vom 15. April 1907). e) für clen Sauckel mit alkoholhaltigen unct alkoholfreien Getränken unä ancleren Flüssigkeiten: Wichtigste gesetzliche Vorschriften: Weingesetz vom 7. April 1909 (regelt neben dem Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879 den Verkehr mit Wein, Traubenmost, Traubenmaische, wein ähnlichen Getränken, d h. Obst- und Beerenweinen, weinhaltigen Getränken, wie Wermutwein, Maitrank, Weinpunschen usw., Kognak, Schaumweinen aus Trauben- oder Fruchtweinen) Arausteuergesetz vom 3. Juni 1906 in der Fassung vom 15. Juli 1909 (regelt den Handel mit Bier). Branntweinsteuergesetz vom 15. Juli 1909 und das Reichsgesetz vom 14. Juni 1912 zur Beseitigung des Branntweinkontingentes (vergl. insbesondere 88 18, 2 , 22) regeln den Verkehr mit Branntwein Ministerialverordnungen vom 16. März 1905 und 3. Juli 1907 (regeln den Handel mit Ksfig, Essigsprit und Weinessig). Kaiserliche Verordnung vom 24. Februar 1832 über das gewerbsmäßige Ver- kaufen und FeLhalten vlon Wetrokeum. 1. In Gast- und Schankwirtschasten sowie Flaschenbierhgndlungen sind die benutzten Glaser und Ilascheu in seinem fließenden Wasser bezw. m solchem Wasser zu spule«, das oft durch frisches ersetzt wird (zu vergl. die amtshauptmannschaft- uche Bekanntmachung vom 30. Dezember 1907). Die Behandlung der Bier druckapparate ist geregelt durch die amtshauptmannschaftliche Bekanntmachung vom 30. Dezember 1907). 2. Wer alkoholfreie Getränke usw. durch Verdünnen von Grundstoffen mit Wasser herstellt, hat tadelloses Wasser zu verwenden.