Volltext Seite (XML)
WWW für WM unci gegen ä Matt Amts für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrar Forstrentamt zu Tharandt > für die Königliche Amtshauptmannfchafi Weihen, zu Wilsdruff sowie für das König- Jnjertionspreis 15 Psg. pro sünsgejpaltene Korpuszelle. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Pfg. Zeitraubender und tabellariichrr Satz mit 50 Prozent Aufschlag. Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden muß od. der Austraggeber in Konkurs gerät. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angenommen. Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich 1,40 Mk. frei ins Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post und unsere Landausträger bezogen 1,54 Mk. Lokalblatt für Milsärutt, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde' Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, -Kaufbach, Kesfelsdorf, Kleinschönberg, Klipphaufen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrstzsrf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit laufender Unterhaltungs-fRoman-jKeilage, wöchentlicher illustrierter Beilage „Welt im Bild" und monatlicher Beilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Zschunke, Wilsdruff. Dr. 128. Dienstag, cien November 19,3. 72. Zakrg, Umtlicker Teil. Die Vornahme der im Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschaft einschl. der Städte mit revidierter Städteordnung angeordneten Mrwahlen zur Gewcrbekammer Dresden wird auf Donnerstag) den 6. November 1913 von 9 Uhr vormittags bis 1 Nhr nachmittags "festgesetzt. Die Wahlabteilungen sind derart abgegrenzt, daß die XVII. Wahlabteilung den Amtsgerichtsbezirk Meißen einschl. der zu dem Amtsgerichtsbezirk Kötzschenbroda gehörenden Ortschaften der Amlshauptmannschaft Meißen, die XVIU. Wahlabteilung den Amtsgerichtsbezirk Lommatzsch, die XIX. Wahlabteilung den Amtsgerichtsbezirk Nossen, die XX. Wahlabteilung den Amtsgerichtsbezirk Wilsdruff umfaßt. Als Wahllokal sind bestimmt für die XVII. Wahlabteilung: a) der Ratskeller in Meißen 'für die Wahlberechtigten der Stadt Meißen und der links der Elbe gelegenen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Meißen, b) der Ratskeller in Weinböhla für die Wahlberechtigten der rechts der Elbe gelegenen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Meißen, c) der Ratskeller in Coswig für die Wahlberechtigten der zum Amtsgerichtsbezirk Kötzschenbroda gehörenden Ortschaften der Amtshauptmannschaft Meißen; für die XVIII. Wahlabteilung: das Standesamtszimmer im Rathause zu Lommatzsch; für die XIX. Wahlabteilung: u) der Saal im Hotel „Stadt Dresden" in Nossen für die Wahlberechtigten aus der Stadt Nossen, den Orten Deutschenbora und Elgersdorf und sämtlichen nördlich der Meißen—Döbelner Bahn gelegenen Orten des Amtsgerichts bezirks Nossen, b) das Sitzungszimmer des Stadtgemeinderats zu Siebenlehn für die Wahlberechtigten aus den übrigen Orten des Amtsgerichtsbezirks Nossen; für die XX. Wahlabteilung: der weiße Saal in „Hotel weißer Adler" in Wilsdruff für die Wahlberechtigten aus den Orten des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff. Die Wahlberechtigung geht aus den Bestimmungen der 88 8—12 des Gesetzes, die Handels- und Gewerbekammer betreffend, vom 4. August 1900 hervor, die nachstehend abgedruckt sino. Danach scheiden sich die Wahlberechtigten in Kandwerker und Wichtßandwerker. Jede dieser beiden Klassen von Wahlberechtigten hat aus ihrer Witte in der XVII. Wahlabteilung je 3 Wahlmänner „ „ XVIII. „ je 1 Wahlmann „ „ XIX. „ je 1 „ und „ „ XX. „ je 1 „ zu wählen, so daß von den Wahlmännern die eine'Hälfte aus Handwerkern, die andere Hälfte aus Nichthandwerkern besteht. In der XVII. Wahlabteilung hat demnach jeder Wähler das Recht, einen Stimm zettel mit 3 Wamen zu wählender Wahlmänner abzugeben, in den übrigen Wahlab teilungen einen solchen mit einem Kamen. Die Wahlberechtigten haben sich zu der oben festgesetzten Zeit beim Wahlleiter anzu melden und auf Verlangen ihre Wahlberechtigung nachzuweisen. Meißen, am 21. Oktober 1913. W> 872 VII. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Gesetz, die Handels- und Gewerbekammern betreffend vom 4. August 1980. pp. pp 8 8. Zur Teilnahme an den Urwahlen für die Gewerbekammer find innerhalb des Kammer bezirkes berechtigt: a) zur Wahl von Handwerker-Wahlminnern: Die Mitglieder einer Handwerkerinnung sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach § 8 17 ei und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 500 Mark eingeschätzt sind, und zwar auch dann, wenn dieses Einkommen den Betrag von 3100 Mark übersteigt und wenn die betreffenden Ge werbetreibenden als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind: b) zur Wahl von Nichthandwerker-Wahlmännern: 1. Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von 8 8 1 und 2 des Handelsgesetz buchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister ein getragen sind, aber nach Z § 17 ä und 21 des Einkommensteuergesetzes im Kammerbezirke nur mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mark eingeschätzt sind, ferner alle nicht unter a fallenden Gewerbetreibenden, welche mit einem höheren Einkommen als 600 Mark ein geschätzt und nicht im Handelsregister eingetragen sind; 2. Genossenschaften von Handel- und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Gemeinden und Gemeindeverbänden, sofern sie nach 88 17 0 und 21 des Einkommensteuergesetzes mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mark eingeschätzt sind. 8 9. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirkes gleichzeitig'eir Handelsgewerbe im Sinne von 8 8 1 und 2 des Handelsgesetzbuches und ein Handwert betreiben und im übrigen den Vorschriften der 8 8 7 und 8 genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbekammer wahlberechtigt sein wollen Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die Beitrags pflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wiederholung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an. 8 10. Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel ausgeübt werden Eine Vertretung findet statt: 1. für juristische Person durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter: 2. für staatliche oder Gemeindebetriebe und Betriebe von Gemeindeverbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevoll mächtigten; 3. für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirke gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevoll mächtigten; 4. für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbezirke mehrfach ausüben. 8 11. Von Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen: 1. diejenigen Personen, welche aus den im 8 44 Absatz 1 unter a bis § der re vidierten Städteordnung bez. aus den im § 23 der Landgemeindeordnung an gegebenen Gründen von Ausübung des Stimmrechts bei Gemeindewahlen ausgeschlossen sind; 2. Personen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrenr wegen ungenügender Konkursmasse abgelehnt worden ist, so lange sie in dem nach 8 107 Absatz 2 der Konkursordnung vom Gerichte zu führenden Verzeich nisse eingetragen sind. 8 12. Zu Wahlmännern und Kammermitgliedern können gewählt werden diejenigen nach den 88 7 bis 11 wahlberechtigten männlichen Personen sowie die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichsange hörige sind. Wahlen zn dein Ausschüsse der nenevvichteten Allgemeinen Orts krankenkasse sür Wilsdruff-Land. Nachdem das Königliche Oberversicherungsamt die vom Gemeindeverbande für den Bezirk der Allgemeinen Ortskrankenkasse für Wilsdruff-Land errichtete Satzung für die ge nannte Ortskrankenkasse genehmigt hat, sind die Organe der Kasse, und zwar zunächst der Ausschuß zu wählen. Die Versicherten — nicht auch die Arbeitgeber — wählen getrennt nach Verufs- gruppen, und zwar umfaßt Gruppe alle Wähler, die nach § 235 der Reichsoersicherungs ordnung einer Landkrankenkasse anzugehören haben würden, wenn eine solche im Bezirke errichtet worden wäre, das sind die in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten, die Dienstboten, die im Wandergewerbe Beschäftigten, die Hausgewerbetreibenden nnd ihre hausgewerblich Beschäftigte« und Gruppe I! alle übrigen Wähler. Die Wahlen der Arbeitgeber und der Versicherten der Gruppe zu dem Aus schuß werden auf Montag, den 8. Dezember 1913 anberaumt. Die Arbeitgeber wählen vormittags zwischen 9 und 11 Ahr und die Versicherten der Gruppe nachmittags zwischen 12 und 3 Uhr. Gewählt wird: für Stimmbezirk umfassend die Gemeinde Birkenhain und die Rittergüter Limbach und Wilsdruff, im Gallkol in kirkenkain, für Stimmbezirk k, umfasfsnd die Gemeinde Blankenstein, im Sattkof in klankenttein,