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486 Kreisgerichts appelli rt werden kann und dessen Urtheil dann unbedingte Giltigkeit haben soll (§. 47.) ; 6) der Börsenversammlung die vollziehendeGewalt übertragt/ indem sie verpflichtet wird, Mitglieder, welche den Entscheidungen des Vereinsgerichts in der festgesetzten Zeit keine Folge leisten, aus dem B.-V. auszuschließcn (§.6,3), in Folge dessen namentlich einer solchen ausgeschlossenen Handlung von keinem Mitglieds des Vereins noch Credit irgend einer Art gewährt wer den darf (§. 15.). Der neue Organismus des B.-V. soll sich also wesentlich stützen auf die Kreisvereine, die jedenfalls überall in Deutschland gebil det werden sollen. Wir sind von der Nützlichkeit der Kreisvcreine gleichfalls über zeugt und wären daher ganz einverstanden, wenn von Seiten des B.-V. deren allgemeine Einführung dadurch erzielt werden könnte, daß die Aufnahme in den B.-V. abhängig gemacht wird vom Nach weise der Mitgliedschaft bei einem Kreisvcreine. Wir zweifeln aber, daß auf diesem Wege die allgemeine Einfüh rung der Kreisvereine erreicht werden dürfte, glauben vielmehr, daß die als vorübergehend" bezeichnete Bestimmung des §.71, wonach Diejenigen, in deren Kreise noch kein Kreisverein sich gebildet hat, dennoch in den B.-V. aufzunehmen sind, bis im betreffenden Kreise ein solcher zu Stande gekommen sein wird, zu einer dauernden Bestim mung wird erhoben werden müssen, weil an manchen Orten wenig Geneigtbeit zur Bildung eines Kreisvereins vorhanden seyn wird. Auch das Uompelle des §. 72, daß Mitglieder des B.-V., die zu kei nem Kreisvereine gehören, bis in ihrem Kreise ein solcher gebildet sey und sie sich ihm angeschlossen hätten, der Rechte verlustig seyen, welche nach dem Statut nur durch den Kreisverein ausgeübt werden können, dürfte viel zu schwach seyn, um zur Bildung von Kreisvereincn zu drängen, da die Ausgaben der Kreisvereine, die Beschlüsse des B--V.'s in ihrem Gebiete zu vollziehen (§. 19) und einen Abgeordneten in den Kreis-Ausschuß zu senden (§. 43), dessen Functionen mit Ausnahme der Begutachtung auf Abänderung der Statuten und von Ge- schäftsgebcäuchen minder erheblicher Natur sind, denn doch keinen besondern Reiz bilden dürften. Es ist nicht zu verkennen, daß nach den bisherigen Erfahrungen cs sich als höchst schwierig herausgestellt hat, buchhändlerische Kreis oder Local-Vereine längere Jahre hindurch so einig und maßhaltend in ihren Beschlüssen zu erhalten, daß sie diejenigen praktischen Vor theile den Mitgliedern fortwährend gewähren konnten, die bei der Gründung in Aussicht standen. Man muß zugeben, daß es viel schwe rer ist, in einem kleineren localen Vereine zusammenzuwirken, wo unmittelbare Eoncucrenten, vielleicht auch persönlich sich entgegenste hende Individuen mit einander wirken sollen, als in einem auf den gestimmten Buchhandel sich erstreckenden Vereine, wie dies der Börscn- Verein ist. Deßhalb dürfte auch die Bildung eines Kceisvereins in manchen Gegenden kaum ausführbar, und sollte auch der Versuch sei ner Gründung gelingen, seine lebenskräftige Fortdauer für längere Jahre nicht zu erwarten seyn. Wir zweifeln daher, daß die Absicht, überall Kreisvercine ins Leben zu rufen und sie dauernd zu machen, erreicht werden kann durch die diesfallsigcn Bestimmungen des Ent wurfs, und, wenn auch der Kreis-Ausschuß beliebt wird, so erklären wir uns dennoch in erster Linie gegen die Bestimmung (§. 4), daß zur Aufnahme in den Börsen-Verein die Mitgliedschaft in dem Kceis- vereine, in dessen Gebiet der Aufzunehmende den Buchhandel betreibt, erforderlich seyn soll- Jedenfalls aber erklären wir uns, wenn davon nicht abgegangen werden sollte, in zweiter Linie entschieden dagegen, daß, so allgemein und ohne jede nähere Bestimmung die Verpflichtung, einem Kreisvereine anzugehören, um in den Börsen-Verein ausgenommen werden zu kön nen, ausgesprochen werde, wie cs im Statuten-Entwurfe geschehen ist. Würde in einem Kreise, in dem etwa 6 0 Buchhandlungen seyn mögen, sich vielleicht ein Dutzend vereinigen und einen Kreisverein bilden, dem die übrigen 5 Dutzende nicht beizutreten ihre guten Gründe haben könnten, so wäre cs die größte Unbilligkeit, den letzteren fünf Dutzenden den Eintritt in den B.-V. zu versagen, weil sie dem in ihrem Kreise vorhandenen Kreisvereine nicht beigetrcten sind. Wir wünschen daher jedenfalls in 2. Linie noch den Zusatz zu §. 17, zweiter Satz: und in sofern der betreffende Kreisverein wenigstens die Hälfte der in diesem Kreise ihr Geschäft betreibenden Buchhändler als Mitglie der nachgewiesen hat, hat der Börsen-Verein den Kreisverein anzu erkennen. Das Zweckmäßigere wäre jedoch nach unserer Ansicht immerhin, weil die allgemeine Gründung und der dauernde Bestand von Kreis vereinen uns sehr zweifelhaft erscheint, diese als Fundament des Bör senvereins ganz zu entfernen, daher s) die Theilnahme an einem Kreisvereine nicht zur Bedingung der Aufnahme in Börsenverein zu machen, wodurch keineswegs ausgeschlossen wäre, dadurch zur Bildung von Kreisvereinen aufzumuntern, daß b) den Kreisvereinen, sofern sie wenigstens die Hälfte der im Kreise ein Geschäft betreibenden Buchhändler umfassen, die im Entwürfe vorgeschlagenen Rechte einzuräumen; also namentlich die Absen dung eines Abgeordneten in den Kreis-Ausschuß, und das Recht der Appellation an das Vereinsgericht bei Streitgegenständen über 25 sofern der Kreisverein nicht vorziehen sollte, seinem etwaigen Kreis- oder Schiedsgerichte selbst die Entscheidung bis zu einer Hähern Summe oder unappellabel zu übertragen. Letztere Beschränkung erscheint unerläßlich, da sich nicht recht- fertigen ließe, wenn ein Kreisverein zu den von ihm selbst aus seiner Mitte gewählten, ihm und seinen Verhältnissen näker stehenden Schieds richtern dasjenige Vertrauen hat, um ihnen die Entscheidung auch in höheren Beträgen oder endgiltig überlassen zu wollen, dennoch ihm den Zwang aufzulegen, die letzte Entscheidung vom Vereinsgerichte anneh men zu müssen. Wünscht der B-V. die Gründung und den Bestand von Kreisvereinen, so dürfen sie anderseits nicht als halb Unmündige behandelt werden: der B.-V. darf Rechte, die sie theilweise schon bisher sich selbst genommen haben und abzugeben keinen Grund sehen, nicht an sich ziehen, nicht seine Kraft durch die Schwächung der Kräfte der Kreisvereine stärken wollen. Der §. 22^ des Entwurfes'giebt der Hauptversammlung unter andern auch das Recht der Beschluß»ahme über buchhändle rische Geschäftsgebräuche, die ohne Zweifel auch bei den Ent scheidungen des Vereinsgerichts als maßgebend gelten sotten. Wir erklären uns gegen jede Codisication und Firirung von Ge schäftsgebräuchen, noch mehr aber, wenn solche für die Entscheidung des Vereinsgerichts bindende Normen bilden sollen. Usancen entstehen, ändern sich und verschwinden wieder je nach den momentanen Bedürfnissen, der jeweiligen Betriebsweise des Han dels. Letztere ein für allemal sixiren zu wollen, würde ein Versuch seyn, den Handel in Fesseln zu schlagen, die ec gewiß in kurzer Zeit wie der sprengen würde. Solche Fesseln aber würden dem Buchhandel ange legt durch einen Usancencodex, der für das Vereinsgericht bindend wäre. Damit soll der Werth von Usancen eben so wenig, als ihre Nothwendigkeit im Geschäftsleben geleugnet werden, die wir vielmehr beide ganz anerkennen. Sie aber dem Gesetze gleich zu stellen, wäre ein Jrrthum, der sich bald dadurch rächen würde, daß der Geschäfts betrieb, den im Buchhandel vorzugsweise die freieste Bewegung zu sichern die Aufgabe seyn sollte, in starre Formen gebannt würde, die