Volltext Seite (XML)
MM M WilM ^lmgegericL unä Amis WÄ -blatt ?-7 für das Königliche Amtsgericht und den SLadtrat Mr die Königliche Amtshauptmannschaft Weihen T 6/ ;u Wilsdruff sowie für das König- lr^ Forstrentamt zu Tharandt. i 19'3 Nr. Zö vienstag, clen 20. Mai 1913 72. Iakrg Umllicker tüeil 1 Beitragseinheit ee als »ch als stellvertretender Vor fitzender gewählt worden sind. als 8482 Die Königliche Amtshauptmannschaft und »u Die Königliche Amtshanptmannschaft. nebst heim 61 /7 !in cker. S-' kr. 3««' in icht<r. 1V, Beitragseinheiten und 2 Beitragseinheiten Ge ber IMS hr 56 S4St s- ft Meißen, den 17. Mai 1913. Nr. 264 c XV. Jnsertionspreis 15 Psg. pro fünsgespaltene Korpuszeile. Außerhalb des Amtsgerichts bezirks Wilsdruff 20 Psg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag. Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden muß od. der Austraggeber in Konkurs gerät. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. b. Für die Rein- und Instandhaltung des Wasserlaufbettes entfällt nach den an gestellten Erörterungen auf 1 m Uferlünge 1 Beitragseinheit. (3) Aus besonderen Gründen können die berechneten Beitragseinheiten bis zu 50 v. H. erhöht oder vermindert werden, wenn der Zustand des Ufers nach dem örtlichen Be funde bester oder schlechter ist als der Durchschnitt der in dieselbe Beitragsklasse auf genommenen Uferstrecken. Der Zuschlag ist nicht als Vorausleistung (8 78 d. W G.) an zusehen. Bei Uferhöyeu von mehr als 1V, m über der Sohle des Wasserlaufes kann ein weiterer Zuschlag bis insgesamt 100 v. H. der sonst zu berechnenden Beiträge auferlegt werden. (4) Insofern User- und Flußbauten nach 8 1 Abs. 2 (8 76 Abs. 2 d. W. G.) von Anlagenbesitzern selbst zu unterhalten sind, wird nur die Hälfte der an sich zu berechnenden Beitragseinheiten in Ansatz gebracht 8 11a. Fortsetzung. Bei Berechnung der nach den 88 10 und 11 zu entrichtenden Beiträge ist iür eine Beitragseinheit 1 Pfennig einzustellen Reicht dieser Betrag zur Deckung des jeweiligen Bedarfs nicht aus, so ist die Beitragseinheit mit einem ensprechen- den Vielfachen von 1 Pfennig zu belegen. 8 11b. Fortsetzung. (1, Zu dem Aufwand, der der Genossenschaft dadurch erwächst, daß sie die zur Zeit der Errichtung der Genossenschaft verwahrlosten Ufer eines Grund stücks erstmalig befestigt, ist der Eigentümer des betreffenden Grundstückes dergestalt bei tragspflichtig, daß er 66 v. H der für sein Grundstück aufgewendeten und nicht durch andere Einnahmen, z. B. Staatsbeihilfen gemäß § 79 d. W. G, gedeckten Kosten der Ge nossenschaft zu erstatten hat Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn eine vorhandene Uferbefestigung durch Verschulden der Anlieger und Anlagenbesitzer schon bei Uebernahme der Unterhaltung seilens der Genossenschaft in solchen Zustand geraten ist, daß sich ihre Erneuerung oder umfassende Ausbesserung nötig macht. 8 17. Stimmrecht. Jeder Genosse führt für eine Betragseinheit eine Stimme. Jedoch darf lein Genosse mehr als die Hälfte der allen übrigen Genossen zustehendcn Stimmen führen. Der Genolienschaftsvorstand. 88 25 und 27. Zusammensetzung, (l) Der Vorstand besteht aus fünf Personen, die von der Genossenschaftsoerfammlung aus der Zahl der Genossenschaftsmitglieder zu wählen sind. Die Dauer des Amtes beträgt vier Jahre. (2) An Stelle solcher Mitglieder, die nicht physische Personen oder nicht geschäfts fähig sind, tritt hinsichtlich der Wählbarkeit ein gesetzlicher oder zur Prokura berechtigter Vertreter. Der Gewählte gilt vorbehältlich der Vorschrift in 8 26 Abs. 2, als für seine Person gewählt (4) Für jedes Vorstandsmitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. (5) Die Genossenschaftsoersammlung kann den Vorstandsmitgliedern eine Ent schädigung gewähren. 8 26. Wählbarkeit und deren Vertust. (1) Wählbar zu Vorstandsmitgliedern und Stellvertretern sind nur Mitglieder ^der deren Vertreter im Sinne von 8 25 Abs. 2 und 3 und nur solche Personen, denen keiner der in 8 35 der Revidierten Landgemeinde ordnung vom 24 April 1873 in der Fassung vom 4. Juli 1912 aufgeführten Aus- schließungsglündc entgegensteht. (2) Wer die Wählbarkeit während der Wahlzeit verliert, scheidet aus. 8 30. Geschäftsführung. (1) An der Spitze des Vorstandes stehen der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, der in Behinderungsfällen die Geschäfte des Vorsitzenden zu führen hat. Neben dem Vorstande wird ein Schatzmeister bestellt, dem die Kassen- und Rechnungsführung unter Aufsicht und Verantwortung des Vorstandes obliegt und von der Genossenschaftsversqmmlung eine Vergütung gewährt werden kann. (2) Der Vorsitzende des Vorstandes und der Stellvertreter werden von der Genossen schaftsversammlung aus der Mitte des Vorstandes gewählt. Der Schatzmeister ist gleich falls von der Genossenschaftsversammlung zu wählen. 8 33. Wertreinngsvefugnis. (1) Der Vorstand vertritt vie Genossenschaft in allen ihren Angelegenheiten sowohl nach außen als auch gegenüber den Genossen. Der Vor sitzende vertritt den Vorstand nach außen hin und ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind dafür verantwortlich, daß sie den Gesetzen und der Satzung gemäß handeln. Sie haften bei ihrer Geschäftsführung für absichtliche Verschuldung sowie für Fahrlässigkeit. (2) Eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorsitzenden des Vorstandes hat Dritten gegenüber keine Wirkung. (3- Unbeschadet seiner Verantwortlichkeit kann der Vorstand die Ausführung und Be arbeitung einzelner Angelegenheiten einem oder mehreren seiner Mitglieder oder anderen Personen, nach Befinden gegen Entschädigung, übertragen. 8 34. Fortsetzung. Handelt es sich um die Aufgabe von Rechten der Genossen schaft und die Uebernahme von Verbindlichkeiten, so wird die Genossenschaft nur durch schriftliche Erklärungen verpflichtet, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sind. Beauftragte im Sinne von 8 33 Abs. 3 sind durch schriftliche Zeugnisse auszuweisen, für die die gleichen Erfordernisse gelten. Im übrigen zeichnet der Vorsitzende des Vorstandes ohne besondere Form für die Genossenschaft. 8 40 Berechnung, Ausschrelvung und ßinhevung der Beiträge. (1) Der Vor stand hat spätestens bis zum 1. Dezember jeden Jahres die Höhe der Beiträge nach dem voraussichtlich erforderlichen Bedarf zu berechnen und bekanntzugeben. Machen sich im Laufe eines Jahres Aufwendungen nötig, die hierdurch nicht gedeckt und durch Beiträge aufzubringen sind, so hat der Vorstand die erforderliche Erhöhung der Beiträge unverzüglich festzusetzen. Die erhöhten Beiträge sind am nächsten Fälligkeitstermine mit zu bezahlen; die Festsetzung muß mindestens 1 Monat vor dem Fälligkeitstermine bekanntgegeben werden. Kin. tat MnWuiPgkiichnIW im Sie WU Das Königliche Ministerium des Innern hat die „erstmalige Satzung" dieser nossenschaft vom 4. Februar 1913 am 3 dieses Monats genehmigt Sie kann bei Königlichen Amtshauptmannschaft eingesehen werden. Meißen, den 9. Mai 1913. Nr. 277 XI. a. Mi» Donnerstag, den 29 War 1913, Nachmittags 4 Ahr nach Weißen in den Gasthof zur Goldenen Sonne eingcladen. .In dieser Versammlung erfolgt u. a. die Wahl des vorläufigen aus fünf Mitgliedern — darunter einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter — bestehenden Vorstandes sowie die Wahl je eines Stellvertreters für jedes Vorstandsmitglied und ^eines dem ^Vorstände nicht angehörigen Schatzmeisters. Frau. Isn Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angenommen. Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich 1,40 Mk. frei ins Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post und unsere Landausträger bezogen 1,54 Mk. wie 1:1'/- : 2 Aus diesem Verhältnis ergeben sich für die Uferunterhaltung und dm Hochwasserschutz die Beitragseinheiten eines leben Anliegers dergestalt, daß auf 1 laufendes m Flachufer, soweit es nicht gepflastert ist, " " ' ' ' auf 1 laufendes m Steilufer, soweit es nicht in Mörtel ge ¬ pflastert ist, und Trockenpflaster auf 1 laufendes m Trocken- oder Mörtelmauer und Mörtel- Die Eigentümer der an der Triebisch im hiesigen Bezirk gelegenen Grundstücke Anlagen werden hiermit gemäß 8 69 des Wassergesetzes zur ersten Oenollenschastsver- sammkung auf Satzuirgsauszug. ß 1. Warne, Sitz und Zweck. (1) Die auf Grund der 88 63 flg. des Wasser- lgesetzes vom 12. März 1909 bestehende Unterhaltungsgenvffen schäft für die Triebisch hat ihren Sitz in Munzig und bezweckt die Unterhaltung der Triebisch und der dazu ge hörigen Flutrinnen, sowie der Hochwasserschutzanlagen, die Reinhaltung des Wasserlauf, bettes und den Schutz der im Bereiche des Gewässers gelegenen Grundstücke vor Useran griff, Ueberschwemmung, Eisgang und Versumpfung /in den Gemeinden Herzogswalde, Helbigsdorf, Steinbach b M., Blankenstein, Tanneberg, Rothschönberg, Wunschwitz, Munzig, Miltitz, Weitzschen, Roitzschen, Kettewitz, Robschütz, Semmelsberg, Garsebach und Dobritz und in den Gutsbezirken der Rittergüter Steinbach, Tanneberg, Heynitz, Groitzsch, Roth- ffchönberg, Wunschwitz, Munzig, Miltitz und Robschütz (2) Bei Anlagen, die zur Ausübung des Gemeingebrauches oder besonderer Waffer- benutzungen oder zur Sicherung von Wegen, Brücken, Gebäuden, Eisenbahnen und anderen besonderen Anlagen an der Triebisch dienen, sind die zu diesen Zwecken bestimmten Ufer- und Flußbauten einschließlich der Stauvorrichtungen nebst Zubehörungen von den Besitzern zu unterhalten. (3) Die nach Absatz 1 der Genossenschaft obliegende Unterhaltungsverbindlichkeit bleibt jedoch auch im Falle des Absatz 2 vorbehältlich des Ersatzanspruches an die Be teiligten bestehen, soweit diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. (4) Die Genossenschaft kann auch die Unterhaltung der in Absatz 2 genannten An lagen übernehmen, dafern die Eigentümer darauf antragen und die Genossenschaftsver- fammlung dem Anträge zustimmt Will der Eigentümer der Anlage die Unterhaltung später wieder selbst übernehmen, so bedarf es dazu der Zustimmung der Genossenschafts versammlung. 8 3 Bekanntmachungen. Die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen werden im Meißner Tageblatt und im Wochenblatt für Wilsdruff, sowie in den sonst vom Genossenschaftsvorstande zu bestimmenden Blättern veröffentlicht. 8 9. Beitragspsticht. Die durch die Erfüllung des Genoffenschaftszweckes ent stehenden Lasten werden auf die Genossen verteilt. Die Verpflichtung der Genossen, zu den Zwecken der Genossenschaft beizutragen, kann nicht beschränkt werden 8 10. Fortsetzung^ (1) Soweit die Mitgliedschaft auf dem Eigentum au an- grenzenden Grundstücken ooer Anlagen beruht (8 8 Abs. 1), werden die Lasten nach Beitrags einheiten auf Grund des Vorteils aufgebracht, der den Anliegern durch Uebergang des Aufwandes für die Unterhaltung und Reinhaltung, sowie für den Hochwasserschutz auf die Genossenschaft erwächst. Die Beitragseinheiten werden dabei nach folgenden Grundsätzen berechnet: a. Im allgemeinen verursacht Flachufer, soweit es nicht gepflastert ist, den geringsten Aufwand,Steilufer, soweit es nicht in Mörtel gepflastert ist und Trockenpflaster einen höheren Und Trocken- oder Mörtelmauer und Mörtelpflaster den höchsten Unterhaltungsaufwand. Tie Kosten der Unterhaltung dieser Uferarten verhalten sich nachdenangestellten Berechnungen Illgen in Obergruna, Böhme in Reinsberg, „ „ „ Vogelgesang in Hirschfeld, „ Rittergutsbesitzer Wunderling auf Neukirchen und „ Rittergutspachter von Schröter aus Bieberstein Ansschußmitglieder, sowie Herr Bürgermeister Wunderlich in Siebenlehn Vorsitzender und Herr Gemeindevorstand Illgen in Obergruna Auf Grund von 8 13 Absatz 3 des Gesetzes über Gemeindeverbände, vom 18 Juni 1910, wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß in der ersten Hauptversammlung des Gemeindeverbandes für den Bezirk der allgemeinen Ortskrankenkasse für Siebenlehn mnd Umgegend Herr Bürgermeister Wunderlich in Siebenlehn, „ Gemeindevorstand Pietzsch in Bieberstein, Lokalblatt kür Milsckrukk, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, /.Kaufbach, Kesfelsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsvorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit taufkn-rr Unterhallllugs-Goman-Wtilagt, wscheMcher illustrierter Keitage „Welt im §ild" und msnutticher Keilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Zschunke, Wilsdruff. Pflaster entfallen.