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WMM U MWM unci ^Lmgegenci. Mr die Königliche Amtshauptmannschaft Weihen, zu Wilsdruff sowie für das König- Jnjcrtionspreis 1» pro sünjqe^pallene KorpuszeUe. Außerhalb des Amtsqerichlsbeziiks Wilsdruff 20 Pfg. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, 'Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angenommen. Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich 1,40 Mk. frei ins Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk-, durch die Post und unsere Landausträger bezogen 1,54 Mk. . Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Ausschlag. D Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch — I I I Klage eingezogen werden muß od. der Austraggeber in Konkurs gerät. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Milsäruff, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, Keffelsdorfl Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Loyen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kefselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit lasfendtr UntkchaltungsDomau-Mlage, wöchentlicher illustrierter Anlage „Welt im Kild" und monatlicher Anlage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Zschunke, Wilsdruff. Dr Z2. E Donnerstag cien 20. März 191z. 72. Iakrg. Amtttcber ^eil. Bestinrnrung^n für die Wohnungsverhältniffe der Arbeiter und des Gesmdes im Bezirke der Königl. Amtshauptmannschaft Weihen. Die Königliche Amtshauptmannschaft bestimmt nach Gehör des Bezirksausschusses folgendes: 8 1. Jeder Arbeiter (einschließlich der Wander- und Saisonarbeiter in Landwirtschaft, Ziegeleien, Steinbrüchen, im Baugewerbe usw ), dem vom Arbeitgeber Wohnung gewährt wird, sowie jeder Dienstbote hat zum Schlafen ein besonderes Lager zu erhalten, das mindestens aus einem Strohsack, einem Strohkissen und einer Decke zu bestehen hat und vom Fußboden durch eine Luftschicht von mindestens 25 cm getrennt sein muß. Die Aufstellung von Lagerstätten etagenweise übereinander ist unzulässig. 8 2. Abgesehen von Eheleuten, sowie Eltern und Kindern müssen Personen verschiedenen Geschlechts in getrennten Schlafräumen untergebracht werden. Die Türen der Schlaf räume müssen durch Schloß oder Riegel von innen verschließbar sein. Eheleuten ist, soweit sie nicht getrennt untergebracht werden, ein besonderer Schlaf raum anzuweisen, der mit den allgemeinen Wohn- und Schlafräumen nicht in unmittel barer Verbindung stehen darf. Las Zusammenwohnen mehrerer Ehepaare ist verboten. Kinder unter 14 Jahren können zusammen mit ihren Eltern schlafen, ältere Kinder find je nach ihrem Geschlecht unterzubringen. 8 3. Die Wohn- und Schlafräume müssen folgenden Anforderungen genügen: a) Sie dürfen nicht unmittelbar an einer Düngergrube oder anderen Aufnahme stätten für fäulnisfähige Stoffe liegen und mit Aborten in keiner unmittel baren Verbindung stehen. b) Sie müssen gut und dauerhaft gedielt sein. c) Sie müssen, Holzbaracken ausgenommen, verputzt oder geweißt sein. ft) Sie müssen mit gut schließenden Türen versehen sein und genügenden Luft- und Lichtzutritt durch genügend große, zum Oeffnen eingerichtete, unmittelbar ins Freie führende Fenster haben. Als genügend gilt 1 qm öffnungsfähige Fläche auf je 30 cbm Luftraum. e) Die Schlafräume müssen für jede darin schlafende Person mindestens 10 cbm Luftraum und 4 qm Bodenfläche enthalten. Für Kinder unter 10 Jahren genügt die Hälfte. Kinder unter 2 Jahren bleiben außer Betracht. Werden die Schlafräume auch zu Wohn- und Küchenzwecken verwendet, so müssen sie für jede darin schlafende Person mindestens 15 cbm Luftraum enthalten. k) In Schlafräumen, die von mehr als 10 Personen benutzt werden, muß an der Innenseite der Türe in dauerhafter, leicht lesbaren Weise die Zahl der Per sonen angegeben sein, die darin schlafen dürfen. Z) Wohn- und Schlafräume, die gleichzeitig zum Aufenthalte am Tage oder zum Einnehmen der Mahlzeiten dienen, müssen, sofern sie auch in der Zeit von Anfang November bis Ende März benutzt werden, heizbar sein. k) Das Kochen, Reinigen und Trocknen von Wäsche und das Aufbewahren von Nahrungsmitteln in Schlafräumen, die mit mehr als 10 Personen belegt sind, ist unzulässig. i) In oder bei den Schlafräumen muß ausreichende Gelegenheit zum Waschen vorhanden sein. Jeder erwachsenen Person ist mindestens für jede Woche ein Handtuch zu gewähren. K) In Räumen, die von mehr als 2 Personen benutzt werden, sind geeignete Spucknäpfe aufzustellen. Diese sind wöchentlich, nach Bedarf öfter zu reinigen. Das Ausspucken auf den Fußboden ist durch in die Augen fallende Anschläge zu untersagen. I) Das Bettstroh ist mindestens aller 2 Monate zu erneuern. 8 4. Wohn- und Schlafräume find täglich gehörig zu lüften. Die Fußböden sind täglich zu reinigen und wöchentlich wenigstens einmal zu scheuern Wände und Decken sind bei Räumen, die von Saisonarbeitern benutzt werden, alljährlich, im übrigen, soweit erforderlich, zu reinigen und aufzufrischen Die in § 3 unter § erwähnten Räume sind, sobald die Temperatur es erfordert, jedenfalls aber von Anfang November bis Ende März entsprechend zu Heizen. 8 5. In angemessener Entfernung vsn den Wohn- und Schlafräumen müssen Aborte m ausreichender Anzahl vorhanden sein. Wenn mehr als 10 Arbeiter verschiedenen Geschlechts beschäftigt werden, müssen getrennte Aborte für die Geschlechter zur Verfügung stehen. 8 6. Wer mehr als 6 Arbeiter in gemeinschaftlichen Schlafräumen unterbringen will, hat hiervon unter Angabe der Zahl und des Geschlechts der Arbeiter und Bezeichnung der für die Unterkunft bestimmten Räume der Königlichen Amtshauptmannschaft spätestens 8 Tage nach der Aufnahme Anzeige zu erstatten. Ebenso ist jede Vermehrung der Zahl der unterzubringenden Personen und jede Veränderung in den Räumen binnen 8 Tagen der Königlichen Amtshauptmannschaft anzuzeigen 8 7. Wird gleichzeitig mehr als 20 Arbeitern Unterkunft gewährt, so muß zur Aufrecht erhaltung der Ordnung und Reinlichkeit und zur Verhütung gesundheitsschädlicher Be nutzung der Wohn- und Schlafräume eine das Verhalten der Arbeiter regelnde Hausordnung erlassen werden. Zur Durchführung der Hausordnung ist eine Person mit der Aufsichts führung zu beauftragen. 8 8. Ausnahmen von diesen Vorschriften können von der Königlichen Amtshauptmannschaft bewilligt werden. Falls sich zur Abstellung von Mängeln eine bauliche Veränderung notwendig macht, kann zunächst von der Königlichen Amtshauptmannschaft eine angemessene Frist gestellt werden. 8 9. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Auch kann die sofortige Räumung der Unterkunftsräume angeordnet und bei wiederholten Zuwiderhandlungen die fernere Benutzung zur Unterbringung von Arbeitern oder Gesinde untersagt werden. 8 10. Die Ortspolizeibehörden haben die Einhaltung der Vorschriften mit zu überwachen und Zuwiderhandlungen der Königlichen Amtshauptmannschaft anzuzeigen. 8 11 Diese Bestimmungen treten am 1. April 1913 in Kraft. Wer zu diesem Zeitpunkte Arbeiter in Massenquartieren untergebracht hat (§ 6), hat dies binnen 8 Tagen der Königlichen Amtshauptmannschaft anzuzeigen. Meißen, am 15. März 1913. 246 b VI. Pie Königliche Amtshauptmauuschaft. Die Ortsbehörden des hiesigen Verwaltungsbezirkes werden hierdurch veranlaßt, das Verzeichnis der in ihren Orten wohnhaften katholischen Hlauveusgenoffe« nach dem vorgeschriebenen Formular bezw. Fehlschein bis spiteffens zu« 10. April dieses Jahres hierher einzureichen. Hierbei wird darauf hingewiesen, daß die seither von manchen Gemeinden bereits zu Anfang des Jahres oder in den ersten Monaten eingereichten Fehlscheine unnütz sind und eine nochmalige Anzeige nicht verüberflüsstgen, da bis Anfang April sehr häufig, nament lich als Saisonarbeiter, Katholiken zuziehen können, die dann unberücksichtigt bleiben würden. Weiter ist zu beachten, daß in Spalte 4 des Verzeichnisses nicht die Höhe des Ein kommens, sondern der Einkommen-Steuersatz einzutragen ist. Meißen, am 12. März 1913. —« Nr. 348 III. Pie Königliche Amtshauptmannschaft. Der Plan über die Errichtung einer oberirdischen Telegraphenlinie in Steinkach Sei Woj-or« liegt beim Postamt Aotschappel vom 23. ab vier Wochen aus. Dresden-A-, 17. März 1913. Kaiserliche Hßer-Aoffdirektiou. In das Güterrechtsregister ist heute eingetragen worden, daß der Schneider Jaul Martin Marth in Wilsdruff und dessen Ehefrau Kelene Htga Marth geb. Biel daselbst durch Ehevertrag vom 14. März 1913 Gütertrennung vereinbart haben Wilsdruff, den 18. März 1913. «« ä 45/13. Königliches Amtsgericht. Freibank Wilsdruff. Ponnerstag, den 2V. März 1913, von nachmittags 2 Ahr av Schweinefleisch in rohem Zustande. Preis pro Pfund 50 Pfg. nn Infolge der gesetzlichen Sonntagsruhe am Aarfreitag gelangt die Feiertagsnummer unseres Blattes erst O Sonnabenä Vormittag 10 Dkr * rur Ausgabe. Fnferate für diese Nummer muffen bis spätestens Donnerstag abend in unseren Händen sein. Gleichzeitig machen wir schon heute darauf aufmerksam» datz die Montag-nummer, 2. Feiertag» ansfallt. Geschäftsstelle cles „Machenblatt kür Milsäruff" (Amtsblatt).