Volltext Seite (XML)
WchMtt U WilskW und <Imaeaend Kmts Mr die Königliche Amtshauptmannschaft Weihen, zu Wilsdruff sowie für das König- Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Kienstags, ^Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angenommen. Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich 1,40 Mk. frei ins Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Poft und unsere LandaustrSger bezogen 1,54 Mk. Jnsertionspreis 15 Pfg. pro fünfgespaltene Korpuszeile. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Pfg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag. 2 Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch » I Klage eingezo^n werden muß od. der Auftraggeber in Konkurs gerät. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adress«: Amtsblatt Wilsdruff. für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat liche Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für» MUsärukk, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Haufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klippbausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg Mit Perne, Sachsdors, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit lauftu-tr A«ttrhaltuugs-(Roma«-)Kkili»gt, wöchentlicher illustrierter Anlage „Welt im Kild" und monatlicher Anlage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Zschunke, Wilsdruff. Dr. io. Sonnabend, den 2Z. Januar 191z. 72. Iakrg. Amtlicker ^eil. Bekanntmachung Aber die Nachweise Vvn Tätigkeiten bei dem nicht gewerbsmäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeugen; vom 21. Dezember 1912 — l 26902. Nach 8 839 der Reichsversicherungsordnung haben die Unternehmer von Tätigkeiten bei dem Halten von Reit- liieren und Fahrzeugen zur Berechnung der von ihnen zu zahlenden Prämien für jedes Kalendervierteljahr den von der «bersten-Verwaltungsbehörde bestimmten Behörden einen Nachweis über die verwendeten Arbeitstage und den dafür den Versicherten gewährten Entgeld vorzulegen. Für diesen, der Form nach vom Reichsversicherungsamte zu bestimmenden Nachweis, wird der nachstehende Vor- -druck festgesetzt. Pas Aeichsversicherimgsamt. Abteilung für Unfallversicherung -».7 Dr. Kaufmann. Unternehmerverzeichnis-Nr Nachweisung der Tätigkeiten -ei dem nicht gemervsmäßigeu Katte« von Reittieren «nd Aaßrzengen. Gtaat: Höhere Verwaltungsbehörde Versicherungsamt . . Gemeinde-, (Stadt-, Guts-) Bezirk Aachmeisung lder im . . Vierteljahr 19 . . bei versicherungspflichtiaen Tätigkeiten verwendeten Arbeitstage und des dafür den Versicherten gewährten Entgelts (8 839 der Reichsversicherungsordnung). s) Vor- und Zuname, Stand und Wohnung l . - des Reittier- oder Fahrzeughalters: / d) Ort der Reittier- oder Fahrzeughaltung: c) Art der Haltung'): U) Art der verwendeten Kraft"): «) Sind schon im vergangenen Vierteljahre Versicherungs- l pflichtige Personen beschäftigt worden? (Ja oder nein.) / k) Ist für das vergangene Jahr schon eine Nachweisung 1 vorzelegt worden? (Ja oder nein ) / 8) Werden im laufenden VierteljahreInoch Versicherungs- 1 pflichtige Personen beschäftigt? (Ja oder nein.) 1 ' 0 Z. B. Reittier-, Pferdefuhrwerk-, Kraftfahrzeug-, Motorboot-, Flugzeughaltung. H Z. B. Tierische Kraft, Explosionsmotor, elektrische Krast. Z L "8 Z Namen der einzelnen bei der versicherten Tätigkeit beschäftigten Personen*) Ge schlecht männ lich (m.) weib lich (w) Angabe, als waS die versicherte Person beschäftigt worden ist (z. B. Kutscher. Stallmann, Krastwagen- sührer, Bootssührer usw.) Zahl der Arbeits tage, die jede Person geleistet hat") Entgelt, das jede Person in bar oder in Form freier Wohnung und sonstiger Naturalbezüge täglich erhalten hat Mk. §Pj. Gesamisumme des Entgelts für jede Person (einschl. freier Wohnung und sonstiger Naturalbezüge) im Vierteljahr Mk. ^Ps Etwaige Bemerkungen Bon dem Unternehmer nicht auszusüllen Für die Prämien- berechnung sind als Gefamtentgelt in Ansatz zu bringen (88 839, 842 Abs. 2 in Ver bindung mit 8 808 der R. V. O.) Mk. jPs. Ge- fahr- tarif- klasse Nach dem Prämien- tarije sind zu erheben sür jede ange- sangene halbe Mark Entgelt Pf- Zu entrichtende Prämie Mk. ^Ps. i 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 I. Im ver gangenen Vierteljahr II. In früherer Zeit (feit 1. Januar 1913"*) *) Personen, die bei der gleichen Tätigkeit beschäftigt waren, sind tunlichst unmittelbar nacheinander einzutragen, z. B. zunächst alle, die 4«i der Reittierhaltung beschäftigt waren, dann solche, die bet der Kraftsahrzeughaltung tätig gewesen sind, usw. , , Wird eine Person täglich nur einige Stunden beschäftigt, so sind 10 Arbeitsstunden auf einen Arbeitstag zu rechnen. Auch halbe und viertel Arbeitstage sind anzugeben. * *-) Diese Abteilung ist sür Angaben bestimmt, die schon in eine srühere Nachweisung hätten ausgenommen werden müssen, bisher aber 'M« irgendwelchen Gründen unterblieben sind. " (Ort) (Datum) (Unterschrift des zur Vorlegung der Nachweisung Verpflichteten) Anleitung für die Nachweise von Tätigkeiten bei dem nicht gewerbs mäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeugen. 1. Alle Unternehmer (8 633 Abs. 2 Nr. 2 der Reichs- Versicherungsordnung) von Tätigkeiten bei dem nicht ge werbsmäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeuge« (8 537 Abs. 1 Nr. 6, 7 der Reichsverficherungsordnung) oder deren gesetzliche Vertreter sind zum Nachweis dieser Tätigkeiten verpflichtet. Halter eines Reittiers oder Fahrzeugs ist, wer nicht nur vorübergehend die Pflege des Reittiers oder die In standhaltung des Fahrzeugs für eigene Rechnung über nommen hat. 2. Nicht verpflichtet zum Nachweis sind: s) das Reich und die Bundesstaaten, b) alle Verwaltungen von Eisenbahnen, auch der im Besitze von Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder Privatpersonen befindlichen, c) Personen, die Reittiere oder Fahrzeuge zu gewerb lichen Zwecken halten, 6) Unternehmer, bei denen die Tätigkeiten in der nicht gewerbsmäßigen Reittier- und Fahrzeughaltung einen Bestandteil eines anderen versicherungspflichtigen Be triebes bilden (8 631 Abs. 1 der Reichsversicherungs ordnung), e) Unternehmer, die mit Tätigkeiten gleicher Art bereits bei einer Berufsgenossenschaft versichert sind, voraus gesetzt, daß die letzteren den größeren Umfang haben (8 631 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung), k) Gemeinden, Gemeindeverbände und andere öffentliche Körperschaften, die für die Versicherung von Tätig keiten bet dem Halten von Reittieren und Fahrzeugen durch die oberste Verwaltungsbehörde für leistungs fähig erklärt worden sind (8 628 Abs. 1 der Reichs versicherungsordnung). 3. Für die Verpflichtung zur Einreichung der Nach weise ist es ohne Bedeutung, ob der Unternehmer eine physische oder juristische Person, eine Gemeinde usw. oder Privatperson ist. 4. Die Nachweise sind vom 1. Januar 1913 ab — erstmalig im April 1913 — für jedes Kalendervierteljahr spätestens drei Tage nach dessen Ablauf bei der von der obersten Verwaltungsbehörde bestimmten Behörde vorzu legen (8 839 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung). 5. Wenn der dritte Tag nach dem Ablauf eine- Kalendervierteljahrs ein Sonntag oder allgemeiner Feier tag ist, so endigt die Frist zur Vorlegung des Nachweises für die im vorhergehenden Kalendervierteljahr ausge führten Tätigkeiten mit dem Ablauf des nächsten Werk tages. 6. In dem Mchweis sind die im abgelaufenen Kalendervierteljahr bei dem nicht gewerbsmäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeugen aufgewendeten. Arbeits tage und des den Versicherten hierfür gezahlte Entgelt in voller Höhe anzugeben (8 839 Abs- 1 der Reichsver- sicherungsordnung). Sind die Versicherten an den einzelnen Tagen nur stundenweise beschäftigt gewesen, so ist für je zehn Stunden Arbeitszeit ein Arbeitstag anzusetzen. Auch halbe und viertel Arbeitstage sind anzugeben. Zum Entgelt gehören neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile und der Wert von Sach- und anderen Be zügen, wie Wohnung, Kleidung, Beköstigung usw. (8 160 der Reichsverficherungsordnung). Die Arbeitstage und das Entgelt von Betriebsbeamten, deren Jahresarbeitsverdienst fünftausend Mark übersteigt, sind in die Nachweise nicht mit aufzunehmen (8 544 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung). 7. In den Nachweisen ist die Art der Tätigkeiten (ob Reittier-, Pferdefuhrwerk-, Kraftfahrzeug-, Motorboot-, Segelboot-, Flugzeug-, Freiballon- usw. Haltung) und die Art der verwendeten Kraft genau anzugeben. Die Art der versicherten Tätigkeit des einzelnen Versicherten mutz sich aus der Bezeichnung, in welcher Eigenschaft er beschäftigt worden ist (Kutscher, Stallmann, Kraftwagenführer, Boots führer usw.), ohne weiteres erkennen lasten. 8. Ist es dem Unternehmer zweifelhaft, ob er einen Nach weis vorzulegen hat, so wird er, um sich vor Nachteilen zu schützen, gut tun, die Angaben innerhalb der vorge schriebenen Frist zu machen. Die Gründe, aus denen er seine Verpflichtung zur Vorlegung des Nachweises be- zweifelt, sind in der Spalte „Bemerkungen" anzugeben.