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tend machen will. § 4. F. M, WEILER’S 1859. 1891. Original - Liberty - Tiegeldruckpresse. Zu den Kosten des Verfahrens, 32 cm, innere Rahmenweite 18X28 cm = Mk. 900 Grössen Preise: Unterschrift und bei- ' qticuroutot /UNIVERsEIH GM, Wilhelm. von Boetticher. 1000 1160 1300 1560 9. Berathung Sachverständige zuziehen ; nicht theilnehmen. 10. über welche das Reichsgericht nach 28X33 , 25X38 , 28X43 . 33X48 , 26X38 „ 29X43 „ 31X49 ,, 37X53 „ Kupferne Dampfheizungs-, Dampf-, Wasser- u. Stoffieitungsrohre, No. 2 Fundament „ 2a „ ,, 3 ,, », 3a », ,, 4 § 15. Im übrigen ist für das Berufungsverfahren in Patentsachen das den Geschäftsgang beim Reichsgericht normirende Regulativ maassgebend. § 33, Abs. 2 des Patentgesetzes zu bestimmen hat, gehören äusser den aus der Kasse des Patentamts zu bestreitenden Auslagen diejenigen den Parteien erwachsenen Auslagen, welche nach freiem Ermessen des Gerichtshofes zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte nothwendig waren. § 11. In dem Termin ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den Gang der Verhandlung im allgemeinen angiebt. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen gedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 6. Dezember 1891. (L. S.) Grund der Akten. § Das Reichsgericht kann zu der dieselben dürfen an der Abstimmung § 12. Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termin, in welchem die Verhandlung geschlossen ist, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin. Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Verlesung der Gründe, oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts. Die Ausfertigungen des mit Gründen zu versehenden Urtheils werden durch Vermittlung des Patentamts zugestellt. § 13. Wird beantragt, dass in Abänderung der Entscheidung des Patentamts die Zurücknahme des Patents auf Grund des § 11, Nr. 2 des Patentgesetzes ausgesprochen werde, so findet die Vorschrift des § 30, Absatz 3 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. § 14. Die zur Praxis bei dem Reichsgericht zugelassenen Rechtsanwälte sind befugt, im Berufungsverfahren in Patentsaehen die Vertretung zu übernehmen. Den Parteien und deren Vertretern ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen. Das Patentamt legt die Verhandlungen nebst den Akten erster Instanz dem Reichsgericht vor und benachrichtigt hiervon die Parteien unter Mittheilung der Gegenerklärung an den Berufungskläger. § 5. Das Reichsgericht trifft nach freiem Ermessen die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Beweiserhebungen können durch Vermittlung des Patentamtes erfolgen. § 6 Das Urtheil des Reichsgerichts ergeht nach Ladung und Anhörung der Parteien. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. § 7. Die Geltendmachung neuer Thatsachen und Beweismittel im Termin ist nur insoweit zulässig, als sie durch das Vorbringen des Berufungsbeklag ten in der Erklärungsschrift veranlasst wird. Das Gericht kann auch Thatsachen und Beweise berücksichtigen, mit welchen die Parteien ausgeschlossen sind. Auf eine noch erforderliche Beweisaufnahme findet die Bestimmung im § 5 Anwendung. Soll das Urtheil auf Umstände gegründet werden, welche von den Parteien nicht berührt sind, so sind diese zu veranlassen, sich hierüber zu äussern. * § 8. Aon einer Partei behauptete Thatsachen, über welche die Gegenpartei sich nicht erklärt hat, können für erwiesen angenommen werden. Erscheint in dem Termin keine der Parteien, so eigeht das Urtheil auf als: Hausenblase, Schellack, Viehlelm, Gummi arabic, u.sons t.KI eb e ml tt e I ist stets fertig zum Gebrauch jeder Grösse und Form fenigt als Specialität sehr billig und gut die 5i7io] Kupferröhrenfabrik Franz Clauss in Greiz. 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Ist die Berufungsschrift nicht rechtzeitig eingegangen oder nichtin deutscher Sprache abgefasst, oder enthält sie nicht die Berufungsanträge, so hat das Patentamt die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Der Berufungskläger kann binnen einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses auf die Entscheidung des Reichsgerichts antragen. § 3. Ist die Berufung zulässig, so wird die Berufungsschrift von dem Patent amt dem Berufungsbeklagten mit der Auflage mitgetheilt, seine schriftliche Erklärung innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Patentamt ienzureichen. Die Erklärung muss die Gegenanträge sowie die Angabe der neuen Thatsachen und Beweismittel enthalten, welche der Berufungsbeklagte gel । Metalltuch- Fabrik I FRANCK & Co. in Schlettstadt (Etas). 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