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No. 98. PAPIER-ZEITUNG. 2667 § 7. Die Stichproben werden von den Behörden aus ‘verschiedenen Paketen der Lieferung (im ganzen mindestens 10 Bogen) entnommen und zur Prüfung an die Königliche mechanisch-technische Versuchs anstalt zu Charlottenburg eingesendet. Diese Proben müssen unbeschrieben und von tadellosem Aus sehen sein; sie dürfen nicht gerollt und nur soweit geknifft werden, dass die ungeknifften Flächen mindestens 21 X 27 cm gross bleiben’. Die Proben sind zwischen zwei steife Deckel zu verpacken, welche Beschädigungen auf dem Postwege wirksam verhindern. Für die Prüfung von Papieren, welche bedruckt werden sollen, müssen die Stichproben aus dem unbedruckten Papier (vor der Druck legung) entnommen werden. § 8. Die von der Versuchsanstalt über die amtliche Prüfung auszu gebenden Zeugnisse enthalten in erster Linie die Angabe : Ob das Papier den durch das Wasserzeichen gekennzeichneten (bezw. den durch den Trockenstempel als geringer angegebenen) Eigenschaften genügt oder nicht genügt. In zweiter Linie werden ausserdem die Ergebnisse der Einzel prüfungen in der bisher gebräuchlichen Weise mitgetheilt. Zeugnisse für Papiere ohne Wasserzeichen beschränken sich auf die bisher gebräuchliche Form der Prüfungsbescheinigungen. § 9- Ergiebt die amtliche Prüfung, dass das Papier der im Wasser zeichen angegebenen Verwendungsklasse nicht genügt, so ist die Be hörde berechtigt, die ganze Lieferung von der Verwendung auszu schliessen. Papiere, welche durch den Trockenstempel in eine niedrigere Verwendungsklasse eingereiht sind, dürfen von den Behör den nur für diese Verwendungsklasse angenommen werden. Ergiebt sich bei der amtlichen Prüfung, dass die durch die Ver wendungsklasse gegebenen Vorschriften durchweg nur sehr knapp erfüllt, oder geringe Abweichungen nach unten vorhanden sind, so darf die Versuchsanstalt auf den generellen Antrag des durch das Wasserzeichen genannten Firmeninhabers diesem das Prüfungsergebniss mittheilen. § io. Zur Erklärung des Wesens der Prüfungen und der in den vor stehenden Tabellen, sowie in den auszugebenden Prüfungszeugnissen gebrauchten technischen Ausdrücke ist Folgendes zu bemerken: Die Ausdauerfähigkeit und Güte eines Papiers ist im Wesent lichen durch seine Stoffzusammensetzung und seine Festigkeitseigen schaften bedingt. Zur Feststellung der Stoffzusammensetzung dient vornehmlich die mikroskopische Untersuchung. Zur Zeit gilt die Erfahrung, dass die Lumpenfasern das ausdauerfähigste Material geben; am Wenigsten ausdauerfähig sind die Papiere mit Holzschliff'. Die mikroskopische Untersuchung kann auch zugleich angenähert die Mengenverhältnisse der Faserstoffe feststellen. Der Aschengehalt giebt diejenigen Papierbestandtheile an, welche beim Verbrennen und darauf folgendem Glühen als unverbrennlich Zurückbleiben; sie betragen bei Papier, dem keine mineralischen Füll stoffe zugesetzt sind, höchstens drei Prozent, Die mineralischen Füll stoffe dienen dazu, das Papier im Aussehen und Grill besser, es druck- fähiger, billiger oder schwerer zu machen. Die zulässigen Grenzen sind in d n »Vorschriften*' gegeben. Das zu Schreibzwecken dienende Papier muss leimtest sein, da mit es sich gut beschreibt und die Tinte nicht durchlässt. Zu den Festigkeitseigenschaften rechnet man Festigkeit gegen Zerreissen, Dehnbarkeit und Widerstand gegen Zerknittern und Reiben. Die Festigkeit des Papiers wird in zwei aufeinander senkrechten Richtungen (Maschinenrichtung und Querrichtung) bestimmt; als Grund lage für die Beurtheilung dient das Mittel aus beiden Bestimmungen, die sogenannte mittlere Reisslänge. Man versteht unter Reisslänge diejenige Länge eines Streifens von gleichbleibender Breite und Dicke, bei welcher er, an einem Ende aufgehängt gedacht, in Folge seines eigenen Gewichts abreissen würde. Die Reisslänge, welche also von der Dicke und der Breite des Streifens unabhängig ist, nimmt zu mit der Güte des Papiers. Die Bruchdehnung wird bei der Bestimmung der Reisslänge mit gemessen; sie drückt die Verlängerung des Probestreifens bis zum Zerreissen aus und wird in Prozenten seiner ursprünglichen Länge angegeben. Sie nimmt ebenfalls zu mit der Güte des Papiers. Die Widerstandsfähigkeit gegen Zerknittern und Reiben kann nicht durch Zahlenwerthe ausgedrückt werden, weil dieser Versuch nicht mit Hilfe von Apparaten, sondern durch Knittern und Reiben mit der Hand ausgeführt wird. Die zur Bemessung des Widerstands grades angenommene Skala, von den geringeren Sorten zu den besseren aufsteigend, ist folgende: 0 = ausserordentlich gering, 4 = ziemlich gross, 1 = sehr gering, 5 = gross, 2 = gering, 6 = sehr gross, 3 = mittelmässig', 7 = ausserordentlich gross. § 11. Die Behörden sind verpflichtet, die durch Tabelle III der »Vor- schriften« gegebenen Grenzwerthe für die Stoff- und Festigkeitsklassen ihren Lieferungsbedingungen zu Grunde zu legen. In die über die Papierlieferung abzuschliessenden Verträge ist die Bestimmung aufzunehmen, dass der Lieferant sich allen in den »Vorschriften« ihm auferlegten Verpflichtungen zu unterwerfen habe. Die »Vorschriften« sind jedem Lieferungs vertrage anzuheften und zu dem Zweck von der Königlichen Mechanisch-technischen Versuchs anstalt (Charlottenburg, Technische Hochschule) im Abdrucke auf Verlangen abzugeben. Berlin, den 17. November 1891. Königliches Staats-Ministerium. Hektographen-Masse. Im Anschluss an die in Nr. 96 enthaltenen Mittheilungen über Hekto graphenmasse und das Patent Nr. 5271 möchte ich darauf aufmerksam machen, dass eine Zeit lang noch ein andres ähnliches Patent bestand. Das selbe war Herrn Julius Moeller in "Würzburg am 27. August 1878, also drei Tage früher als das Kwaysser-Husak’sche Patent, unter Nr. 5273 ertheilt worden und betraf eine Vervielfältigungsvorrichtung, bei welcher die Ueber- tragung der abfärbenden Schrift mittels eines auf konvexflächige Unterlage gespannten, mit klebrig-elastischer Masse überzogenen Papier- oder Stoff streifens erfolgte. Man kann sich die Sache so vorstellen, dass ein mit Hektographenmasse überzogenes Gewebe oder Papierblatt nach erfolgter Auf nahme der Anilinschrift auf einen der bekannten Tintenlöscher gespannt und in wiegender Bewegung über die zur Aufnahme der Schrift oder Zeichnung bestimmte Fläche hinweggeführt wurde. In dem Patent ist ausdrücklich gesagt: »Die Kompositionen der klebrig-elastischen Abziehplatten bildert nicht einen Theil dieser Erfindung, da solche zur Aufnahme von Farbe und Tinte geeignete Substanzen bereits in verschiedenen Zusammensetzungen seit Jahren bekannt sind « (!) Weder von der Uebertragmasse, noch von der Schreibtinte ist die Zu sammensetzung angegeben, dagegen ist gezeigt, wie das mit klebrig-elastischer Schicht versehene Gewebe oder Papier auch auf Rollen gespannt und auf der mit Schrift oder Zeichnung zu versehenden-Fläche abgerollt werden kann. Der Patent-Anspruch lautete: 1. Ein Schriften-Vervielfältigungs-Apparat, bestehend aus einer auf einer konvexflächigen Handhabe angebrachten elastisch-klebrigen Abziehplatte. 2. Klebrig-elastische Abziehplatten, insofern dieselben zur Anbringung auf konvexflächigen Handhaben zur Schriftenvervielfältigung bestimmt sind. 3. Die durch dazwischengelegte Blätter von Papier, Holz, Webstoff oder Staniol von einander getrennten klebrig-elastischen Abziehplatten, inso fern dieselben zur Aufnahme und späteren Abgabe des Farbstoffes von Schriftstücken oder Zeichnungen dienen sollen. 4. Ein auf rauhfaserigen Webstoff aufgegossenes klebrig-elastisches Mate rial, insofern dasselbe für Aufnahme und spätere Abgabe des Farbstoffes von Schriftstücken oder Zeichnungen dienen soll. Dieses Patent ist erloschen. Die Annahme des Einsenders W W in Nr. 96, dass die im Handel befindlichen Hektographen- oder Vor-’ vielfältigungsblätter Eingriffe in das Patent Nr. 5271 bedeuten, erscheint mir daher nicht zutreffend, da diese mit klebrig-elastischer Schicht ver sehenen Papiere oder Stoffe in dem älteren, inzwischen erloschenen Patent Nr. 5273 beschrieben sind. H. Theorie des Trocknens. Wasser erreicht auf hohen Bergen, also bei geringerem Drucke der Atmosphäre, den Siedepunkt bei niedrigerer Temperatur als in der Ebene. Da aber bei geringerem atmosphärischem Drucke weniger Lufttheilchen in Berührung mit derselben Wasserfläche sind, als bei höherem Drucke, so darf man annehmen, dass die Verdampfung des Wassers um so leichter vor sich geht, je weniger Luft damit in Berührung ist. Die Luft hindert also die Verdampfung oder das Trocknen. Thatsächlich verdampft auch Wasser um so rascher, je mehr man die Luft vorher davon abgesaugt hat. Hiervon wird viel fach Gebrauch gemacht, indem man Holz in geschlossenen Räumen trocknet, nachdem man vorher die Luft möglichst abgesaugt hat. Das Trocknen besteht darin, dass das in dem zu trocknenden Gut enthaltene Wasser durch Wärme in Dampf verwandelt, und dass dieser Dampf entfernt wird. Es ist gleichgiltig, wie die er forderliche Wärme dem Wasser zugeht, wenn man nur dafür sorgt, dass der entwickelte Dampf möglichst rasch entfernt wird. Je freier die zu trocknende Waare liegt oder hängt, je mehr sie von Luft umgeben ist, desto leichter kann die Entfernung des verdampften Wassers vor sich gehen, und desto rascher wird die Waare trocknen.