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2380 PAPIER-ZEITUNG. No. 87. Was ist ein Brief? Nach § 1 des Postgesetzes sind verschlossene Briefe und solche unverschlossene Briefe, welche in verschlossenen Paketen befördert werden, postzwangspflichtig. Nach dem Schlusssatz des § 1 ist es indess gestattet, verschlossenen Paketen, welche auf andere Weise als durch die Post befördert werden, solche unverschlossene Briefe, Fak- turen, Preislisten, Rechnungen und ähnliche Schriftstücke beizu fügen, welche den Inhalt des Pakets betreffen. Die Kaufleute S. N., E. N. und A. N. hatten während längerer Zeit von J. nach 0., welche beide Orte mit Postanstalten versehen waren, durch M. und S. gegen Bezahlung Sendungen an die Adressaten geschickt. Diese Sendungen bestanden u. a. aus kleinen Waaren, welche mit Rücksicht auf ihren geringen Umfang in einen Brief umschlag gelegt waren. Dem verschlossenen Briefumschlag war theils ein loser Zettel mit einer die übersandten Waaren betreffenden Mittheilung hinzugefügt, theils war die Mittheilung, falls überhaupt eine solche erfolgte, auf die Aussenseite des Briefumschlags nieder geschrieben. Die an dieser Botenbeförderung betheiligten Personen wurden wegen Postportodefraudation angeklagt. Die Strafkammer sprach sie aber frei, indem sie den Sendungen die Eigenschaft als Briefe ab sprach, weil nicht die äussere Form der Postsendung, sondern deren Inhalt diese als verschlossenen Brief oder als Waarensendung charak- terisire. Auf die Revision des Staatsanwalts hob das Reichsgericht das Urtheil der Strafkammer auf, indem es begründend ausführte: Was als Brief anzusehen sei, darüber enthält das Postgesetz vom 28. Oktober 1871 keinerlei Definition. Bei den Verhandlungen über das letztere ist die Frage der Nothwendigkeit der Aufnahme einer Definition in das Gesetz angeregt worden, wegen Schwierigkeit der Feststellung des Begriffs indess nicht beantwortet, so dass es nach dem Bericht des Bundes raths - Ausschusses vom 23. April 1871, S. 2 richtiger erschienen ist, den Sprachgebrauch bezw. die Postordnung entscheiden zu lassen . . . Die Revision stellt als Unterschiedsmerkmal Form und Verpackung der Sendung auf. Es sind dies ebenfalls Kriterien, die für den Sprachgebrauch in Betracht kommen. ... Im vorliegenden Falle freilich wird die anderweite Feststellung in diesen Richtungen kaum Schwierigkeiten bieten, da es einerseits bisher wenigstens nicht bestritten ist, dass die Form der fraglichen Sendungen der des Verkehrslebens entsprochen hat, und anderseits die festgestellte Ver wendung von »Briefumschlägen« — anscheinend von gewöhnlichem Papier — auch nach dem Sprachgebrauche rücksichtlich des Merkmals der Verpackung den Begriff eines Briefes erfüllt. Zu dem Kriterium des Sprachgebrauches nach Form und Verpackung der Sendung tritt indess als ferneres Merkmal für die Eigenschaft einer Sendung als Brief das Gewicht derselben hinzu, wie solches in § 1 der Postordnung für Briefe bis höchstens auf 250 g bemessen ist, so dass in dieser Richtung auch ein hiervon etwa abweichender Sprachgebrauch be seitigt worden ist. Besitzt eine Sendung daher nach der Auffassung im Verkehr, insbesondere auch in Rücksicht auf Form und Hülle, die Eigenschaft eines Briefes, so muss ihr Gewicht ferner noch innerhalb der Grenze bis zu 250 g sich bewegen, um der Postzwangspflicht zu unterliegen, andernfalls sie — abgesehen von den Drucksachen und Waarenproben — als Paket zu be fördern ist. Als Brief im Sinne des Postgesetzes ist demnach jede ver schlossene Sendung anzusehen, welche nicht mehr als 250 g wiegt und ihrer Form und Verpackung nach sprachgebräuchlich als Brief bezeichnet wird, gleichviel welchen Inhalt sie hat. Man hüte sich demnach, Waarensendungen der gekennzeichneten Art, sofern sie nicht durch die Post oder durch »expressen« Boten befördert werden, Briefform zu geben. ■Illlllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllll I Hans Reisert, Köln | | Maschinen-, Armaturen- u. 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