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Papier-Zeitung HANITOT A rNr Gme) FACHBLATT kation rikn Btc. apierfabriken. 13 26 52 104 No.4881der DoutschenReichs- Pest-Zeitungs-Preisliste. 20 „ 30 ,, 40 ,, 50 „ Erscheint jeden Sonntag u. Donnerstag. Von der Exp. d. Bl. direkt unter Streifband, — In- und Ausland: vlerteljährlich 4 M. Bei der Post bestellt und ab- genommen, oder durch Buch- handel bezogen: vierteljälrlich 2 M. 50 Pf. (imAusland mit Post-Zuschlag). Für Anzeigen unter Zeichen wird dem Besteller 1 M. mehr berechnet. Dafür erfolgt An nahme u. freie Zusendung der frei an uns eingehenden Zei chen-Briefe. Stollongesuche zu halbem Preil. Vorausbezahlung a. d. V erleger. Preis der Anzeigen 10 Pfennig derMillimeter Höhe 50 mm breit (1l4-Seite). Ermässigungen bei Wiederholung 6mal in 1 Jahr 10 Proc, weniger Alleiniges Organ des Vereins Deutscher Buntpapier-Fabrikanten und des Schutzvereins der Papier-Industrie. Organ von 10 Sektionen und für die Bekanntmachungen der Papiermacher-Berufsgenossenschaft. Alleiniges Organ der Papierverarbeitungs - Berufsgenossenschaft und ihrer 8 Sektionen. Organ für die Bekanntmachungen der Vereine Deutscher Holzstofffabrikanten und Deutscher Papierfabrikanten. für Papier- und Schreibwaaren-Handel un Buchbinderei, Druck-Industrie, B sowie für alle verwandten und Hilfsgesc Pappwaaren-, Spielkarten-, Tapeten-, Maschinen-, chemis Herausgegeben von CARL HOFMANN Mitglied des Kaiserlichen Patentamtes. Civil-Ingenieur. früher technischer I Berlin W., Potsdamer-Strasse 134. No. 87. Berlin, Donnerstag, den 29. Oktober 1891. XVI. Jahrg. Alle Postanstalten und Buchhandlungen nehmen Bestellungen zum Preise von 2 M. SO Pf. für das Vierteljahr (im Ausland mit Post-Zuschlag) an. Bei Bezug unter Streifband müssen wir dagegen, des hohen Portos wegen, für In- und Ausland gleichmässig 4 W. für das Vierteljahr berechnen. Wer nicht mehr unter Streifband beziehen will, beliebe uns dies gefl. auf einer Postkarte mitzutheilen, damit wir den Versandt einstellen können. Jeder Bezieher erhält in jedem Vierteljahr als kostenfreie Zugabe eine Lieferung der neuen Pracht-Ausgabe von Hofmann’s praktischem Handbuch der Papierfabrikation. Seit Anfang 1886 sind 23 Lieferungen mit 892 Quartseiten und 808 Holzschnitten erschienen. Die 23. Lieferung' wurde mit Nummer 78 versandt. Neu zugetretene Bezieher können gegen Einsendung der Postquittung bis auf weiteres die früher erschienenen Hefte zu je 1 M. erhalten. Inhalt. Erfindungsschutz 2353 Weltausstellung in Chicago . . 2354 Berichte unserer Korresponden ¬ ten. (Aus Japan) . 2354 Berichte unserer Korresponden ¬ ten. (Aus Spanien) .... 2355 Schreibsachverständige . . 2355 Neuheiten . . 2356 Musikalien . 2358 Schriftgiesserei-Neuheiten . . 2359 Büchertisch 2360 Kleine 2360 Altdeutsche Räthsel über Buch ¬ staben und Schrift . . . 2362 Seite Deutsche Erfindungen .... 2364 Patentlisten und Gebrauchs musterlisten ’ . , 2366 Neue Geschäfte und Geschäfts veränderungen . . . 2372 Lohnbewegung der Buchdrucker 2372 Aus dem Jahresbericht der kgl. preuss. Gewerberäthe für das Jahr 1890 . . 2374 Verantwortlicher Redakteur . 2376 Was ist ein Brief ... 2378 Amerikanische Erfindung . . 2380 Briefkasten ... ... 2382 Marktberichte 2383 Erfindungsschutz. Bis zum 1. Juli 1877, dem Tag der Einführung des deutschen Patentgesetzes, gab es in Deutschland beinahe ebenso viele Patent- Aemter als Staaten. Seit-Entstehung des Reichs bemühten sich die Gewerbetreibenden um ein einheitliches Patentgesetz, damit der Er finder nicht wie bisher von Willkür und Gnade abhinge. Anfangs der 70er Jahre bildete sicli infolge dieser Bestrebungen ein Verein für Patentschutz, dessen Vorsitzender Dr. Werner Siemens war, und dem aucli Schreiber Ds. angehörte. Der Verein hatte keine leichte Aufgabe, weil damals in Regierungskreisen Freihandel die Losung war, und die Freihändler grundsätzlich alle Privilegien und damit auch Erfindungs-Patente verwarfen Nur der beständige Hinweis auf die Erfolge, welche die andern Industrie-Staaten mit dem Patentwesen erzielten und der Wunsch, eine deutsche Behörde an die Stelle der vielen kleinstaatlichen zu setzen, führten schliesslich zum Ziel. Von den Patentsuchern waren besonders diejenigen abweisenden Entscheidungen der preussischen technischen Deputation schmerzlich empfunden worden, in welchen ohne Angabe ausführlicher Gründe verfügt war, der Gegenstand möge neu sein, könne aber nicht als Erfindung gelten. Auch im deutschen Patentgesetz ist gesagt, dass nur »Erfindungen« patentirt werden sollen, und dadurch ist es der ent scheidenden Behörde überlassen, diejenigen Anmeldungen abzuweisen, welche nach ihrer Ansicht keine Erfindungen sind. Das Patent- Amt machte in den ersten Jahren von dieser Befugniss sehr mässigen Gebrauch. Mit den Jahren, und besonders unter Leitung des zweiten Präsidenten, verschärfte sich jedoch die Praxis, und es wurden mehr Anmeldungen mit der erwähnten Begründung zurückge wiesen. Aus den Kreisen der Gewerbetreibenden verlangten infolgedessen immer mehr Stimmen eine Aenderung des Gesetzes, welche derartige Abweisungen unmöglich machen sollte. Die im Jahre 1886 abgehaltene Enquete war das erste Ergebniss dieser Klagen. Die Sachverständigen bemühten sich aber damals vergeb lich, den Begriff der Erfindung festzustellen, um damit der Willkür eine Schranke zu setzen. Es wurde anerkannt, dass die Beurtheilung, ob in der Anmeldung eine Erfindung liege, nach wie vor der Behörde überlassen bleiben müsse, dass dieselbe aber auch die Pflicht habe, Abweisungen dieser Art nur mit guter Begründung zu verfügen. Die Novelle zum Patentgesetz, welche am 1. Oktober dieses Jahres in Kraft getreten ist, giebt auch diesem Wunsche Ausdruck. Der Antrag eines Theils der Gewerbetreibenden, dass alles patentirt werden solle, was nicht als bekannt nachgewiesen werden könne, wurde ab gelehnt. Aus allen diesen Vorgängen erwächst für das Patentamt die Auf gabe, nur in zweifellosen Fällen wegen Erfindungsmangel abzu weisen. Ein Blick auf Amerika, dessen Patent-Amt dem unsrigen als Vorbild diente, wo man bei der Ertheilung mit grösster Nachsicht ver fährt und infolge dessen viel mehr Patente bewilligt als bei uns, scheint auch zu beweisen, dass daraus keine üblen Folgen entstehen. Frankreich, Belgien usw., wo jede Anmeldung ohne Prüfung geschützt wird, sind mit diesem noch viel weiter gehenden Verfahren auch zu frieden. Das deutsche Patentgesetz sorgt übrigens durch die Jeder mann freistehende Klage auf Nichtigkeit dafür', dass etwa zu Unrecht ertheilte Patente wieder aufgehoben werden können, werthlose Patente verfallen sehr rasch infolge Nichtzahlung der steigenden Patentgebühr. Man braucht deshalb bei der Ertheilung nicht allzu ängstlich zu sein. Anderseits muss aber nach Möglichkeit dafür gesorgt werden, dass die Grenze des in einem Patent verliehenen Schutzes klar und unzweideutig festgestellt, und jeder Eingriff in das Gebiet bestehender Patente vermieden wird. In dieser Richtung hat das deutsche Patent- Amt sehr anerkennenswerthe Fortschritte gemacht, wie die Ansprüche der Patente aus den letzten Jahren zeigen. Wenn die Erfindung neu ist und sich klar in Ansprüchen ausdrücken lässt, kann sie in den meisten Fällen auch als Erfindung gelten, da sie keine Rechte Anderer beeinträchtigt. Ebenso wie jeder Angeklagte als unschuldig gilt, so lange ihm nicht das Ge- gentheil bewiesen ist, sollten auch die Behauptungen der Patentanmelder als richtig gelten, wenn sie sich nicht bestimmt widerlegen lassen. Die Beamten, welchen die Beurtheilung der Patentgesuche an vertraut ist, werden am meisten im Sinne der geschichtlichen Ent wickelung des Gesetzes und nach den Wünschen der Mehrzahl der Gewerbetreibenden handeln, wenn sie als Grundsatz annehmen: »Im Zweifelsfalle ist zu Gunsten der Erfinder zu entscheiden.«