Volltext Seite (XML)
Erscheint Jeden Sonntag u. Donnerstag. Bei der Post bestellt und ab- genommen, oder durch Buch handel bezogen: vlerteljährlleh 2 M. 50 Pf. (imAusland mit Post-Zuschlag). No.4881 der Deutschen Reichs- Post-Zeitungs-Preisliste. Von der Fxp. d. Bl. direkt unter Streifband, — In- und Ausland : vierteljährlich 4 M. CARL HOFMANN, na* für Papier- und Schreibwaaren-Handel und-Fabrikation / , -4,. Buchbinderei, Druck -Industrie, Buchhande sowie für alle verwandten und Hilfsgeschäfte: Pappwaaren-, Spielkarten-, Tapeten-, Maschinen-, chemische Fabriken etc. Herausgegeben von Mitglied des Kaiserlichen Patentamtes, Civil-Ingenieur, früher technischer- von Papierfabriken. Berlin W., Potsdamer-Strasse 134. Preis der Anzeigen 10 Pfennig derMillimeter Höhe 50 mm breit (1l4-Seite). Ermässigungen bei Wiederholung 6mal in 1Jahr 10 Proc. weniger 13 „ „ „ 20 „ „ 26 „ „ „ 30 „ „ 52 ,, ,, ,, 40 „ „ 104 „ „ „ 50 „ „ Für Anzeigen unter Zeichen wird dem Besteller 1 M. mehr berechnet. Dafür erfolgt An nahme u. freie Zusendung der frei an uns eingehenden Zei chen-Briefe. Stellengesuche zu halbem Preis. Vorausbezahlung a.d. Verleger. Papier -Zeitung dh —AI- Arr Alleiniges Organ des Vereins Deutscher Buntpapier - Fabrikanten und des Schutzvereins der Papier-Industrie. Organ von 10 Sektionen und für die Bekanntmachungen der Papiermacher-Berufsgenossenschaft. Alleiniges Organ der Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft und ihrer 8 Sektionen. Organ für die Bekanntmachungen der Vereine Deutscher Holzstofffabrikanten und Deutscher Papierfabrikanten. Berlin, Donnerstag, den 15. Oktober 1891. XVI. Jahrg No. 83. Alle Postanstalten und Buchhandlungen nehmen Bestellungen zum Preise von 2 M. 50 Pf. für das Vierteljahr (im Ausland mit Post-Zuschlag) an. Bei Bezug unter Streifband müssen wir dagegen, des hohen Portos wegen, für In- und Ausland gleichmässig 4 M. für das Vierteljahr berechnen. Wer nicht mehr unter Streifband beziehen will, beliebe uns dies gefl. auf einer Postkarte mitzutheilen, damit wir den Versandt einstellen können. Jeder Bezieher erhält in jedem Vierteljahr als kostenfreie Zugabe eine Lieferung der neuen Pracht-Ausgabe von Hofmann’s praktischem Handbuch der Papierfabrikation. Seit Anfang 1886 sind 23 Lieferungen mit 892 Quartseiten und 808 Holzschnitten erschienen. Die 23. Lieferung wurde mit Nummer 78 versandt. Neu zugetretene Bezieher können gegen Einsendung der Postquittung bis auf weiteres die früher erschienenen Hefte zu je 1 M. erhalten. Inhalt. Selle Gleiches Recht für Alle 2237 Schwefel und Schwefelkies. Die Ramiefaser 2238 Neuheiten 2239 Verleger- und Druckerzeichen 2241 Fabrikbesichtigung. Turnerzeichen 2242 Postgesetz 2246 Deutsche 2248 Neue Geschäfte und Geschäftsveränderungen 2256 Lohnbewegung der Buchdrucker. Musterhaus 2256 Papierfachausdrücke 2258 Vertragsmässiger Ausschluss des Wettbewerbs 2260 Einfuhr von Cigarettenpapier 2262 Amerikanische Erfindung 2264 Marktberichte. Rascher Erfolg 2267. 2268 Gleiches Recht für Alle? Vom Rhein, Oktober 1891. Nach § 41, Ziffer 4 der Konkursordnung (Reichsgesetzbuch) stehen den Faustpfandgläubigern gleich: »Vermiether, wegen des laufenden und des für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens rückständigen Zinses, sowie wegen anderer Forderungen aus dem Miethsverhältnisse, in Ansehung der eingebrachten Sachen, sofern die Sachen sich noch auf dem Grund stück befinden.« Mit kurzen Worten: die Forderungen der Vermiether an den Miether, soweit sie aus dem Miethsverhältniss hervorgehen, sind privilegirt, d. h. be vorrechtet. Es mag wohl kaum einen Gewerbe- oder Handeltreibenden in Deutsch land geben, der, besonders wenn er darauf angewiesen ist, mit Besitzern offener Ladengeschäfte zu arbeiten, dieser Gesetzesbestimmung nicht empfind liche Verluste zu verdanken hat. Es muss daher befremden, dass die Geschäftswelt nicht schon längst der Frage energisch näher getreten ist, ob es sich denn überhaupt rechtlich vertreten lässt, dass der Vermiether eines Geschäftslokales Gewerbetreibenden gegen über ein Vorzugsrecht geniesst, welches ihn fast immer vor Verlusten schützt, denen diese ausgesetzt, und die für sie empfindlicher sind, als für ihn. Der Vermiether würde ohne sein Vorrecht wohl in die Lage kommen können, die Zinsen, nicht aber das Kapital gefährdet zu sehen, während jährlich in tausenden von Fällen die Lieferanten ihr Kapital verlieren, weil das Gesetz den Vermiether schützt. Wie in unserer Zeit die Sachen liegen, ist der Vermiether, besonders von Ladenräumen, in den weitaus meisten Fällen weiter nichts als Spekulant oder Unternehmer, also Gewerbetreibender. Welcher Grund könnte dafür also wohl geltend gemacht werden, dass dieser Gewerbetreibende, der, wie gesagt, nur die Zinsen seines Kapitals riskirt, Anderen gegenüber die Wohlthat eines Rechtsschutzes geniesst, bei welchem er es jederzeit in der Hand hat, sich mit fast absoluter Sicherheit vor Ver lusten zu schützen. Allerdings arbeitet der Vermiether, wenn er als Bauunternehmer oder Spekulant auftritt, in vielen Fällen mit fremdem Kapital und ist mit seinem Verdienst äusser einer möglichen Werthsteigerung seiner Spekulationsobjekte auf den Ueberschuss an vereinnahmten Zinsen gegen seine Ausgabe an solchen angewiesen; er läuft wohl auch Gefahr, dass ihm seine Mieths- räume leer stehen, und die Miether ausbleiben. Dafür ist er aber eben Geschäftsmann, und durch solche Verhältnisse und Fährnisse kann keines wegs die Berechtigung eines Vorrechts, wie das Gesetz dem Miethsherrn es zuspricht, begründet werden. Man nimmt dem einen Gewerbetreibenden sein baares Geld, um damit den andern in ungeschmälertem Genuss seiner Zinsen zu belassen, die er in vielen Fällen in behaglicher Ruhe verzehrt. Der Vermiether, welcher in sehr vielen Fällen in demselben Hause mit seinem Miether, jedenfalls in den meisten Fällen aber an demselben Orte wohnt, seinen Verpflichteten also viel besser im Auge halten und beobachten kann, als der auswärtige Lieferant, ist schon naturgemäss viel leichter in der Lage, sich vor einem unerwarteten Verlust zu schützen als andere Gläubiger. Bei dem Vorzüge, welchen der Vermiether durch das Gesetz geniesst, hat er nur ein untergeordnetes Interesse daran, sieh vor dem Eingehen eines Mieths Verhältnisses mit ihm oft ganz fremden Leuten über deren Vermögens- und andere Verhältnisse zu vergewissern; im schlimmsten Falle lässt er sich für eine gewisse Zeit die Miethe vorherbezahlen, denn er weiss, nach erfolgter Einrichtung des Geschäfts in seinem Lokale sichern die für den Miether ankommenden Waaren usw. ihn vor Verlusten, weil er ja geborener Faustpfandgläubiger ist. Von dem Augenblicke an, in welchem das merkwürdige Privilegium des Vermiethers beseitigt wird, würde die Qualität des Miethers eine bessere und das Detailgeschäft ein solides und sichreres werden. Ich könnte gerade mit Bezug auf das eben Gesagte eine ganze Reihe belegender Beispiele anführen, welche das Unzuträgliche und Unhaltbare der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung ins schärfste Licht stellen, ver zichte aber auf weitere Ausführungen in der Ueberzeugung, dass der Uebelstand wohl allgemein genügend anerkannt ist und empfunden wird. Ich möchte nur eine Anregung gegeben haben zu energischem Vorgehen Aller, die es angeht, um an maassgebender Stelle auf eine Beseitigung des Privilegs für Vermiether überhaupt, besonders aber für Vermiether von Geschäftsräumen, hinzuwirken. Die verschiedenen Industrie-Schutzvereine und Kreditreformvereine würden nicht besser schützend und reformirend wirken können, als indem sie alle Hebel in Bewegung setzen, um eine Aenderung und Verbesserung unserer Konkursordnung herbeizuführen und die oben angeführte Bestimmung des § 41 derselben zu beseitigen. — r. Vorstehende Anregung beleuchtet die Frage nur einseitig vom Standpunkte der Lieferanten. Es ist dabei auch zu erwägen, dass das Miethen eines Geschäftsraumes für kleine Ladengeschäfte erheblich erschwert würde, wenn das Pfandrecht des Vermiethers wegfiele, und dieser infolgedessen genöthigt würde, sich auf andere Art zu sichern oder das Pfandrecht durch Vertrag herzustellen. D. Red.