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Eine interessante, von der üblichen Auffassung der Staatsanwälte und Gerichte abweichende Auslegung des Begriffs Grober Unfug« findet sich in einer neueren Entscheidung des Landgerichts Leipzig. Der Verlagsbuch händler Fritsch in Leipzig hatte mehrere Flugblätter herausgegeben, in denen unter andenn ersucht wurde, nicht bei Juden zu kaufen, und verschiedene nicht sehr schmeichelhafte Bemerkungen über jüdische Geschäftspraxis ge macht waren. Eine Anzahl jüdischer Kaufleute machte hiervon der Staats anwaltschaft Anzeige. Letztere erhob auch Anklage, weil sie in der Ver breitung der Flugblätter eine an sich ungehörige Handlung erblickte, die gleichzeitig geeignet sei, das natürliche Rechtsgefühl im Publikum zu ver letzen, — also »groben Unfug«. Auch das Schöffengericht war der Ansicht, dass der Inhalt der Flugblätter das Vertrauen auf die Rechtssicherheit bei Juden und Nichtjuden erschüttern könne und verurtheilte den Angeklagten als Verfasser, Verleger und Verbreiter zu 20 Mark Geldstrafe. Diese Strafe war der Staatsanwaltschaft zu niedrig; sie legte Berufung ein, und der Angeklagte that dasselbe mit dem Antrag auf Freisprechung. Diesem letzteren Anträge schloss sich das Landgericht an, und zwar unter folgender Begründung: »Ueber den Begriff des groben Unfugs sind in der jetzigen Recht sprechung die Meinungen gotheilt. Die einen, die Theoretiker, fassen den selben im engeren Sinne auf und verstehen darunter nur solche Handlungen, die physisch wahrnehmbar sind und das Publikum thatsächlich belästigen; die anderen, die Praktiker, nehmen ihn im weiteren Sinne und verstehen darunter alle Handlungen die an sich ungehörig sind und das Publikum be lästigen. Nach der ersteren Auffassung würde der Inhalt einer Druckschrift gleichgiltig sein; es käme nur auf die Art und Weise der Verbreitung an. Dieser Ansicht hat sich der Gerichtshof in seiner jetzigen Zusammensetzung angeschlossen; denn wollte man der Presse gegenüber weitere Auslegung an wenden, so käme das einer Aufhebung der Pressfreiheit gleich. Der Richter sänke dann zum Censor hinab, und das sei des Richters nicht würdig. Denn alsdann wäre der »Grobe Unfugs -Paragraph der Todtengräber jedes öffentlichen Meinungs-Austausches. Aber auch wenn man sich der weiteren Auslegung anschliesse, dann müsste eine Behelligung des Publikums in seiner Allgemein heit vorliegen, wenn grober Unfug angenommen werden soll. Aber das ist in dem vorliegenden Falle ebensowenig zutreffend wie bei jeder politischen Zeitung. Konservative Leser werden sehr häufig durch sozialdemokratische und freisinnige Zeitungen behelligt werden und umgekehrt. Kob. Leunis «k Sohn. 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