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Papierzeitung
- Bandzählung
- 16.1891,53-78
- Erscheinungsdatum
- 1891
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- Deutsch
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- Universitätsbibliothek Chemnitz
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- Universitätsbibliothek Chemnitz
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Zeitschrift
Papierzeitung
-
Band
Band 16.1891,53-78
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalt I
- Ausgabe No. 53, 2. Juli 1365
- Ausgabe No. 54, 5. Juli 1389
- Ausgabe No. 55, 9. Juli 1421
- Ausgabe No. 56, 12. Juli 1445
- Ausgabe No. 57, 15. Juli 1473
- Ausgabe No. 58, 19. Juli 1501
- Ausgabe No. 59, 23. Juli 1529
- Ausgabe No. 60, 26. Juli 1557
- Ausgabe No. 61, 30. Juli 1581
- Ausgabe No. 62, 2. August 1609
- Ausgabe No. 63, 6. August 1641
- Ausgabe No. 64, 9. August 1665
- Ausgabe No. 65, 13. August 1697
- Ausgabe No. 66, 16. August 1725
- Ausgabe No. 67, 20. August 1757
- Ausgabe No. 68, 23. August 1785
- Ausgabe No. 69, 27. August 1813
- Ausgabe No. 70, 30. August 1841
- Ausgabe No. 71, 3. September 1873
- Ausgabe No. 72, 6. September 1905
- Ausgabe No. 73, 10. September 1933
- Ausgabe No. 74, 13. September 1961
- Ausgabe No. 75, 17. September 1993
- Ausgabe No. 76, 20. September 2025
- Ausgabe No. 77, 24. September 2053
- Ausgabe No. 78, 27. September 2093
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Band 16.1891,53-78
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1934 PAPIER-ZEITUNG. No. 73. dasselbe Verhältniss wiederholt sich bei allen Inhabern, bis zum letzten, welchen die Hunde beissen , d. h. welcher neben der Mühe und Unlust wie die Andern, noch 50 Pf. Einzugskosten zu tragen hat. Würde das Wechsel- eben vom Aussteller an den Einzieher gehen, dann blieben 5—10 Zwischen männer unbelästigt; aber dass es in den meisten Fällen nicht so ist, gerade das ist das unbeschreiblich Dumme an der Sache Was haben denn alle die verschiedenen Inhaber mit dem Aussteller und seinem Bezogenen zu thun? Welches Bedürfniss hat z B. ein Papierfabrikant im Schwarzwald, aus rein platonischer Liebe den Einzug eines »Prima«-Wechselchens zu besorgen, welches etwa ein Senffabrikant oder ein Stiefelwichselieferant am Niederrhein auf einen seiner »Engros«- Abnehmer, etwa einen Wirth oder Hotelier in Mecklenburg oder Pommern, auszustellen vor 3 oder 4 Monaten sich bemüssigt sah ? Von der Gelegenheit zur freund lichen Gegendienstleistung wird da wohl abgesehen werden können, ganz besonders dann, wenn der Betroffene ohnehin so viel Anstandsgefühl besitzt, dass er derartige »Prima«-Waare grundsätzlich nicht in die Welt setzt. Der Vorschlag, 50 Pf. niedrigsten Wechselstempel einzuführen, wird vermuthlich leider nicht viel Anklang finden, denn er trifft den Nagel viel zu sehr auf den Kopf. Aber es liesse sich bei diesem grundändern den Vorschlag ein schmerzstillender Linderungsbalsam anwenden, derart, dass Wechsel, welche der Aussteller nicht früher als drei Tage vor Ver fall begiebt, und welche nicht mehr als ein Giro tragen dürfen, stempelfrei bleiben. Damit wäre einem etwaigen wirklichen Bedürfniss Genüge gethan, und eine ganz unschätzbare Arbeitslast wäre der Geschäftswelt sozusagen spielend abgenommen, während die Stempelkasse kaum eine Einbusse hätte. X. Aus dem Grossherzogthum Baden, 4. September 1891. Ob der jetzige Zeitpunkt geeignet ist, unser Wechselsystem einzu schränken, ist sehr fraglich; jedenfalls würde es von vielen Geschäftsleuten, hauptsächlich aber Von den kleineren, höchst unangenehm empfunden werden, wenn Wechsel unter 100 M. nicht mehr gezogen werden dürften. Gerade im Papierfache, in welchem doch eine grosse Zahl von Ver käufen unter 100 M. vorkommt, sind die »kleinen Wische« eine grosse Er leichterung, um die Ausstände einzuziehen, und dem Geschäftsmann ist es doch gewiss lieber, er hat solche Wische in der Hand, als wenn er nach 3 oder 6 Monaten Postaufträge abgehen lassen soll, die womöglich nicht eingelöst werden. Die Herren, die in der glücklichen Lage sind, nur grössere Posten zu verkaufen, können ja einfach die Annahme solch kleiner Wechsel verweigern, anderen »kleinen Leuten« sind sie oft sehr willkommen. Im ganzen genommen glaube ich, dass, wenn überhaupt Aenderungen eintreten sollen, der Vorschlag in dem »aus Sachsen« stammenden C. S.-Artikel n Nr. 71 einzig in Erwägung zu ziehen wäre. Z. Unzüchtige Bilder. Berlin, 31. August 1891. Bezugnehmend auf den Artikel in Nr. 63, betreffend »Unzüchtige Bilder« bin ich in der Lage einige Ergänzungen zu liefern. Das beifolgende, allseitig bekannte Scherzbild: »Die kleine Fischerin« ist in Magdeburg als gegen den § 184 des Strafgesetzbuchs verstossend, be schlagnahmt und die feilbietende Firma in den Anklagezustand versetzt worden. (Da das Scherzbild doch nicht allen Lesern bekannt sein dürfte, geben wir eine Beschreibung nebst Abbildung. Die »kleine Fischerin« sitzt, hochgeschürzt, auf einem ins Wasser hineingebauten Steg, dem Beschauer zugewendet, die Füsse im Wasser. Die Beine fehlen. Dort, wo dieselben unter dem ziemlich ungenirt aufgehobenen Rock vor treten würden, befinden sich zwei kreisförmige Ausschnitte, von je 2,5 cm Durchmesser, weiter unten, über den im Wasser sichtbaren Füssen, zeigt sich ein zweiter ellip tischer Ausschnitt. Der Scherz be steht darin, dass man die fehlenden Beine selbst ergänzt, indem man von der Rückseite des Bildes her Zeige- und Mittelfinger durch die kreisförmigen Löcher führt und im elliptischen Loch wieder verschwin den lässt. Die Wirkung ist überaus komisch, da die beiden Finger mit dem als Knie erscheinenden ersten Gelenk in verblüffend deutlicher Das Scherzbild ist unseres Wissens uns in etwas anderer Ausführung schon 1889 als Ausstellungs-Erinnerung gezeigt. D. Red.) In dem freisprechenden Erkenntniss des Schöffengerichts, ist ausdrücklich betont, dass der verkaufende Handelsmann vor einem zahlreichen Publikum beiderlei Geschlechts dieses Bild mit durchgesteckten Fingern zeigte und dabei sang: »Fischerin du kleine, zeig mir deine Beine«. Das Gericht hat in diesem Thun des Angeklagten weder den Thatbestand des § 184 noch des § 183 Str.-G.-B. gefunden, »da weder die Abbildung für eine unzüchtige, noch die Handlungsweise des Angeklagten für eine unzüchtige zu erachten ist, indem nicht ange nommen wurde, dass das Bild oder die Handlungsweise, oder beides ver eint, gegen Sitte und Anstand in geschlechtlicher Beziehung gröblich verstossen. Das Bild an sich giebt zu einer solchen Annahme keinerlei Anlass. Frauen, die gleich tief ausgeschnittene oder kurze Kleider tragen, kann man in der besseren und in der Gesellschaft gewöhnlicher Personen oft begegnen, ohne dass ein normaler Mensch daran irgend einen Anstoss nimmt. Das Thun des Angeklagten war im übrigen darauf berechnet, seine Bilder zu verkaufen; die Kauflust sollte dadurch erregt, nicht aber sinnliche Aufregung oder Lüsternheit erregt weiden. Hierzu konnte das Bild bei normalen Menschen füglich auch keinen Anlass geben, so wenig derselbe gegeben wird durch Darstellung lebender Bilder, wenn die Dar stellerinnen in Tricots, oder Frauen im Badekostüm erscheinen. Sowohl dieses Erkenntniss als ein gleiches in Leipzig ist rechtskräftig geworden. Auch in Berlin sind Verkäufer dieses Bildes angeklagt und freigesprochen worden, während dasselbe Bild einige Tage später einem Händler ebenfalls in Berlin konfiszirt wurde, welcher dasselbe, ohne die Finger durchzustecken oder die Hantirung zu erklären, verkauft hatte. Trotzdem sämmtliche oben erwähnte 3 freisprechende Erkenntnisse im Termin urschriftlich vorgelegt wurden, erkannte das Schöffengericht auf 30 M. Geld strafe, obwohl der Angeklagte noch völlig unbestraft war. Die gegen dieses Urtheil eingelegte Berufung blieb erfolglos, ebenso die Berufung an die höchste Instanz, das Kammergericht. An Gerichts- und Vertheidigungs- kosten sind etwa 300 M. aufgelaufen. Ein zweiter Fall betrifft die beiden Scherzkaiten »Apollo und Venus«, karikirte moderne Salonmenschen in der Stellung der Venus von Medici und des Apollo von Belvedere, welche in einem freisprechenden Urtheil des Schöffengerichts Magdeburg als unanstössig erklärt wurden, während in einem anderen Falle ein Verkäufer, ebenfalls in Magdeburg, zu 50 M. Geldstrafe verurtheilt wurde. Die eingelegte Berufung schwebt noch. Ein Vergleich der beanstandeten Karten mit den vielfach im Handel befindlichen Photographieen der klassischen Urbilder ergiebt, dass die auf den Statuen unbedeckten Theile bei den Karten noch durch ein Tuch bezw. einen dichten Kranz verhüllt sind, dass also die Nacktheit noch weiter einge schränkt ist. Die bei den Scherzbildern zugefügten davor stehenden Figuren stellen das betrachtende Publikum dar, und zwar nicht wesentlich anders, als man dasselbe im Leben bei den Kunstwerken selbst gelegentlich sehen kann. Aus dem Text (»Sie sind die reine Venus!« — »Sie sind der reine Apollo!«) geht deutlich hervor, dass keine sinnliche Erregung beabsichtigt wurde, sondern vielmehr dem Empfänger in ironischer Weise gesagt wird: Du bist nach Entfernung aller maskirenden Hüllen und Polsterungen eine sehr wenig formenschöne Erscheinung Nach derartigen Erfahrungen, bei welchen die Ansichten der Richter selbst in einer und derselben Stadt so weit auseinander gehen, wäre allerdings die Einrichtung eines Bureaus in der von Herrn M. angeregten Weise sehr erwünscht, wenngleich nicht vergessen werden darf, dass eine solche Behörde, welche eine soweit gehende Verantwortung trägt, naturgemäss stets die engste Grenze auf Kosten des Humors ziehen würde, und manche Karten, die jetzt unbeanstandet gehandelt und geduldet werden und den Händlern gute Ver dienste abwerfen, nicht zulassen würde. Ich bin stets bemüht, meinem Verlag nur solche Sachen einzuverleiben, deren Darstellungen nach meiner Ueberzeugung nicht in das Bereich des § 184 fallen, und ich lasse dabei die stetigen Wünsche meiner zahlreichen Kund schaft nach derberen und freieren Sachen unberücksichtigt. Die Mehrzahl solcher Zwischenfälle wird aber meist durch die Unvernunft der Verkäufer veranlasst, welche auch freiere Sachen, die mitunter recht originelle Scherze für Herren darstellen, aber für Kinderaugen ungeeignet sind, ganz frei in die Schaukästen und Schaufenster auslegen. Ganz abgesehen davon, dass schon der Takt und das Anstandsgefühl dies verbieten sollte, so erblickt die Be hörde auch in dem Auslegen derselben in Schaufenstern oder auf Laden tischen usw., also an Orten, die ebenfalls für Jedermann ohne weiteres zu gänglich sind, ein Auslegen, und dann erfolgt nicht mit Unrecht eine Be strafung wegen groben Unfugs (§ 360, Abschnitt 11). Werden derbere Scherze und Neujahrskarten dagegen an Stellen aufbe- bewahrt, welche nicht Jedermann ohne weiteres zugänglich sind, und werden sie nur denjenigen Käufern vorgelegt, die Erzeugnisse dieser Gattung zu kaufen wünschen, so ist jeder Gelegenheit zur Anklage die Spitze abge brochen, und nur diejenigen Sachen, welche gegen das Gesetz, also den § 184 verstossen, d. h. wirklich unzüchtig sind, werden mit vollem Recht der Strafe verfallen. S. Schwefel und Schwefelkies. Unter diesem Titel erschien in Nr. 90 eine Anfrage aus Schweden, deren Beantwortung um so mehr* allgemeineres Interesse besitzt, als aus der Frage selbst hervorgeht, dass in Bezug auf die Zusammensetzung der Sulfitlauge selbst in Fachkreisen noch immer Vorurtheile herrschen. Ausgehend von der mitgetheilten Analyse eines schwedischen Kieses hatte die Redaktion der Papier-Zeitung ganz recht, die Schäd lichkeit von Arsen und Selen, welche nur in Spuren darin enthalten sind, zu verneinen. Ich gehe jedoch weiter und will nachweisen, dass diese Bestandtheile, selbst wenn sie in grösserer Menge enthalten wären, für die Lauge keine schädlichen Folgen haben können, ja überhaupt garnicht in die Lauge gelangen. Bei dem Abrösten ver brennen nämlich Arsen zu arseniger Säure (As, 0 3 ), Selen zu Selen dioxyd (Se 0 2 ). Ersteres geht bei 218° C., letzteres bei 320° C. in dampfförmigen Zustand über. Bei Abkühlung unter diese Tempera turen — und diese erfolgt in der Rauchkammer — verdichten sich Weise als Beine erscheinen. Pariser Ursprungs und wurde
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