Volltext Seite (XML)
No. 61. PAPIER-ZEITUNG. 1587 Buchgewerbe. Druckindustrie, Buchbinderei, Buchhandel. Sachliche Mittheilungen finden kostenfreie Aufnahme, Mi tai heiter und Berichterstatter erhalten angemessene Bezahlung. Eingesandte Werke finden Besprechung. Büch err echt. Manuskript. Der rechtmässige Besitz des Manuskriptes schliesst nocli nicht das Recht der Veröffentlichung desselben in sich. Letzteres muss vielmehr bedungen werden. Aenderungen im Manuskript darf der Verleger ohne Genehmigung des Verfassers nicht vornehmen. Auch der Verfasser ist nach erfolgter Verlagsannahme nicht mehr ganz frei in seinen Entschliessungen. Das preussische Landrecht bestimmt: »Findet der Schriftsteller nöthig, in Ansehung des Umfangs oder der Einrichtung des Werkes Veränderungen noch vor dem Drucke vorzunehmen, so hat der Verleger die Wahl, sich dieselben gefallen zu lassen, oder von dem Vertrage wieder abzugehen. Macht aber der Schriftsteller dergleichen Veränderungen nach bereits angefangenem Drucke, so haftet er dem Verleger für allen daraus entstehenden Schaden.« Der Verleger kann nur zur Prüfung des Manuskriptes in Bezug auf seine pressgesetzliche Verantwortung verpflichtet werden. Sind fremde Verfasser- und Verlagsrechte durch den Inhalt verletzt, so ist der Verfasser für den daraus erwachsenden Schaden verantwort lich, sofern nicht ein unmittelbarer Auftrag des Verlegers vorlag. Bestimmungen betreffs der Lieferungszeit des Manuskriptes bleiben der Vereinbarung überlassen. Honorar. Wenn das Vertragsverhältniss zwischen Verfasser und Verleger durch ein Verlagsangebot des Verfassers lierbeigeführt wurde, so ist die Verpflichtung des Verlegers, Honorar zu bezahlen, nicht ohne weiteres anzunehmen, falls solche Verpflichtung nicht vertragsmässig bedungen wurde. Sehr oft ist es dem Verfasser nur darum zu thun, seine Gedanken durch den Druck zu verbreiten, und indem der Ver leger die Kosten bezw. das Risiko dieser Verbreitung übernimmt, kann dies gelegentlich als Gegenleistung für die Arbeit des Verfassers angesehen werden. Jedoch ist nicht ausgeschlossen, dass der Ver leger nach der Art der Arbeit oder aus sonstigen Siebenumständen zu einer Honorarzahlung verpflichtet erscheint. Wenn der Verleger den Auftrag zu einer Arbeit selbst ertheilt hat, ist er unter allen Umständen zu einer Honorarzahlung dafür verpflichtet. Die Höhe des Honorars ist im Streitfälle unter Zu ziehung von Sachverständigen festzustellen. Das Honorar kann ent weder für das Werk im ganzen nach der Bogenzahl vereinbart werden, oder es kann auch in einer Betheiligung am Gewinne be stehen. Im letzteren Fall kann der Verfasser jährliche Abrechnung verlangen. Für Ueberlassung von Aufführungsrechten giebt es zwei Haupt systeme der Verfasser-Entschädigung, nämlich das Tantiemesystem und das Honorarsystem. Beim Tantiemesystem ist der Autor an dem durch die öffentliche Aufführung erzielten Gewinn betheiligt, doch kann es auch vorkommen, dass er etwaigen Verlust mit tragen muss, wenn er sich zur antheiligen Tragung der Ausstattungskosten verpflichtet. Solche Abmachungen kommen besonders oft in Frank reich und Italien vor. Hat der Verfasser das Aufführungsrecht gegen einmaliges Honorar, ohne Beschränkung auf eine gewisse Anzahl von Vorstellungen oder auf eine gewisse Zeit ertheilt, so gilt das Auf führungsrecht als dauernd für das Theater erworben, sofern nicht ausdrücklich das Aufführungsrecht auf die Person des Theaterdirektors beschränkt wurde. Die gesetzlichen Bestimmungen über Honorarzahlung sind sehr dürftig. Das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 sagt darüber garnichts. Von den Landesgesetzen bestimmt Preussen in seinem Landrecht § 999, dass, sofern ein schriftlicher Verlags vertrag nicht besteht, auch die mündliche Verabredung betreffs des Honorars für den Verleger bindend ist. Der § 1015 bestimmt, dass die Hälfte des für die erste Auflage eines Werkes gezahlten Honorars im Streitfälle als Maass- stab des für die zweite Auflage zu zahlenden Honorars gelten soll. Sachsen hat folgende Sonderbestimmungen. (Bürgerl. Gesetzbuch, 1143, 114G—1149). Ist ein Honorar im ganzen versprochen, oder als bedungen vorauszusetzen, so hat der Verleger dasselbe zu zahlen, sobald das Werk an ihn abgeliefert ist. Ist das Honorar nach der Bogenzahl bestimmt, oder soll das Werk in einzelnen Abtheilungen erscheinen, so ist das Honorar fällig, sobald das Werk, bezw. die einzelne Abtheilung zur Veröffentlichung vollendet ist. Wird dem Verleger durch einen Zufall die Erfüllung des Verlags Vertrages un möglich gemacht, so ist er zur Honorarzahlung dennoch verpflichtet, wenn der Verfasser keinen andern Verleger findet, der in denselben Verlags vertrag eintritt. Der Verfasser (Urheber, Inhaber) hat auch Anspruch auf Honorar, wenn das Werk nach Ablieferung an den Verleger durch Zufall vernichtet wird oder verloren geht. Doch kann der Urheber kein Honorar fordern für jene Exemplare des Werkes, welche der Verleger zum Ersatz der durch Zufall unter gegangenen fertigen Exemplare neu herstellen lässt. Bei Herstellung einer neuen Auflage oder Ausgabe eines Werkes gelten im Zweifel alle Bestimmungen, also auch die auf Honorar bezüglichen, der ersten Auflage. Die österreichische Gesetzgebung erwähnt die Honorarfrage in ihrem bürgerlichen Gesetzbuche § 1170, welcher bestimmt, dass ein Schriftsteller, der nach einem ihm vom Verleger vorge legten Plan die Bearbeitung eines Werkes übernimmt, nur auf die bedungene Belohnung Anspruch habe. Dies entspricht auch dem § la des österreichischen Urheberrechts, welcher sagt, dass der Besteller eines Werkes, welcher dessen Bearbeitung und Ausführung nach einem gegebenen Plane und auf seine Kosten einem andern über tragen hat, als Urheber betrachtet wird. Auflage und Ausgabe. Unter Auflage versteht mau die Zahl der Exemplare eines Werkes, die der Verleger auf einmal herstellen lässt. Der Verlags vertrag kann auch die Erlaubniss zur Herstellung mehrerer Auflagen ertheilen, wobei dann mit jeder Auflage eine bestimmte Anzahl gemeint ist. Leider ist der Begriff Auflage sehr schwankend, und man sollte es deshalb nicht unterlassen, denselben in jedem Verlagsvertrage festzustellen, was oft genug nicht geschient. Es ist deshalb wichtig, den technischen Begriff von Auflage erst festzustellen, da die technische Begriffsfestlegung des Druckers stets da wird aushelfen müssen, wo der in diesem Punkte mangelhafte Verlagsvertrag oder unzureichende Gesetzesbestimmungen die Feststellung der Auflage schwierig machen. Der Drucker versteht unter Auflage die Anzahl der Exemplare, welche er laut Auftrag liefern soll. Wenn also der Drucker Auftrag zur Herstellung von 5000 Exemplaren eines Werkes erhält, wovon das zweite Tausend mit »2. Auflage«, das dritte Tausend mit »3. Auf lage« usw. bezeichnet werden soll, so ist der ganze Auftrag doch nur eine Auflage und nicht fünf. Wird die Auflage durch mehrere kurz nacheinander folgende Aufträge erhöht, so dass der Drucker alle diese Aufträge auf einmal zur Ausführung bringt, so wird er die Gesammt- zahl doch nur als eine Auflage betrachten dürfen. Würde jedoch der Verleger einen einzigen Auftrag ertheilen zur Herstellung eines Werkes, welches in zwei getrennten Terminen immer in einer be stimmten Anzahl zur Ablieferung gelangen soll, dann würde je nach der Zeit, welche zwischen den beiden Terminen liegt, zu entscheiden sein, ob dies eine oder zwei Auflagen sind. Da es eine bestimmte Zeitgrenze hier nicht giebt, so kann die Entscheidung unter Um ständen sehr zweifelhaft sein. Hat der Drucker die in beiden Terminen abzuliefernde Zahl auf einmal gedruckt, so ist dies für seinen technischen Begriff zweifellos nur eine Auflage. Der Verlags vertrag muss deshalb stets bestimmen, wie viel Exemplare herzustellen der Verleger be rechtigt ist. Nachstehend geben wir die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen wieder, soweit dieselben sich über den Begriff Auflage aussprechen. Das deutsche Gesetz vom 11. Juni 1870 spricht sich nicht darüber aus, was unter Auflage verstanden ist. Dementsprechend ist also die Druckerauflage als Auflage zu betrachten, und ein zweiter Druckauftrag müsste dann als zweite Auflage gelten, wenn nicht die hindesgesetzlichen Bestimmungen anderes feststellen. Die Landesgesetze bestimmen Folgendes: Preussen. (Landrecht vom 1. Juni 1794.) Der unveränderte Abdruck einer Schrift in demselben Format ist eine neue Auflage. Ist die Flöhe der Auflage nicht bestimmt, so darf der Verleger auch ohne Erlaubniss des Autois beliebig viel Auflagen veranstalten; ist sie aber bestimmt, so muss der Verleger für jede neue Auflage das Verlagsrecht erwerben. Sachsen. (Bürgerl. Gesetzbuch, in Kraft seit 1. März 18G5.) Der Verlags vertrag berechtigt nur zu einer Auflage. Ist über deren Stärke nichts verabredet, so bestimmt sie der Verleger, ohne jedoch die Zahl von 1000 Exemplaren überschreiten zu dürfen. Bei Verträgen über eine anderweitige Auflage oder Ausgabe gelten im Zweifel die Bestimmungen des Vertrages über die erste Auflage. Baden. (Landrecht Buch II, Tit. II, Kap. ß.) Der Verleger kann, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt, die Auflage so gross machen wie er will, er darf sie jedoch ohne Erlaubniss des Eigenthümers (Autors, Ur hebers) nicht wiederholen. Sachsen-Koburg - Gotha. (Verordnung vom 18. September 1828.) Beschränkt der Verlags vertrag das Verlagsrecht des Verlegers auf nur eine Auflage, so darf der Verleger die diese' Auflage ausmachende Anzahl her- steilen und vertreiben; ist das Verlagsrecht unbeschränkt, So darf der Ver leger unveränderte Abdrücke der ersten Auflage in beliebiger Anzahl her stellen und vertreiben. Nach Absatz der ersten Auflage hat der Verfasser das Recht, dasselbe Werk in einer andern Form oder Ausstattung, d. h. in einer andern Ausgabe bei einem andern Verleger erscheinen zu lassen. Oesterreich bestimmt in seinem bürgerlichen Gesetzbuche vom 1. Juni 1811 die Höhe der Auflage nicht. Ist dieselbe durch Vertrag bestimmt, so