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Papier-Zeitung ® "NNIHT Krr Gmm FACHBLATT .weniger Zeichen Für Anzeigen unter 2 ■Papierfabriken. 25 35 50 13 26 52 , Erscheint jeden Sonntag u. Donnerstag. Bei der Post bestellt und ab- genommen, oder durch Buch handel bezogen: vierteljährlich 2 M. 50 Pf. (imAusland mit Post-Zuschlag). No. 1884 der Deutschen Reichs- Post-Zeitungs-Preisliste. Von der Exp. d. Bl. direkt unter Streifband, — In- und Ausland: vlertelJährlieh 4 M. Alleiniges Organ des Vereins Deutscher Buntpapier-Fabrikanten. Alleiniges Organ des Schutzvereins der Papier-Industrie. Organ von 10 Sektionen und für die Bekanntmachungen der Papiermacher-Berufsgenossenschaft. Alleiniges Organ der Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft und ihrer 8 Sektionen. Organ für die Bekanntmachungen des Vereins Deutscher Holzstofffabrikanten. Mitglied des Kaiserlichen Patentamtes, Civil-Ingenieur, früher technischer Lei Berlin W., Potsdamer-Strasse 134. für Papier- und Schreibwaaren-Handel und Buchbinderei, Druck-Industrie, Buc sowie für alle verwandten und Hilfsgeschäff£ Pappwaaren-, Spielkarten-, Tapeten-, Maschinen-, chemische Fs Herausgegeben von CARL HOFMANN wird dem Besteller 1 M. mehr berechnet. Dafür erfolgt An nahme u. freie Zusendung der frei an uns eingehenden Zei chen-Briefe. Stellengesuche zu halbem Preil. Vorausbezahlung a.d. Verleger. I Preis der Anzeigen I 10 Pfennig der Millimeter Höhe tion 50 mm breit (1l4-Seite). I i Ermässigungen bei Wiederholung — 6malinlJahrlOProc.weniger No. 60. Berlin, Sonntag, den 26. Juli 1891. XVI. Jahrg. Alle Postanstalten in Deutschland, Oesterreich - Ungarn, Schweiz, Schweden, Norwegen, Dänemark, den Niederlanden, Belgien, Italien und Russland, sowie alle Buchhandlungen nehmen Bestellungen zum Preise von 2 M. 50 Pf für das Vierteljahr (im Ausland mit Post-Zuschlag) an. Bei Bezug unter Streifband müssen wir dagegen, des hohen Portos wegen, für In- und Ausland gleichmässig 4 M. für das Vierteljahr berechnen. Wer nicht mehr unter Streifband beziehen will, beliebe uns dies gefl. auf einer Postkarte mitzutheilen, damit wir den Versandt einstellen können. Jeder Bezieher erhält in jedem Vierteljahr als kostenfreie Zugabe eine Lieferung der neuen Pracht-Ausgabe von Hofmann’s praktischem Handbuch der Papierfabrikation. Seit Anfang 1886 sind 22 Lieferungen mit 852 Quartseiten, Titel, In halt und 771 Holzschnitten erschienen. (Schluss des ersten Bandes) Die 22. Lieferung wurde mit Nummer 52 versandt. Neu zugetretene Bezieher können gegen Einsendung der Postquittung bis auf weiteres die früher erschienenen Hefte zu je 1 M. erhalten. Inhalt. Seite Ausführungsvorschriften zum Patentgesetz und Gesetz betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern 1557 1559 Faltige Briefumschläge 1559 Neuheiten 1559 Prüfung der Leimfestigkeit des Papiers 1560 Verleger- und Drückerzeichen . , 1562 Fächerbildner 1563 Gegen die Lateinschrift 1563 Der Text zu der Operette »Cavaleria 1563 Deutsche Erfindungen 1564 Neue Geschäfte und Geschäftsveränderungen. Waarenvertrieb .... 1572 Reklame 1574 Schutzmarken 1576 Briefkasten 1578 Hofmann’s Handbuch der Papierfabrikation. Wer den mit Heft 22 abgeschlossenen ersten Band wie in Nr. 53 beschrieben schön und dauerhaft binden lassen will, sende seine Hefte an Hübel & Denck in Leipzig Der Sendung sind 5 M. für den Einband und 1 M. für jedes fehlende, also zur Ergänzung nöthige Heft beizufügen. Einbanddecken allein liefern Hübel & Denck für 3 M Amtliche Bekanntmachungen der Berufsgenossenscharten. Papiermacher-Berufsgenossanschaft. Sektion VIII. Bekanntmachung. Beisitzer des Schiedsgerichts für die Wahlperiode vom 1. Oktober 1891 bis dahin 1895: I. Beisitzer: Fabrikbesitzer A. Wiede, Bockwa, 1. Stellvertreter: Direktor Bergmann, Cröllwitz, 2. „ Fabrikbes. F. Ditmar, Dessau. II. Beisitzer: Fabrikbesitzer A. Fessel, Halberstadt, 1. Stellvertreter: Direktor Hübschmann, Ziegenrück, 2. „ Fabrikbes. Rob. Dietrich, Merseburg. Calbe a. S., 18. Juli 1891. Vorstand der VIII. Sektion der Papiermacher-Berufsgenossenschaft. . Rich. Brückner. Ausführungsvorschriften zum Patentgesetz und Gesetz betr. den Schutz von Gebrauchsmustern. (Vergl. Jahrg. 1890, Seite 521, und Jahrg. 1891, Seiten 805, 8SG, 1262.) Die Bildung der Abtheilungen des Patentamts, die Bestimmung ihres Geschäftskreises, die Formen des Verfahrens und der Geschäfts gang der Behörde werden nach § 17 des Patentgesetzes vom 7. April d. J. (Reichs - Gesetzbl. S. 79) durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt. Auf dem gleichen Wege sind । nach § 14 des Gesetzes, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern vom 1. Juni d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 290) die zur Ausführung des letztgenannten Gesetzes erforderlichen Bestimmungen über die Ein richtung und den Geschäftsgang des Patentamts zu treffen. Bei der nahen Verwandtschaft zwischen den Patentangelegen heiten und den Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes hatte eine in wesentlichen Punkten für beide Gebiete gleichartige Regelung zu erfolgen, und so sind die Ausführungsvorschriften zweckmässiger weise in einer Verordnung zusammengefasst. Dieselbe enthält im ersten Abschnitt (§§ 1—18) die Bestimmungen für Patentangelegenheiten, im zweiten Abschnitt (§§ 19—24) die Be stimmungen für Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes und im dritten Abschnitt (§§ 25—30) die für beide Kategorieen gemein schaftlichen Bestimmungen. Die Verordnung lautet: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen usw. verordnen auf Grund der Bestimmungen im § 17 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 79) und im § 14 des Gesetzes, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 290) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung dos Bundesraths, was folgt: I. Patent-Angelegenheiten. § 1. Im Patentamt werden für die Patentanmeldungen vier Abtheilungen gebildet, welche die Bezeichnung Anmelde-Abtheilung führen und durch den Zusatz I, II, III, IV unterschieden werden. Der Reichskanzler bestimmt, für welche Gebiete der Technik eine jede der Abtheilungen zuständig ist. Zu dem Geschäftskreis der Anmelde-Abtheilungen gehören auch die Beschlüsse über Eintragungen und Löschungen in der Patentrolle (§ 19 des Patentgesetzes) für das einer jeden Abtheilung zugewiesene Gebiet der Technik. § 2. Für Beschwerden gegen die Beschlüsse der Anmelde-Abtheilungen und der Nichtigkeits-Abtheilungen (§§ 16, 26 des Patentgesetzes) werden zwei Abtheilungen gebildet, welche die Bezeichnung Beschwerde-Abtheilung führen und durch den Zusatz I und II unterschieden werden.