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Papierzeitung
- Bandzählung
- 15.1890,27-52
- Erscheinungsdatum
- 1890
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- Deutsch
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- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
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- SLUB Dresden
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id181079921X-189002700
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- Ausgabe
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Zeitschrift
Papierzeitung
-
Band
Band 15.1890,27-52
-
- Ausgabe No. 27, 3. April 617
- Ausgabe No. 28, 6. April 641
- Ausgabe No. 29, 10. April 665
- Ausgabe No. 30, 13. April 689
- Ausgabe No. 31, 17. April 713
- Ausgabe No. 32, 20. April 737
- Ausgabe No. 33, 24. April 761
- Ausgabe No. 34, 27. April 785
- Ausgabe No. 35, 1. Mai 809
- Ausgabe No. 36, 4. Mai 837
- Ausgabe No. 37, 8. Mai 861
- Ausgabe No. 38, 11. Mai 885
- Ausgabe No. 39, 15. Mai 909
- Ausgabe No. 40, 18. Mai 933
- Ausgabe No. 41, 22. Mai 961
- Ausgabe No. 42, 25. Mai 985
- Ausgabe No. 43, 29. Mai 1009
- Ausgabe No. 44, 1. Juni 1033
- Ausgabe No. 45, 5. Juni 1057
- Ausgabe No. 46, 8. Juni 1081
- Ausgabe No. 47, 12. Juni 1105
- Ausgabe No. 48, 15. Juni 1129
- Ausgabe No. 49, 19. Juni 1153
- Ausgabe No. 50, 22. Juni 1177
- Ausgabe No. 51, 26. Juni 1205
- Ausgabe No. 52, 29. Juni 1229
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Band
Band 15.1890,27-52
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No. 27. PAPIER-ZEITUNG. 619 Dampfanlagen. Es ist vielleicht nicht unnöthig, und Hat auch bei den hohen Kohlen- und niedrigen Papierpreisen ein augenblickliches Interesse, ein Wort der Mahnung an die Gewerbetreibenden zu richten, welche auf Dampf kraft ange wiesen sind und über ihr Kohlenkonto seufzen. Bei Dampfanlagen kommen wohl Aufstellung und Betrieb des Dampfkessels in Betracht, Kenntniss und Ver- ständniss der bedeutenden Fortschritte, welche die Feuerungstechnik in den letzten Jahren gemacht hat. geht aber den Leitern sehr vieler Fabriken ab, und Viele sind der Meinung, dass Kesselschmiedemeister, Maurer und Heizhand langer hierzu genügen. Es giebt kaum einen technischen Gegenstand, über dessen Anordnung und Betrieb so verworrene Anschauungen bei vielen In genieuren zu finden sind, wie über Dampfkessel, von denen man auch un- gemein viel verfehlte Anlagen sieht Den Kesselfabrikanten trifft dabei in den wenigsten Fällen eine Schuld; der Mann sucht etwas zu verkaufen und thut es auf jeden Fall, insbesondere da er meist den Auftrag erst nach einem Wettbewerb, mit genauer Vorschrift, und zu billigsten Preisen erhält. Er hat keinen Einfluss auf Anordnung der Anlage; Ermittelung des Dampf- Verbrauchs, verwendete Kohlengattung usw. sind ihm unbekannte Dinge, er liefert seinen Kessel nebst Einmauerungsplan und hat sich nicht weiter um die Ein- mauerung, um vorhandene oder zu errichtende Schornsteine usw. zu kümmern. Die Fortschritte in der Dampfkesseltechnik sind dem Kesselkäufer in den meisten Fällen nur insoweit bekannt, als ihn Spezialtechniker und Agenten belästigen und ihm allerlei neue und sinnreiche Kessel, Feuerrings-, Ueber- hitzungs- und Entwässerungsapparate, Vorwärmer usw. anbieten. Der Fabrikant lässt sieh in seiner Bedrängniss auch meist überreden und muss diese Ueber- redung auch immer sehr gut bezahlen. Der Gewerbetreibende, der einen Kessel braucht oder Verbesserung vorhandener Anlagen erstrebt, sollte sich nur an einen tüchtigen unparteiischen Fachmann, den er immer in der Nähe finden wird, und an eine bewährte, solide Kesselfirma wenden, oder letzterer die Kesselanordnung ganz überlassen. Würde dann auch der Kessel etwas grösser als gerade fürs dringende Bedürfniss nothwendig gewesen wäre, so ist dies für den Besitzer nur von Vortheil, da eine unzureichende oder mangel hafte Anlage im Laufe der Zeit viel Geld kosten kann. : Fenier sind nur richtige Brennstoffe und tüchtige Heizer zu nehmen. Wenn man die Heizer auskömmlich bezahlt und sie an der Kohlenersparniss theilnehmen lässt, so bezahlt sich dies bald. In den letzten Jahren sind viel neue Kesselsysteme aufgefaucht, besonders Engwasserrohrkessel (sogenannte unexplodirbare), dass es sieh bei Anschaffung eines solchen dringend empfiehlt guten Bath einzuholen. Diese Kessel sind, weil durch Patente geschützt, welche der Käufer mit bezahlen muss, meist theuer. Das Geschäft ist lohnend und bewirkt, dass alle möglichen neuen Bauarten entstanden und entstehen, und es giebt darunter, neben solchen, die sich im Betrieb bewährt haben, so viel schlechtes, sinnloses Zeug, dass sich ein Käufer nicht genug in Acht nehmen kann. Es werden diesen Kesseln alle möglichen verbrieften Vortheile nachgerühmt, die nicht vorhanden sind, und mit Ausnahme einiger wirklich guter Kessel dieser Art würde man meist sein dafür bezahltes Geld wegwerfen. Wenn nicht knapper Raum oder dergl. für die Wahl eines solchen Wasser- rohrkessels bestimmend ist, so würde man besser einen Grosswasserraum kessel wählen, wenn nicht deren Erzeugung heute schon so sehr an’s Hand werksmässige streifte. Eine solide, bewährte Kessel-Firma wird den Käufer auch da wieder allein schützen können. Bei den Engwasserrohrkesseln, die sonst unschätzbare Vortheile hätten, verdienen die Erzeuger heute noch zu viel, und man thut besser, sie warten zu lassen, bis sie mit ihren Preisen heruntergehen, und ihre Kessel voll kommener werden. Bei vorhandenen Anlagen handelt cs sich, weil die Kohlen kosten unerschwinglich werden, meist um rasche Verbesserung, und dafür findet man Rezepte in vielen Angeboten neuer Roste, Dampfüberhitzungs-, Vorwärmer-Anlagen usw. Unter diesen Rosten finden sieh recht sinnreiche Dinge, die aber meist zu theuer verkauft werden und im Betriebe nicht immer die Probe genügend bestehen. In vielen Fällen führt die nothwendige Erfahrung zur Bildung eines Urtheils, die meisten sind jedoch nur sehr schöne Erfindungen und weiter nichts. Ein überaus häufig vorkommende Fall ist, dass eine vorhandene Kessel anlage im Laufe der Jahre zu klein geworden ist, da man neue Maschinen augehängt, neue Kochapparate aufgestellt hat, usw. Eines Tages kommt dann die Einsicht, dass die Kessel überangestrengt werden, dass man ihnen unge heure Dampfmengen entnimmt, dass Wärme unnütz durch Kamine abgeht, und dann ist man reif für den Fabrikanten von Ueberhitzern. Der bringt einen schön erdachten, patentirten, auch sehr theuren Ueberhitzungsapparat auf den Markt, dem er eine Unmasse von Vortheilen zuschreibt, bei dessen Verwendung er etwa 10 — 30 pCt. Kohlenersparniss verspricht usw. Er weiss genau, dass sich der bedrängte Besitzer dagegen sträuben würde, wenn man ihm zumuthete, seine Kesselanlage zu vergrössern, dass er aber viel leichter bereit sein wird, für eine patentirte, mit vieler Reklame und Hunderten von Zeugnissen empfohlene, ihm sonst unbekannte Einrichtung Geld herzugeben. t» Man hüte sich aber vor übereilter Anschaffung solcher Dinge. Hat man so heisse Schornsteingase, dass man ihre Temperatur noch mit Vortheil ausnutzen kann und muss, so vergrössere man wo möglich seinen Kessel. Stellt man aber dafür einen Ueberhitzer ein, und vergrössert also damit einfach seine Heizfläche, so thue man dies mit einer billigeren, nicht patentirten Einrichtung, welche wasserbespülte Heizflächen hat und nicht dampfbespülte, von denen die überschüssige Temperatur der abgehenden Gase nicht halb so gut ausge nützt wird. Ueberdies wird man in den meisten solchen Fällen finden, dass der Dampf in dem Apparat überhaupt nicht überhitzt wird, weil infolge Ueberanstrengung des Kessels der den Ueberhitzer durchströmende Dampf derart nass ist, dass die ihm dort zugeführte Wärme nur zur Verdampfung seines Wassers dient, und der Dampf gar keine höhere Temperatur annimmt. Dieser Zustand wäre vielleicht auch von Vortheil für die Maschine, welche mit-dem Dampf gespeist wird, da dieser, wenn er überhitzt wäre, vielleicht zu hohe Temperatur erhielte und dann wirklich durch Verbrennen der Schmier mittel und Dichtungen viel Zerstörung veranlasste. Es ist wohl richtig, dass überhitzter Dampf die im Kesselwasser vorkommenden Unreinigkeiten nicht mit sich führen kann; wenn man aber eine gute Kesselanlage hat, so befindet sich im Dampf nur wenig Wasser, und wenn man überdies für öfteres gutes Reinigen des Kessels und für reines Speisewasser, welches jedem Kessel gut bekommt, für die Engwasserrohrkessel aber eine Lebensfrage ist, sorgt, so können die Arbeitsflächen nicht von mitgerissenem Schmutz angegriffen werden. Dampfüberhitzer wären, an richtiger Stelle angewendet, wohl von grossem Vortheil, und daran, dass sie nicht häufiger Verwendung finden, ist nur die gewöhnlich verfehlte Anordnung, wie auch die Mangelhaftigkeit der meisten vorhandenen Bauarten schuld. Von entschiedenem Vortheil sind sie nur bei Kesseln, deren Dampf zum Kochen, Auflösen, überhaupt zu chemisch - tech nischen Zwecken verwendet wird, sowie für stark expandirende Maschinen, wenn die Ueborhitzung sachverständig geleitet wird. Fiume, 30. Dezember 1889. Edward Resz, Ingenieur. Invaliditäts- und Altersversicherung. Der Berliner Magistrat erliess im Verein mit dem Berliner Polizei-Präsidenten nachstehende Bekanntmachung, welche unsre in Nr. 22, Seite 496 enthaltenen Mittheilungen theils wiederholt, theils ergänzt: 1. Für alle nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungs-Gesetze ver sicherungspflichtigen Personen, das sind alle diejenigen mindestens 16 Jahre alten Personen, welche gegen Lohn oder Gehalt, nicht blos gegen freien Unterhalt, beschäftigt werden als Arbeiter, Gehilfe, Geselle, Lehrling oder Dienstbote, als Person der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge, oder von Fahrzeugen der Binnenschifffahrt, als Betriebsbeamter, Handlungsgehilfe oder Handlungs lehrling, hier jedoch nur dann, wenn der regelmässige Jahresarbeits verdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark nicht übersteigt und ausschliesslich der in Apotheken als Gehilfen oder Lehrlinge beschäftigten Personen, kann es für die künftige Erlangung von Invaliden- oder Altersrenten von Wichtigkeit werden, dass sie Bescheinigungen über diejenige Zeit, in welcher sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (d. i. voraussichtlich der 1. Januar 1891) in einem der oben genannten Arbeitsverhältnisse beschäftigt worden sind, sowie über die Höhe der in dieser Zeit bezogenen Löhne in Händen haben. 2. Behufs Sicherung der Invaliden- bezw. Altersrente ist jeder ver sicherungspflichtigen Person (vergl. unter 1) zu rathen, dass sie sich eine Bescheinigung über die seit dem 1. Januar 1886 in einem der unter 1 angegebenen Arbeitsverhältnisse stattgefundene Beschäftigung verschafft. a) Diese Bescheinigung kann von dem betreffenden Arbeitgeber aus gestellt werden. Alsdann muss die Unterschrift des Arbeitgebers durch den Vorstand des Polizei - Reviers oder durch den Bezirks -Vorsteher beglaubigt werden. Die Beglaubigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Unterschrift des Arbeitgebers von der um Beglaubigung er suchten Stelle vollzogen oder ihre Richtigkeit anderweit festgestellt worden ist. b) Die Bescheinigung kann aber auch vom Vorstande des Polizei- Reviers oder vom Bezirks-Vorsteher ausgestellt werden. Als dann ist durch Vorlegung von Dienst- oder Beschäftigungs-Zeugnissen, oder durch eine zuverlässige Auskunft des Arbeitgebers die zu be scheinigende Dauer des Arbeitsverhältnisses nachzuweisen. Es wird in der Regel zu empfehlen sein, dass die Bescheinigungen vom Arbeit geber selbst ausgestellt und der Behörde nur zur Beglaubigung vor gelegt werden. 3. Hat eine versicherungspflichtige Person seit dem 1. Januar 1886 in einem festen Arbeite- oder Dienstverhältnisse (siehe unter 1) zu einem be stimmten Arbeitgeber gestanden, diese Beschäftigung aber zeitweise unter brochen, und demnächst wieder aufgenommen, wie das z. B. im Maurer gewerbe geschieht, so wird sie gut thun, sich noch über die Dauer dieser Unterbrechung, soweit sie vier Monate nicht übersteigt, eine Bescheinigung zu verschaffen. Ueber die Ausstellung dieser Bescheinigung bezw. Be glaubigung gilt das unter 2 Gesagte. 4. Für alle unter das Gesetz fallenden Personen, welche am 1. Januar 1890 das 59. Lebensjahr schon zurückgelegt haben, ist es von Bedeutung, dass sie sich Bescheinigungen über die Höhe des Lohnes, welchen sie in ihren verschiedenen Arbeits- und Dienstverhältnissen (siehe unter 1) seit dem 1. Januar 1888 bezogen haben, verschaffen, weil von der durchschnittlichen Höhe dieses Lohnes für sie die Höhe der Altersrente abhängt. Ueber dio Ausstellung der Bescheinigungen bezw. Beglaubigungen gilt das unter 2 Gesagte. 5. War eine unter das Gesetz fallende Person seit dem 1. Januar 1886 durch mit Erwerbsunfähigkeit verbundene und länger als 7 Tage dauernde Krankheit verhindert, eine berufsmässige Beschäftigung der unter 1 ge dachten Art fortzusetzen, so wird sie sieh auch über die Dauer der Krank heit eine Bescheinigung verschaffen müssen. Lio Bescheinigung wird für diejenige Zeit, während welcher die betr. Person von einer Krankenkasse Krankenunterstützung bezogen hat, von dem Vorstande dieser Krankenkasse ausgestellt, für die übrige Zeit und für die jenigen Personen, welche einer Krankenkasse nicht angehört haben, von den Bezirksvorstehern. 6. Beschwerden über die Verweigerung von Bescheinigungen oder über den Inhalt einer ertheilten Bescheinigung sind bezüglich der Vorstände der Polizei-Reviere an das Königliche Polizei-Präsidium, Abtheilung H, bezüglich der Bezirks-Vorsteher an den Magistrat zu richten. 7. Die vorstehend näher erläuterten Bescheinigungen sollen die Ver sicherten in die Lage versetzen, von der im Gesetze festgesetzten Vergünsti-
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