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946 PAPIER-ZEITUNG. No. 40. Kaufmännische Ehre. Mit Bezug auf den Begriff »kaufmännische Ehre« hat der Strafsenat des Kammergerichts zu Berlin kürzlich eine wichtige grundsätzliche Entscheidung getroffen. Der Restaurateur M. in Pots dam hatte zu einem Bekannten in Bezug auf einen dortigen Kauf mann geäussert, dass bei demselben bereits alles gerichtlich ver siegelt sein solle. Der betreffende Kaufmann strengte hierauf unter dem Nachweis, dass jene Behauptung grundlos und unwahr gewesen, gegen M. die Beleidigungsklage an. Er wurde aber damit gegenüber dem Einwande des letzteren, dass er durchaus in gutem Glauben die von ihm gehörte Nachricht weiter erzählt habe und den Kläger auch nicht habe beleidigen wollen, in zwei Instanzen abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hob aber das Kammergericht die Vorent scheidung auf und wies die Sache zur anderweitigen Feststellung und Entscheidung unter folgender Ausführung in die Vorinstanz zurück: »Der Berufungsrichter spricht den Angeklagten nach § 186 St.-B.-G. frei, weil nicht festgestellt sei, dass derselbe bei der betreffenden Aeusserung, welche eine unwahre Thatsache enthalte, die den Kredit des Klägers zu ge fährden geeignet war, die Absicht der Beleidigung gehabt habe, es mithin an der Voraussetzung einer üblen Nachrede im Sinne des § 186 fehle. Diese Ausführung ist aber rechtsirrthümlich. Es kann dem Berufungsrichter zugegeben werden, dass die Behauptung einer den Kredit eines anderen, d. h. den Glauben an dessen Zahlungs fähigkeit zu gefährden geeigneten Thatsache an und für sich nicht dessen gesetzliche oder bürgerliche Ehre .verletzt; der kaufmännische Kredit steht jedoch mit der kaufmännischen Standesehre in unzertrennlichem Zusammen hänge, und die Behauptung, dass ein Kaufmann zahlungsunfähig geworden sei, wird deshalb, wenn es sich nicht um eine völlig unverschuldete Zahlungs unfähigkeit handelt, jedesmal auch den Vorwurf eines Vertrauensbruchs den Gläubigern gegenüber, mithin den Vorwurf einer unehrenhaften Handlung, und wenn die Behauptung nicht erweislich wahr ist, objektiv den Thatbestand des § 186 1 c. enthalten. Dass Angeklagter seine Aeusserung über die Zahlungsunfähigkeit des Privatklägers in eine Form gekleidet habe, welche die Voraussetzungen des § 186 auch in objektiver Beziehung unbedingt aus schliesst, ist nicht festgestellt. Es fragt sich deshalb nur, ob es dem Ange klagten im vorliegenden Falle an dem zur Anwendung des § 186 in subjek tiver Beziehung erforderlichen Dolus gefehlt hat. Der Berufungsrichter nimmt das an, geht dabei aber von der rechtsirrthümlichen Ansicht aus, dass dem Angeklagten eine entweder aus der Form oder den begleitenden Um ständen hervorgehende Absicht, den Privatkläger zu beleidigen, nachgewiesen werden müsse, während der in § 186 vorausgesetzte strafrechtliche Dolus nur das rechtswidrige Bewusstsein voraussetzt, eine unbewiesene Thatsache zu behaupten oder zu verbreiten, welche der Begriffsbestimmung des § 186 entspricht.« Verhütung des Bostens. Zur Verhütung des Rostens äusser Gebrauch befindlicher eiserner Handwerkszeuge wendet man die verschiedenartigsten Mittel mit grösserem oder geringerem Erfolg an. Einer übersichtlichen Zusam menstellung dieser Mittel in der Zeitschrift »Erfindungen und Er fahrungen« entnehmen wir Folgendes: 1. Kautschuköl soll eine erpropte Kraft haben, das Rosten zu verhindern, weshalb dieses Mittel auch in der deutschen Armee eingeführt ist. Man braucht dies Oel nur ganz dünn mittels eines Flanelllappens auf die Metallfläche zu streichen und trocknen zu lassen. Solch ein Ueberzug übt einen Schutz gegen alle atmosphärischen Einflüsse aus, und selbst nach mehrjähriger Dauer wird sich kein Rost unter dem Mikroskope zeigen. Zur Entfernung des Ueberzuges braucht man den Gegenstand nur wieder mit Kautschuköl zu bestreichen und letzteres nach 12—24 Stunden abzuwischen. 2. Eine Auflösung von Kautschuk in Benzin hat sich gleichfalls als ein einfaches Mittel erwiesen, Eisen und Stahl vor der Oxydation zu schützen. Die Masse lässt sich leicht mittels eines Pinsels aufstreichen und ebenso leicht wieder abreiben. Dieselbe sollte so hergestellt sein, dass sie die Kon sistenz des Rahms besitzt. 3. Kalk. Alle Stahlwerkzeuge können vollkommen vor dem Roste geschützt werden, wenn man sie in einen Klumpen frisch gebrannten Kalks steckt, welchen man in dem zum Aufbewahren der Werkzeuge dienenden Kasten vorräthig hält. Wenn die betreffenden Gegenstände oft weggenommen werden, wie es z. B. bei einer Flinte der Fall ist, mag man den Kalk in einen Musselin beutel thun. Dies ist namentlich bei gebrochenen Eisenstücken zu empfehlen, denn an einem verhältnissmässig trockenen Platze braucht der Kalk .Jahre lang nicht erneuert zu werden, da er imstande ist, eine grosse Menge Feuchtigkeit aufzunehmen. Gegenstände, welche im Gebrauche stehen, sollten in einen mit gepulvertem abgelöschtem ziemlich angefüllten Kasten gelegt und vor jeder Benutzung mit einem Wollentuch gut abgerieben werden. 4. Folgende Mischung bildet einen ausgezeichneten braunen Ueberzug, um Eisen und Stahl vor dem Rosten zu bewahren: Man löst 2 Theile krystalli- sirtes Chloreisen, 2 Theile Chlorantimon und 1 Theil Tannin in 4 Theilen Wasser, trägt diese Lösung mittels eines Schwammes oder Lappens auf und lässt sie trocknen. Dann macht man einen zweiten Anstrich und — wenn nöthig — einen dritten, bis die Färbung die gewünschte Dunkelheit erhält; wenn trocken, wäscht man den Gegenstand in Wasser, lässt ihn wieder abtrocknen und polirt dann die Fläche mit gekochtem Leinöl. Das hierzu benutzte Chlorantimonium muss aber so neutral als möglich sein. 5. Man löse 30 Gramm Kampfer in 1 Pfund geschmolzenen Fettes, nehme den Schaum ab und schütte soviel Graphit hinzu, bis das Gemenge Eisenfarbe erlangt hat. Nach gehöriger Reinigung der Werkzeuge beschmiere man dieselben mit dieser Masse und reibe sie nach 24 Stunden mittels eines weichen Leinentuches ab. Unter gewöhnlichen Verhältnissen werden sich so die Werkzeuge Monate lang rein erhalten. 6. Man lege 1 Liter frisch gelöschten Kalk, 1/2 Pfund Waschsoda und 1/2 Pfund Schmierseife in einen Eimer mit hinreichendem Wasser zur Be deckung der Stoffe. Hier hinein lege man die Werkzeuge baldmöglichst nach ihrem Gebrauch und trockne sie am nächsten Morgen ab, oder lasse sie noch liegen, bis sie wieder gebraucht werden. 7. Schmierseife mit der Hälfte ihres Gewichts von Perlasche. 10 Gramm dieser Mischung in etwa 1 Liter kochenden Wassers steht täglich in den meisten Maschinenwerkstätten zum Gebrauch bereit in den Tropfkannen, welche man beim Drehen langer Gegenstände aus Eisen oder Stahl anwendet. Die Arbeit, obgleich meist feucht, rostet nicht. Um Schraubenmuttern blank zu erhalten, bis man sie braucht, legt man sie hier hinein. 8. Man schmelze 6—8 Theile Fett mit 1 Theil Harz langsam zusammen und rühre die Masse um, bis sie erkaltet; in halbflüssigem Zustande ist sie brauchbar; wenn sie zu dick ist, kann man sie mit Kohlenöl oder Benzin verdünnen. Auf blanke Flächen dünn aufgerieben, erhält sie denselben die Politur und kann leicht wieder abgerieben werden. 9. Um Metalle, wie z. B. polirtes Eisen oder Stahl, vor der Oxydation zu schützen, muss man die Luft und Feuchtigkeit von der wirklich metalli schen Fläche abhalten, weshalb ja auch polirte Werkzeuge gewöhnlich in Oeltuch oder Brauntuch eingewickelt werden und, so geschützt, ihre Flächen fleckenlos auf unbestimmte Zeit bewahren. Wenn aber diese Metalle zum Gebrauch wieder der Luft ausgesetzt werden, ist es nöthig, dieselben mittels einer bleibenden Zurichtung zu schützen, und hierzu ist kochendes Leinöl, welches beim Trocknen ein dauerndes Häutchen bildet, eines der besten Mittel, zumal wenn man es durch Beifügung eines Pigmentes verdickt. Als solches dient am besten seiner nahen Verwandtschaft halber ein gemahlenes Oxyd desselben Metalls oder fein gepulvertes gerostetes Eisen zur Behandlung von Eisen und Stahl, wodurch ein Rothoxydanstrich gebildet wird. 10. Man lösche in einem bedeckten Topfe ein Stück frischen Kalkes mit nur soviel Wasser, dass er krümelt. Während dieser Kalk noch heiss ist, knetet man ihn mit Talg zu einem Teig und überzieht damit blanke Gegen stände. Der Ueberzug ist leicht wieder abzureiben. 11. Olmsteads Firniss besteht aus einer Schmelzung von 60 Gramm Harz und 1 Pfund frischem Fett. Erst schmilzt man das Harz, dann das Fett und vereinigt beide gründlich mit einander. Dieser Firniss wird warm auf das zuvor vollkommen gereinigte Metall aufgetragen. Auch dieser Ueberzug lässt sich wieder abreiben; derselbe hat sich seit Jahren gut bewährt und eignet sich besonders für abgeschlichtete Flächen und russisches Eisen, welchen schon der geringste Rost viel schadet. ■Nicolai &C Co.. 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