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PAPIER-ZEITUNG. 718 No. 31. Buchgewerbe. Druckindustrie, Buchbinderei, Buchhandel. achliche Mittheilungen finden kostenfreie Aufnahme, Mitarbeiter und Berichterstatter erhalten angemessene Bezahlung. Eingesandte Werke finden Besprechung. Matrizenstanz-Druckerei. Die in Nr. 28, Seite 645, erwähnte »Buchdruckerei Patent Hage mann« erbot sich, unsern Lesern die gegenwärtigen Leistungen der Hagemann’schen Matrizenstanzmaschine durch Herstellung eines kleinen Aufsatzes in Matrizenstanzschrift vor Augen zu führen. Wir übergaben ihr die Niederschrift des nachfolgenden Aufsatzes »Bank noten«. An dem hier vorliegenden Klischee-Abdruck lassen sich so wohl die Vorzüge wie die Nachtheile des Verfahrens erkennen. Als Vorzüge müssen die saubere Form der Typen, ihr tadelloses Linie halten und das ziemlich tadellose Gleichmaass der Buchstaben-Zwischen räume anerkannt werden. Ein Nachtheil macht sich darin geltend, dass ein stilistischer Konstruktionsfehler, der dem Schreiber der Notiz auf Zeile 15 untergelaufen war, nur durch Anfertigung eines neuen Blockes hätte berichtigt werden können. Wir liessen ihn stehen, da der Abdruck zur Beurtheilung der Leistungen der Hage mann-Maschine ausreicht. Banknoten. L. Clericus macht in der Zeitschrift „Graphische Künste“ den Vorschlag, bei Herstellung des Entwurfs zu Banknoten Rücksicht auf die ein- oder zweimalige Faltung derselben zu nehmen, welcher diese Scheine meist ausgesetzt sind. Demnach dürfte z. B. an den Stellen, durch welche der Bruch zu gehen pflegt, keine wichtige Figur einer allegorischen Darstellung, kein Wappen, kein Fürsten bild und keine Ziffer stehen. Der Verfasser schlägt dagegen vor, dass man bei Komposition der Banknoten von den Ecken ausgehen solle und dass alle wichtigeren Sinnbilder, Wappen, Inschriften etc. in die vier durch zweimalige Faltung des Scheins markirten Felder jeder Seite passend vertheilt werden. Die Stellen, in welche das Faltkreuz trifft, könnten mit bedeutungslosem Ornament gefüllt wer den. Verfasser denkt sich das Aussehen einer solchen Zukunfts- Banknote folgendermassen: In den oberen'Winkeln der Hauptseiten: Bildnisse und Staatswappen, in die der Rückseiten und in die untern Hälften, soweit sie nicht von Textworten und Ziffern in Anspruch genommen werden: Ansichten von monumentalen Bauwerken, Land schaften, historische Scenen, so angeordnet, dass die Hauptsachen nicht in die mathematische Mittellinie der Zusammenfaltung zu liegen kommen. Gleichgültige Ornamente und nichtssagende Alle gorien dagegen, bei denen sich niemand etwas denkt und auf deren vielleicht einmal abweichende Erscheinung niemand achtet, müssen vermieden werden. Schutz literarischer Erzeugnisse. Dr. 0. Dambach, Wirklicher Geheimer Ober-Postrath und Professor der Rechte in Berlin, veröffentlichte in den letzten Nummern des Buchhändler-Börsenblatts einen Aufsatz, in welchem er die zum Schutze des Urheber- und Verlagsrechtes erforderlichen Förmlich keiten bespricht. Am Schluss seiner umfangreichen und werthvollen Arbeit fasst er die Ergebnisse derselben in folgenden Sätzen zusammen: 1. Um den Schutz gegen Nachdruck und Nachbildung zu erlangen, be darf es (abgesehen von Zeitungsartikeln) weder nach der inneren deutschen Reichsgesetzgebung, noch nach dem Berner Vertrage irgend einer Förmlich keit, namentlich keiner Eintragung. Im Verkehr mit Oesterreich empfiehlt sich zum Schutze musikalischer Werke und zum Schutze der Vervielfältigung von Kunstwerken ein aus drücklicher Vorbehalt dieses Rechtes. Im übrigen bedarf es im Verkehr mit Oesterreich keiner Förmlichkeiten, um den Schutz gegen Nachdruck und Nachbildung zu erlangen. 2. Wenn für anonyme oder pseudonyme Werke, welche nur 30 Jahre, vom Erscheinen ab gerechnet, geschützt sind, ein verlängerter Schutz in Anspruch genommen werden soll, so muss sowohl nach der inneren deutschen Reichsgesetzgebung, als auch nach dem Berner Vertrage der wahre Name des Verfassers binnen 30 Jahren nach dem Erscheinen des Werkes zur Eintragung in die Eintragsrolle beim Stadtrath in Leipzig angemeldet werden. 3. Wenn ein deutscher Verleger eines musikalischen oder dramatisch musikalischen Werkes das getheilte Verlagsrecht für Deutschland eiworben hat, während ein anderer Verleger das Verlagsrecht für Frankreich oder Belgien oder Italien besitzt, so muss der deutsche Verleger dafür sorgen, dass die ausländischen Ausgaben auf dem Titel und auf dem Umschläge mit dem Vermerke versehen werden: »In Deutschland verbotene Ausgabe (Edition interdite en Allemagne)«. 4. Um für Artikel, welche zuerst in Zeitungen oder Zeitschriften er scheinen, den Schutz gegen Nachdruck und Uebersetzung zu erlangen, empfiehlt es sich, dieselben ausnahmslos mit dem Vermerke: »Nachdruck verboten« zu versehen. Nur bei kurzen politischen Artikeln, Tagesneuigkeiten und vermischten Nachrichten kann dieser Vermerk wegbleiben, da derartige Artikel nie gegen Nachdruck geschützt sind. 5. Um den Schutz gegen unbefugte Uebersetzungen zu erlangen, bedarf es a) im inneren deutschen Verkehr und im Verkehr mit Oesterreich des Vorbehalts des Uebersetzungsrechts, des Beginns der Uebersetzung binnen einem Jahre, der Vollendung derselben binnen 3 Jahren und der Eintragung in die Eintragsrolle in Leipzig; b) im internationalen Verkehr mit denjenigen Staaten, welche dem Berner Vertrage beigetreten sind, keiner Förmlichkeit; namentlich ist nicht nöthig, dass das Uebersetzungsrecht vorbehalten, oder dass eine recht mässige Uebersetzung binnen einer gewissen Frist angefangen, voll endet oder eingetragen sei. 6. Um den Schutz gegen unbefugte Aufführung dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke' zu erlangen, sind im inneren deutschen Ver kehr und nach dem Berner Vertrag besondere Förmlichkeiten nicht zu erfüllen. Nur bei anonymen und pseudonymen Werken bedarf es, um einen verlängerten Schutz zu erhalten, der Eintragung des wahren Namens des Verfassers in die Eintragsrolle in Leipzig binnen 30 Jahren vom Erscheinen oder von der ersten Aufführung ab, bezw. der Veröffentlichung des Werkes unter dem wahren Namen des Verfassers. 7. Musikalische Werke, welche noch nicht durch Druck usw. veröffent licht sind, geniessen ohne weitere Förmlichkeit den Schutz gegen öffentliche Aufführung. Wenn aber der Urheber eines bereits durch Druck usw. veröffentlichten musikalischen Werkes (im Gegensätze zu dramatisch-musikalischen Werken) sieh das Recht der öffentlichen Aufführung desselben vorbehalten will, so muss er auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes, und zwar auf jedem Exemplar jeder Auflage, die öffentliche Aufführung ausdrücklich unter sagen. Dies gilt sowohl nach der inneren Deutschen Reichsgesetzgebung, als auch im internationalen Verkehr mit den Verbandsstaaten. 8. Im Verkehr mit Oesterreich muss der Urheber von dramatischen, musikalischen und dramatisch-musikalischen Werken, welche durch den Druck veröffentlicht sind, sich das Aufführungsrecht Vorbehalten durch eine auf dem Titel jedes Exemplars vorgedruckte, mit seinem gedruckten Namen versehene Erklärung. Amerikanische Rotationsmaschinen. Ueber den Papierverbrauch und die Geschwindigkeit amerika nischer Rotationsmaschinen theilt uns ein Fachmann aus Palmer Falls, Staat New York, Folgendes mit: Die New Yorker »News« brauchen etwa 2000 Pfund Papier auf Stunde und Presse. Auf jeder Rotationsmaschine werden stündlich 48 000 Exemplare zu je 4 Seiten fertig. Die New Yorker »Sun« braucht etwa 3500 Pfund Papier in der Stunde auf einer Doppel maschine und druckt in dieser Zeit 45 000 Exemplare zu je 6 Seiten. Das Papier läuft auf der Maschine mit einer Geschwindigkeit von 65 000 bis 70 000 Fuss in der Stunde, während, soweit mir bekannt ist, das Berliner Tageblatt nur mit etwa 8000 Meter in der Stunde läuft. Büchertisch. Schutzmarken. Erfunden und gezeichnet von Hugo Ströhl. Wien, Verlag von Josef Heim. Das allmälige Erstarken der deutschen Industrie und der wirksame Schutz, welchen das Marken schutzgesetz gewährt, veranlasste die Fabrikanten, in neuerer Zeit der altbewährten Kennzeichnung der Waaren durch Fabrik- und Schutzmarken ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden. Wie z. B. unsre Abtheilung »Schutzmarken« erkennen lässt, ist die Neigung, neue Waarensoiten durch charakteristische Marken zu bezeichnen, auch im Papierfach ziemlich rege. Leider steht die Sorgfalt und das Kunst- verständniss, mit welcher die Mehrzahl dieser Marken ausgearbeitet ist, im umgekehrten Verhältniss zu der Vorliebe der Fabrikanten und Händler für dieses Mittelding zwischen Hauswappen und Künstler-Handzeichen. Oft gewinnt es den Anschein, als wenn die Cigarrettenpapierfabrik. Stahlfederfabrik oder -Handlung. Federskizze eines Buchhalters oder Prokuristen für ausreichend er achtet würde, um dem Holzschneider als Vorlage zu dienen. Dieser