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Papierzeitung
- Bandzählung
- 14.1889,79-104
- Erscheinungsdatum
- 1889
- Sprache
- Deutsch
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- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
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- SLUB Dresden
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id181079921X-188907900
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- Technikgeschichte
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Zeitschrift
Papierzeitung
-
Band
Band 14.1889,79-104
-
- Ausgabe No. 79, 3. Oktober 1711
- Ausgabe No. 80, 6. Oktober 1735
- Ausgabe No. 81, 10. Oktober 1759
- Ausgabe No. 82, 13. Oktober 1783
- Ausgabe No. 83, 17. Oktober 1803
- Ausgabe No. 84, 20. Oktober 1827
- Ausgabe No. 85, 24. Oktober 1851
- Ausgabe No. 86, 27. Oktober 1875
- Ausgabe No. 87, 31. Oktober 1899
- Ausgabe No. 88, 3. November 1923
- Ausgabe No. 89, 7. November 1947
- Ausgabe No. 90, 10. November 1971
- Ausgabe No. 91, 14. November 1995
- Ausgabe No. 92, 17. November 2019
- Ausgabe No. 93, 21. November 2043
- Ausgabe No. 94, 24. November 2067
- Ausgabe No. 95, 28. November 2091
- Ausgabe No. 96, 1. Dezember 2115
- Ausgabe No. 97, 5. Dezember 2139
- Ausgabe No. 98, 8. Dezember 2163
- Ausgabe No. 99, 12. Dezember 2187
- Ausgabe No. 100, 15. Dezember 2211
- Ausgabe No. 101, 19. Dezember 2235
- Ausgabe No. 102, 22. Dezember 2259
- Ausgabe No. 103, 26. Dezember 2279
- Ausgabe No. 104, 29. Dezember 2303
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Band
Band 14.1889,79-104
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- Papierzeitung
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2220 PAPIER-ZEITUNG. No. 100. Ordnung der Papiermüller im 18. Jahrhundert. Der dreissigjährige Krieg machte Deutschland zu einem bettel armen Lande. Gewerbe und Handwerke, die vordem einen hohen Standpunkt einnahmen und grosse Leistungsfähigkeit bewiesen hatten, waren ausserordentlich zurückgegangen, und manche haben sich erst in unserem Jahrhundert von den schweren Schlägen erholt, von denen sie zweihundert Jahre früher in geradezu vernichtender Weise betroffen wurden. Auch die deutschen Papiermacher, die im 15. Jahr hundert prächtiges pergamentartiges Papier anzufertigen verstanden, lieferten im vorigen Jahrhundert nur noch die geringeren Sorten, besonders Druck-, Concept- und Schreibpapier, ersteres dem Lösch papier gleich. Das gute Papier bezogen die Deutschen aus dem Aus lande, welchem sie auch die feinsten Lumpen lieferten. »Was dafür für eine Menge Geldes in fremde Länder gegangen, kann wohl Niemand besser als die Zoll- und Postbediente wissen«, so schrieb im Jahre 1782 Professor Siebenkees in Altdorf. Allenthalben machte sich im vorigen Jahrhundert das Bestreben geltend, diesen Uebelständen abzuhelfen und es wurde der Wunsch ge- äussert, namentlich durch Einführung einer schon längst ersehnten allgemeinen Papiermüllerordnung und Abschaffung der Missbräuche bei diesem wichtigen Gewerbe Besserung und Hebung desselben von Reichswegen herbeizuführen. Als Vorbild dieser Ordnung wurde die französische Verfügung bezeichnet, durch welche den Mühlen ein guter Vorrath von nicht zu theuern Lumpen verschafft und festgesezt wurde, dass verschiedene Sorten Papiere in allen Papiermühlen von einerlei Grösse, Breite und Schwere sein müssten. Auch Aufseher waren vorgesehen, welche dafür zu sorgen hatten, dass gutes Papier gemacht, gut geleimt und kein Ausschuss unter dem guten Papier mit verkauft wurde usw. Unter den Behörden, welche auf die Hebung des Papiergewerbes bedacht waren, befand sich auch die Obrigkeit der Reichsstadt Nürn berg. Dieselbe rief im Jahre 1753 verschiedene Papiermüller zu sammen und befragte dieselben über ihre Verfassung. Das darüber aufgenommene Protokoll vom 30. August 1753, welches Siebenkees im 1. Bande seines Juristischen Magazins (Jena, 1782) mittheilt, be richtet darüber Folgendes: Dato wurden einige der Papiermacher in dem hiesigen Gebiet und ihrer habenden Ordnung und Observanz wegen umständlich vernommen, welche dann folgendes vermeldet: Sie hätten in Ansehung ihrer Profession keine besondere Ordnung, welche von Obrigkeitswegen ihnen vorgeschrieben und ertheilt worden wäre; sondern das Herkommen auf ihrem Handwerk würde, wie bei ihnen allhier, so auch bei allen Papiermachern im ganzen römischen Reiche durch mündlichen Unterricht und Anweisung fortgepflanzet und durchgehend beobachtet. Es könnten auch in keinem Lande die dasigen Papiermüller für sich allein etwas thun, zugeben oder übersehen, indem sie sonsten sogleich von jeglichem anderen Orte, in allen Provinzen und Ländern (Deutschlands) für unredlich erklärt, auch bisweilen, zumalen in nachtheiligen Sachen, grosse Zusammenkünfte (dergleichen im Jahr 1698 zu Lissen in dem Thüringischen, wo über 100 Meister und Gesellen zusammen gekommen, gehalten worden) angestellt würden. Diese unter ihnen sämmtlichen Pa- pierern herkömmliche Gebräuche bestünden nur darinnen und zwar: I. in Ansehung der Lehrjungen. Wenn ein Lehrjung zur Erlernung der Papiermacherkunst auf- und angenommen wird, muss er sattsam und gründlich erweisen können, dass er von ehrlich- und ehelichen Aeltern erzeugt und geboren worden sei. Dem nächst soll und muss ein Meisterssohn, wie ein Fremder, ohne einigen Vor zug vier Jahre lernen. Wobey aber absonderlich dieses zu beachten, dass wenn ein Meister einen Jungen in der Lehre hat, er zwey Gesellen, lernt er aber zwei Jungen auf einmal, vier Gesellen in der Werkstatt haben darf. Hat nun ein solcher in besagten 4 Jahren ausgelernter Junge seine Zeit ohne einigen Abgang ehrlich, redlich und aufrichtig erstanden, so wird selbiger von seinem Lehrmeister angewiesen, die in etlichen benachbarten Werkstätten befindlichen Meistern und Gesellen, nach Handwerks-Gebrauch und Gewohnheit, zu einer desfalls anzustellenden Mahlzeit, der Lehrbraten genannt, (welchen er oder seine Aeltern auszurichten schuldig, weil er zumal einig Lehrgeld nicht zu geben hat) in eigner Person einzuladen und zu bitten, selbigen mit verzehren zu helfen: da er denn, als ein ausgelernter Junge, von den anwesenden sämmtlichen Meistern und Gesellen, erstbesagten Handwerks gebrauch und Gewohnheit gemäss, frey und zu einem Gesellen ge sprochen wird. Mit sothanem Lehrbraten wären aber alle Unkosten, was nemlich sonst bei einem Gesellenmachen, oder auch bey dem Antritt des Meister rechtes gefordert werden möchte, getilgt, so, dass er, wenn er nacli göttlicher Vorsehung entweder durch eigene Mittel, oder durch Heyrath, oder sonst auf eine ehrliche und erlaubte Art zu einer Papiermühle gelangte, davon, ohne einig fernem Aufwand undUnkosten von Handwerks wegen l’ossession zu nehmen und darauf das Meisterrecht zu exerciren vermag. II. Die Gesellen betreffend. Wenn ein Geselle, nach Handwerks-Gebrauch und Gewohnheit, einen Meister um Arbeit anspricht, und selbige erhält, so wird mit ihm der Lohn nach dem Stück oder Tagewerk ausgemacht. Ausserdem beruht aber fast der ganze Grund ihrer Profession, ratione der Gesellen, in diesen zweyen Punkten, nemlich im Geschenk und im Anzeigen, indem ein Geselle, wenn er 14 Tage in einer Werkstatt gearbeitet, von dem Meister und den sich allda befindenden Gesellen, nach Landes Art und Gebrauch, mit einem Trunk beschenket und beehret, und ein Verbrecher auf dieser Profession, sowohl seinem Namen nach, als seines Verbrechens halber, ordentlich angezeigt werden muss, der, wenn er nicht gegenwärtig, von den fremden und ein heimischen Gesellen auf den Werkstätten, es mag sich derselbe befinden, wo er immer will, aufgetrieben zu werden pfleget, und an keinem Ort arbeiten kann und darf, ehe und bevor er von dem Handwerk um seines Verbrechens willen abgestraft worden, und dem gebührende Genüge und Satisfaction ge leistet. III. Die Meister concernirend. Wenn ein neu angehender Meister der Papiermacherkunst das erste Ge schenk hält, so muss er einen Meister einer andern Werkstatt, nebst dessen Gesellen dazu bitten, vor welchen, als Gezeugen, er, nach altem Gebrauch und Gewohnheit, zu versprechen verbunden ist, dass er alle handwerksmässige Artikel unverbrüchlich halten, und in keinerley Wege davon abweichen, sondern selbigen allen nachkommen wolle. Worunter in specie mit be griffen und scharf verboten, dass kein Meister den andern, zumal auf Pacht mühlen, weder durch Versteigerung des Pachts, noch andere Intriguen, aus stechen und vertreiben solle, massen ein solches zuweilen grosses und mit vielen Requisitis versehenes Werk vieles Geld erfordert, und ein Meister nicht sogleich eine andere Werkstatt oder Papiermühle habhaft werden kann, dadurch aber samt Weib und Kindern in den grössten Schaden, ja wohl gänzlichen Ruin gesetzet werden kann.« Dem Herausgeber dieses Protokolls ist von Adelmannsfelden, im Württembergischen noch ein zweites Protokoll, bestehend aus Fragen und Antworten über die Verfassung der Papiermacher zugegangen, aus welchem ich Einiges mittheilen will. Die Papieren waren nicht zünftig, hatten keine Hauptlade und auch keine Zunftartikel. Die Obrigkeit nahm sich ihrer Sachen nicht an, sondern sie machten alles für sich und unter einander selbst aus. Alles bestand in einem Gruss; brachte der Geselle solchen von der Arbeit nicht mit, so zeigte es Excesse an, wegen welcher der neue Meister mit zwei Gesellen ihn abstrafen konnte. Die Lehrjungen wurden von dem Meister und einem fremden Gesellen aufgedungen und dabei unter richtet, was sie in der Lehre zu thun und zu lassen hatten. Lehr geld bezahlte der Lehrling während seiner vier Jahre dauernden Lehrzeit nicht, im Gegentheil erhielt er jährlich vier Gulden. Das Lossprechen des Lehrjungen erfolgte durch den Meister und zwei fremde Gesellen. Dem neuen Gesellen wurde dabei ans Herz gelegt, wie er sich in dem neuen Stande aufzuführen habe. Ein Protokoll wurde hierüber nicht aufgenommen, ebensowenig erhielt der Frei gesprochene einen Lehrbrief. Während die Unkosten sich beim Auf dingen nur auf 3—4 Gulden beliefen, bezifferten sie sich beim Frei sprechen für den zweitägigen Schmaus auf die bedeutende Summe von 50, 60 bis 100 Gulden, je nachdem die Werkstatt besetzt war, und der Wein im Preise stand. Am ersten Tage leistete der Meister die Hälfte, das übrige musste der Freigesprochene allein bezahlen. Beim Meisterwerden wurde ein Einkaufgeld nicht erhoben. Wenn ein Gelernter eine Mühle inne hatte, ward er von selbst Meister; nur wenn eine Wittwe einen Meistergesellen einstellte, musste dieser 1 Reichsthaler oder ein paar Gulden entrichten. Geschriebene Ar tikelsbriefe und Ordnungen der Papierer existirten nicht; die Ge bräuche und Gewohnheiten wurden nur mündlich überliefert. Alles Mitgetheilte bezieht sich übrigens nur auf die Stampfer; bei den Glättern war noch das Geschenk üblich. Diese Ausführungen stimmen im wesentlichen mit dem überein, was in Nürnberg zu Protokoll genommen wurde. In den »Hannöveranischen nützlichen Sammlungen« 1756, 76. Stück, findet sich als Beitrag zur Kenntniss und nothwendigen Verbesserung der Artikel der deutschen Papierer eine Zusammen stellung der Missbräuche der Papierer, welche gegen den Reichs schluss, der 1731 zur Abschaffung der Handwerks-Missbräuche er lassen wurde, verstossen. Als nicht dem kaiserlichen Patente ent sprechend wird angeführt, dass die Papiermacher bei der Annahme von Lehrlingen sich mit dem blossen Taufschein begnügen und nicht auch einen Geburtsbrief verlangen; dass die Gesellen keine Lehr- briefe und keine Kundschaften brauchen, sondern ohne letztere, nur mit dem Handwerksgruss durch ganz Deutschland kommen. Die »abgeschmackten Missbräuche«, welche bei dem Lossprechen, nament lich der Glätter üblich, hatte der Berichterstatter noch nicht zuver lässig erfahren können. Ebenso verstiess gegen den Reichsschluss, dass ein fremder Geselle nur auf seinen Gruss hin Mahlzeit und Nachtlager erhielt, was aber doch eigentlich eine menschenfreundliche und schöne Ein richtung war. Wenn er Arbeit genommen, bekam er nach 14 Tagen das sogenannte Geschenk, d. h. er musste einen grossen Willkommen austrinken und — was wieder sehr unzulässig war — diejenigen Gesellen anzeigen, welche anderwärts etwas versehen. Der Geselle brauchte bei einem Meister nicht in Arbeit zu treten, wenn er nicht wollte; trat er aber in Arbeit, so konnte er jederzeit wieder aus treten. Der Meister konnte dagegen unter der Woche seinen Gesellen nur dann fortschicken, wenn er ihm den vollen Wochenlohn bezahlte. Kein Glättergeselle durfte bei einem Stampfer oder umgekehrt länger als 14 Tage, und nur im Nothfalle arbeiten. Diejenigen Gesellen,
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