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1948 PAPIER-ZEITUNG. No. 89. Normalpapier. Aus den Kreisen der Fabrikanten und Verbraucher sind in den letzten Jahren viele Klagen über einzelne Bestimmungen der behörd lichen Vorschriften für Lieferung von Papier laut geworden. Der Vorsteher der Papier-Prüfungsanstalt, Herr Prof. Martens, hat alle diese Klagen und die daran geknüpften Vorschläge fleissig gesammelt. Nach Sichtung des Stoffes richtete er an geeignete Fachmänner unter Darlegung der eigenen Ansicht eine Reihe von Fragen und stellte dann die Antworten übersichtlich zusammen. Um das Ganze zu einem Abschluss zu bringen, hatte er eine Reihe von Herren ein geladen an einer Berathung darüber theilzunehmen. Die Sitzung war auf 4. November, vormittags 10 Uhr, in der mechanisch-technischen Versuchs-Anstalt zu Charlottenburg anberaumt. Anwesend waren: Professor Martens, als Vorsitzender. W. Herzberg, Assistent an der Papierprüflings-Anstalt, als Schriftführer. Geh. Ober-Reg.-Rath Busse, Direktor der Reichsdruckerei. Geh. Reg.-Rath Professor Dr. Sell, Berlin. Dr. A. Wilmanns, Direktor der Königl. Bibliothek, Berlin. Kommerzienrath Carl Drewsen, Lachendorf bei Celle, als Vertreter des Vereins Deutscher Papierfabrikanten. Friedrich Wilh. Abel, Magdeburg, als Vertreter des Schutzvereins der Papier-Industrie. Kommerzienrath Bausch, Doemitz a. Elbe. Paul Ebart, Spechthausen bei Eberswalde. Bruno Engel i. F. A. Leinhaas, Berlin. Max Krause, Berlin, gerichtlicher Sachverständiger für Papier. Carl Hofmann, Herausgeber der Papier-Zeitung, Berlin. Die Berathungen währten unter Vorsitz des Herrn Prof. Martens von 101/2 bis 2 Uhr und endeten mit einer Reihe von Vorschlägen, welche Herr Prof. Martens dem hohen Staatsministerium unterbreiten wird. Ehe dies geschehen ist, dürfen keine Mittheilungen darüber gemacht werden, doch glauben wir verrathen zu dürfen, dass alle berechtigten Wünsche Befriedigung finden, wenn diese Vorschläge vom Staatsministerium angenommen werden. Der Umstand, dass dieselben von Vertretern der Fabrikanten, Händler und Behörden beinahe einstimmig gutgeheissen sind, lässt uns hoffen, dass dieselben auch zur Einführung gelangen werden. Deutsche Allgemeine Ausstellung für Unfall verhütung zu Berlin. Wir berichteten in Nr. 82 über die Preisvertheilung und sprachen unser Befremden darüber aus, dass der grösste und vielleicht inter essanteste Gegenstand der Ausstellung, die Papiermaschine von H. Füllner in Warmbrunn, welche überdies mit vielerlei Einrich tungen zur Verhütung von Unfällen versehen war, keinerlei Aus- zeichnung erhielt. Der Vorstand der Ausstellung hat sich in dieser Angelegenheit an den Vorsitzenden der Abtheilung des Preisgerichts gewendet, welche über die Maschinen des Papierfaches zu befinden hatte. Der Vorstand gab zur Erwägung, ob das Preisgericht nochmals auf die Sache eingehen könne, oder ob dasselbe dem Minister für Handel und Gewerbe die Verleihung eines nachträglichen Preises empfehlen wolle. Der Vorsitzende erwiderte jedoch, dass nur über diejenigen Gegen stände Aufzeichnungen vorhanden seien, welche einen Preis erhalten hätten, dass aber die andern im Protokoll garnicht aufgeführt seien; ■ es sei daher nicht möglich, nachträglich zu ermitteln, warum die Füllner’sche Papiermaschine nicht ausgezeichnet worden sei. Er müsse auch ablehnen, die Herren Preisrichter nochmals zusammen zurufen, da deren Amt erloschen sei, und ein Preisgericht überhaupt nicht mehr bestehe. Der Vorstand der Ausstellung ist somit nicht in der Lage, in der Sache irgend etwas veranlassen zu können; er darf es auch nicht, ' weil von verschiedenen anderen Seiten ähnliche Forderungen, und 1 zum Theil mit sehr geringer Berechtigung, gestellt worden sind. ' Wollte der Vorstand einen derartigen Anspruch berücksichtigen, so 1 müsste er auch die anderen Forderungen dieser Art prüfen, wozu er sich nicht für berechtigt hält. Es erscheint demnach unmöglich, dass nachträglich noch Gerech tigkeit geübt wird, obwohl der gute Wille bei dem Vorstand vor- : handen ist. ; Graue Pappen Diejenigen Herren Kollegen, welche ein Interesse daran haben, dass der deutsche Eingangszoll auf graue von Oesterreich eingeführte ; Pappen, welcher bis jetzt 1 Mark für 100 kg beträgt, entsprechend dem österreichischen Zoll von 3 Gulden Gold für 100 kg erhöht wird, ersuche ich, sich behufs gemeinsamen Vorgehens mit mir in Ver- 1 bindung setzenzu wollen. Brieg, R.-B. Breslau. ' F. Falch. Schweizerisches Patentgesetz. i Die in Nr. 88, Seite 1924, erwähnte deutsche Firma hat über ■ den dort vorgetragenen Fall durch ihren Vertreter in Bern das Gut- ■ achten eines schweizerischen Rechts- und Patentanwalts einholen lassen, i Dasselbe bestätigt unsere am Schluss des erwähnten Aufsatzes aus gesprochene Auffassung und lautet wie folgt: Das schweizerische Patentgesetz vom 29. Juni 1888 enthält in Art. 29 , allerdings die von E. F. in seiner Zuschrift vom 17. Oktober angeführte Bestimmung, dass, »wer rechtswidrigerweise seine Erzeugnisse mit einer Be zeichnung versieht, welche zum Glauben verleiten soll, dass ein Patent besteht, von Amtes wegen oder auf Klage zu bestrafen sei.« Diese Vorschrift bezieht sich naturgemäss nur auf diejengen Fälle, wo Jemand glauben machen will, er besitze ein Schweizerisches Patent. Nun muss aber derjenige, welcher Schweizerischen Patentschutz für ein Erzeugniss beansprucht, dasselbe nach Art. 20 des citirten Gesetzes mit einer ganz bestimmten Bezeichnung, nämlich mit einem eidgenössischen Kreuz und der Patentnummer, versehen. Die blosse Bezeichnung »Gesetzlich geschützt« ist demnach nicht geeignet, den Glauben beizubringen, dass für eine Sache ein schweizerisches Patent bestehe, und die Strafbestimmung des Art 29 im Patentgesetz ist demnach auf den vor liegenden Fall schon deswegen nicht anwendbar, ganz abgesehen davon, dass hierbei strafbare Absicht offenbar nicht vorhanden ist. Das Bundesgesetz betreffend die gewerblichen Muster und Modelle vom 21. Dezember 1888 enthält im Art. 24 folgende Bestimmung: »Wer rechtswidrigerweise seine Geschäftspapiere, Anzeigen oder Erzeug nisse mit einer Bezeichnung versieht, welche zum Glauben verleiten soll, dass ein Muster oder ein Modell auf Grund des vorliegenden Gesetzes hinter legt worden sei, wird von Amtes wegen oder auf Klage .... bestraft.« Hier ist der gesetzliche Schutz, anders als im Patentgesetz, nicht von einem bestimmten auf der Waare anzubringenden Zeichen abhängig, sondern es steht dem Berechtigten frei, irgend eine oder gar keine Bezeichnung zu gebrauchen. Faktisch wird allerdings in den meisten Fällen der Ausdruck »Gesetzlich geschützt« zur Bezeichnung des Musterschutzes auch in der Schweiz angewendet werden, und so ist dieser Ausdruck wirklich geeignet, beim Publikum den Glauben zu erwecken, dass eine mit demselben versehene, in der Schweiz in Handel gebrachte Waare Schweizerischen Musterschutz geniesse. Eine Bestrafung des Herrn könnte indessen gleichwohl kaum stattfinden, da eben, wie schon gesagt, die strafbare Absicht, welche zum Thatbestand dieses Deliktes nach dem Wortlaut des Gesetzes: »welche zum Glauben ver leiten soll« unbedingt gehört, hier nicht vorhanden ist, vielmehr die Bezeich nung einfach von der gleichmässigen Fabrikation des meist in Deutschland verwendeten Artikels herrührt Immerhin düifte es sich der Vorsicht halber für die Zukunft empfehlen, entweder auf den für die Schweiz bestimmten Erzeugnissen die Bezeichnung »Gesetzlich geschützt« gänzlich wegzulassen oder, was vielleicht für die Fabri kation einfacher ist, derselben die Worte beizufügen »In Deutschland«, damit auf den ersten Blick jedes Missverständniss und jeder Verdacht ausgeschlossen scheint. In keinem Fall kann die Waare auf Grund des Art. 24 des Musterschutz gesetzes mit Beschlag belegt werden, da Beschlagnahme nur für Nachahmungs delikte vorgesehen ist, also, wenn ein Dritter unbefugt unter Musterschutz stehende Objekte nachahmt. Noch viel weniger kann von irgend einem Entschädigungsanspruch wegen Bezeichnung einer Waare als gesetzlich geschützt von Seiten eines nicht Berechtigten die Rede sein. Die Forderung des Herrn E F. verdient daher nicht die mindeste Be rücksichtigung. Zusammenfassend halte ich also nicht dafür, dass Herr wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 29 des Patentgesetzes resp. Art. 24 des Musterschutzgesetzes strafrechtlich verfolgt werden könne; ich erkläre Beschlag nahme der Waare gleichwie Entschädigungsansprüche Dritter als gänzlich ausgeschlossen, rathe aber für die Zukunft in der oben angegebenen Weise sich vor falschem Verdacht und allfälligen unliebsamen Weiterungen zu sichern. Ed. v. Waldkirch. Holzschleifer. Schleifsteine dürfen nach Oesterreich zollfrei eingeführt werden. Mehrere österreichische Zollämter hatten aber die zollfreie Einfuhr von Schleifsteinen für Holzschleifereien beanstandet. Der Verein der Oesterr.-Ung. Papierfabrikanten wandte sich hierauf beschwerdeführend an das österreichische Handelsministerium und erhielt die Versicherung, dass alle Zollbehörden angewiesen seien, solche Schleifsteine künftig unbeanstandet zollfrei einzulassen. Salzverbrauch in Papierfabriken. Im Berichtsjahr 1888/89 wurden im deutschen Zollgebiet 390 812 Tonnen (zu 1000 kg) Salz zu gewerblichen Zwecken steuerfrei abgelassen; davon entfielen auf Papierfabriken, vermuthlich zur Erzeugung von Chlorgas, 547 Doppel- Zentner, es wurden verabfolgt: in der Prov. Posen ... an 1 Empfänger 30 000 kg Steinsalz „ „ „ Sachsen . . . „ 4 „ 20 000 „ Siedesalz im Grossherzogth. Hessen • „ 1 „ 4 700 „ „ zusammen 0 Empfänger 54 700 kg dagegen im Berichtsjahr 1887/88 10 „ 123 400 „ Zur Denaturirung des an Papierfabriken abgabenfrei verabfolgten Salzes wurde Petroleum benutzt.