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1828 PAPIER-ZEITUNG. No. 84. 5. Verschiedenes und Fragekasten. Das Erscheinen sämmtlicher Mitglieder ist Pflicht, und dieselben sind hierdurch besonders eingeladen. Der Vorstand. I. A.: A. Deterling, Friesenstr. 9. II. Stiftungsfest, Mittwoch, 6. November, abends 9 Uhr, in Feuersteins oberem Saal, Alte Jakobstr. 75. Alle Kollegen, Freunde und Gönner des Vereins, wie auch deren Damen sind hierdurch freundlichst eingeladen. Das Programm bietet reiche Abwechselung. Eintrittskarten, für Herren 75 Pf., für Damen 50 Pf., sind bei dem Unterzeichneten zu haben. Der Vorstand. I. A.: A. Deterling, Friesenstr. 9. Erfindungsschutz. Herr Geh. Reg.-Rath Prof. E. Hartig in Dresden, Mitglied des Kaiserlichen Patentamts, hat in weiterer Ausführung früherer Vorschläge im »Civil-Ingenieur«, XXXV. Band, 6. Heft, eine sehr schätzenswerthe Arbeit veröffentlicht: Ueber eine technologisch irr- thümliche Auffassungmechanisch-technischer Erfindungen und deren Gefahren in der Patent-Verwaltung. Er führt darin aus, dass Patent- Ansprüche, worin nur Reihen von Maschinentheilen aufgeführt sind, keine Klarheit über den Umfang des ertheilten Patentschutzes geben. Er verlangt statt derselben in den Fällen, wo eine Maschine mit neuem Arbeitsgang vorliegt, eine Darstellung dieses Arbeitsganges, die dem Erfinder nützlicher sei und die Beurtheilung von Patent verletzungen erleichtere. Patentansprüche dieser Art wären gewiss ideal richtig und er wünscht, ob sich der Vorschlag aber leicht durchführen lassen wird, erscheint aus folgenden Gründen zweifelhaft: 1. Nur Leute von klarem Denkvermögen und grossem logischem wie technischem Verständniss werden imstande sein, aus jeder Anmeldung, besonders des Maschinenfachs, den Erfindungsgedanken in klaren Worten herauszuschälen. 2. Viele Patente, die bisher anstandslos bewilligt wurden, würden eine so strenge Prüfung nicht bestehen, und es müssten daher viel mehr Anmeldungen als bisher abgewiesen werden. 3. DerVorschlag führt nothwendig zur Verweigerung des Schutzes für jede nur gestaltliche Anordnung, und Prof. Hartig hat auch folgerichtig den Schutz der Gebrauchsmuster verworfen. Mit dieser äussersten Konsequenz wird aber das Gewerbsleben nicht einver standen sein, da die nur gestaltliche Anordnung, das Gebrauchs muster, häufig ebensoviel und mehr Aufwand erfinderischer Thätig- keit verursacht, als eine Maschine mit neuem Arbeitsgang, welcher sich schon in Worten ausdrücken lässt. Prof. Hartig verurfheilt mit Recht die in Amerika üblichen so genannten Kombinations-Ansprüche, von denen z. B. ein Patent mehr als 100 enthält, die aber die Grenze des Patentschutzes nur ver wirren, ohne den Patentinhaber gegen Verletzungen wirksam zu schützen. Trotzdem hat das amerikanische Patentgesetz und -Amt segensreich gewirkt und das Erfindungswesen in den Vereinigten Staaten zu grosser Blüthe gebracht. Es hat sich auch im Gewerbsleben dort noch nicht gezeigt, dass die zahlreichen und in obigem Sinne grossentheils unklar abgefassten Patente den Gerichten die Beurtheilung sehr erschweren oder gar unmöglich machen. Auch in Frankreich, Belgien und Italien, wo die Patentanmeldungen garnicht geprüft werden, scheinen die Gerichte in der Beurtheilung keine allzu grossen Schwierigkeiten zu finden, da diese Staaten von der Vorprüfung nichts wissen wollen. Der Hartig’sche Vorschlag zeigt das Ideal, welches man bei Abfassung der Patentansprüche zu erreichen suchen sollte. Wo es möglich erscheint, müsste danach auf klarer Abgrenzung des Arbeitsganges im ersten Anspruch bestanden werden. Anderseits läge es aber kaum im Sinne der Urheber des Patentgesetzes oder im Interesse der Industrie, wenn man alle Patentgesuche abweisen wollte, bei denen sich der Arbeitsgang allzu schwer oder garnicht mit der gewünschten Klarheit herausschälen lässt. Rein gestaltliche Anordnungen bedürfen, wie das Gewerbsleben ' zeigt, aus denselben Gründen wie Verfahren, Arbeitsgänge und Schönheitsmuster eines gesetzlichen Schutzes. Die Herstellung solcher Waaren ist wegen Mangel eines Schutzes der Gebrauchs muster zur Zeit in Deutschland sehr gefährlich, da der Wettbewerb • die häufig mit grossem Aufwand von Geist und Mitteln erzeugte neue gestaltliche Anordnung nachmacht, sobald sie auf den Markt kommt und dem Publikum bald verschlechterte Waare in der neuen Form , bietet. Andere Fabrikanten suchen den ersten Nachahmer zu unterbieten, j und so wird der ursprünglich gute Artikel durch Nachahmungen ge- tödtet, welche die Bezeichnung »billig und schlecht« verdienen und der deutschen Industrie Schande machen. Der Gewerbtreibende wird deshalb grossen Aufwand von Geist, Geld und Zeit nur dann an die Herstellung gediegener, neuer Anordnungen von Gebrauchsgegen ständen wagen, wenn er gesetzlichen Schutz dafür erhalten kann, sei es Patent- oder Musterschutz. Zur Erzeugung gediegener guter Waaren ist Schutz der Ge brauchsmuster dringendes Bedürfniss, dem hoffentlich in nicht zu ferner Zeit durch ein Gesetz abgeholfen werden wird. Normal-Papier. Potsdam, 14. Oktober 1889. Anfang Januar d. J. lieferte ich einer hiesigen Königl. Behörde einen Posten Mundir-Papier, welcher kurz zuvor von Fr. Wilh. Abel, Magdeburg, als Normal-Papier 3a, Marke Jungfrau, unter voller Garantie bezogen und von Brückner & Co, Calbe a. S., ebenfalls unter voller Garantie, an Abel ge liefert worden war. Bei der am 22. Januar d. J. auf Antrag der Behörde ausgeführten Prüfung fand die Königl. mechanisch-technische Versuchs-Anstalt 2,7 pCt. mittlere Dehnung, bei 5000 m mittlerer Reisslänge, statt der für Festigkeits- ■ Klasse 3 vorgeschriebenen 3 pCt., und ich wurde laut Vertrag zur Konventional- . strafe, Zurücknahme des noch vorhandenen Papiers und Neulieferung des selben verurtheilt. Auf meine Beschwerde an Abel erhielt ich von Brückner & Co die Nachricht, dass sie sieh bei diesem ungünstigen Prüfungs-Ergebniss nicht beruhigen wollten, da Kontroll-Versuche schon öfter die Prüfungs-Ergebnisse der Königl. Versuchs-Anstalt als unrichtig herausgestellt hätten, und das ' Papier von ihnen vorgeprüft worden sei. Sie erbäten sich von der Behörde 50 mit Stempel versehene Bogen des Papiers, wovon sie eine kleine Anzahl aufs neue in der Königl. Versuchs-Anstalt prüfen liessen. Hierbei fand die Anstalt 3 pCt. mittlere Dehnung, somit ein genügendes Ergebniss. Auf Grund dieser letzten Prüfung erklärten Brückner & Co. richtiges 3a-Papier geliefert zu haben, und Abel weigerte sich infolgedessen, mir für den Schaden aufzukommen. Die Behörde sieht ihrerseits die zweite Prüfung nicht als maassgebend an und lehnt die Rückvergütung von Strafe und Kosten ebenfalls ab. Die Königl. Versuchs-Anstalt hält die erste Prüfung, als richtig und ordnungsmässig ausgeführt, voll aufrecht, ohne weitere Auf klärung zu geben. Wie liegt nun hier die Rechtsfrage? Als blosser Zwischenhändler, der unter voller Garantie bezogen hat, und den selbst keine Verschuldung trifft, kann ich doch nicht verpflichtet sein, den Schaden zu tragen! Entweder war das Papier vorschriftsmässig, — dann hat die Behörde ihre Strafverfügung zurückzunehmen; oder das Papier war nicht vorschrifts mässig, — dann muss Abel bezw. Brückner & Co. den Schaden tragen. Der Fall bietet gewiss für alle Lieferer von Normal-Papieren höchstes Interesse und wird zur Vorsicht mahnen. E. B. Westphal. Wir bitten Fachgenossen, welche im Normalpapier-Geschäft Erfahrung haben, um Meinungsäusserung. Briefsendungen der Behörden. Eine grosse Pappenfabrik sandte uns folgende Zuschrift: Das Verfahren der Behörden, besonders der militärischen, ihre Briefe stets unfrankirt zu senden, dürfte schon manchen Geschäftsmann geärgert haben. Oft handelt es sich um Dinge, die den Adressaten nichts angehen; — wie kommt er dann dazu, Porto zu zahlen bei Anfragen, die lediglich im Interesse des Briefschreibers bezw. der von ihm vertretenen Behörde liegen ? Wir empfingen vor einigen Wochen von einer Regimentskanzlei die Anfrage, ob wir einige Gentner Akten zur Verarbeitung als Pappe kaufen wollten. Der Brief war als »portopflichtige Dienstsache« bezeichnet, nicht frankirt und kostete daher 10 Pf. Strafporto. Wir hatten für so kleine Mengen keine Verwendung und theilten dies dem Regiment mit. Da die Anfrage lediglich im Interesse des Regiments gestellt war und uns schon mit Auslagen belastet hatte, sandten wir die Antwort ebenfalls unfrankirt. Der Brief wurde nicht angenommen, kam zurück und kostete wieder 20 Pf. Strafporto. Bald darauf kam ein zweiter Brief vom Regiment, natürlich wieder un frankirt, in welchem ganz naiv gefragt wurde, ob wir denn nicht antworten wollten! Hatten wir den ersten Brief angenommen, weil wir eine wichtige Mit- theilung darin vermutheten, so nahmen wir den zweiten Brief an, um die Angelegenheit weiter zu verfolgen und den Versuch zu machen, ob die Behörde nicht zur Erstattung der uns auferlegten Kosten veranlasst werden könnte. Wir erklärten in unserer Antwort den Sach verhalt, protestirten gegen die Portobelastung in einer Angelegenheit, die uns garniehts angeht, und stellten dem Regiment die in seinem Interesse verausgabten 50 Pf. in Rechnung, indem wir gleichzeitig für den Fall der Weigerung Beschwerde bei der höheren Instanz in Aussicht stellten. Jetzt wollen wir 'mal sehen, ob wir nicht zu unsern 50 Pf. kommen werden! Pappenfabrik. Zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen fiir die Einfuhr von deutsehen Waaren nach Rumänien ist nunmehr auch die Handelskammer zu Münster i. W. befugt.