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Papierzeitung
- Bandzählung
- 14.1889,27-52
- Erscheinungsdatum
- 1889
- Sprache
- Deutsch
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- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Technikgeschichte
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Zeitschrift
Papierzeitung
-
Band
Band 14.1889,27-52
-
- Ausgabe No. 27, 4. April 565
- Ausgabe No. 28, 7. April 589
- Ausgabe No. 29, 11. April 609
- Ausgabe No. 30, 14. April 633
- Ausgabe No. 31, 18. April 653
- Ausgabe No. 32, 21. April 677
- Ausgabe No. 33, 25. April 693
- Ausgabe No. 34, 28. April 717
- Ausgabe No. 35, 2. Mai 737
- Ausgabe No. 36, 5. Mai 761
- Ausgabe No. 37, 9. Mai 781
- Ausgabe No. 38, 12. Mai 805
- Ausgabe No. 39, 16. Mai 825
- Ausgabe No. 40, 19. Mai 849
- Ausgabe No. 41, 23. Mai 869
- Ausgabe No. 42, 26. Mai 893
- Ausgabe No. 43, 30. Mai 913
- Ausgabe No. 44, 2. Juni 937
- Ausgabe No. 45, 6. Juni 957
- Ausgabe No. 46, 9. Juni 981
- Ausgabe No. 47, 13. Juni 1001
- Ausgabe No. 48, 16. Juni 1025
- Ausgabe No. 49, 20. Juni 1045
- Ausgabe No. 50, 23. Juni 1069
- Ausgabe No. 51, 27. Juni 1089
- Ausgabe No. 52, 30. Juni 1113
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Band
Band 14.1889,27-52
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No. 30. PAPIER-ZEITUNG. 637 Geschichte der Papierfabrikation in Ravensburg. Von T. Hafner. Nach der allgemeinen Annahme sind die Holbein (in den Urkunden stets Holbain geschrieben) die ältesten und ersten Linnen-Papierfabrikanten Ravensburgs gewesen. Ob sie aber überhaupt die ersten gewesen sind, welche Linnenpapier anfertigten, ist bis jetzt noch nicht erwiesen; ausgeschlossen ist die Wahrscheinlichkeit dieser Behauptung jedoch keineswegs. Der Name Holbein kommt erstmals 1286 vor, wo in einer Streitschlichtungsurkunde zwischen Abt und Konvent des Klosters Salem und dem Ritter Heinrich von Bavendorf ein Friederikus minister de Rauenspurg, genannt Holbain, als Zeuge vorkommt. Die drei ersten Papiermühlen wurden von Fritz und Hans H. in der Vorstadt »Elswang auf dem Hammer« zu Anfang des 14. Jahrhunderts ge gründet; zwei weitere zu Schornreute (Schornruti) sind zu Anfang des 15 Jahrhunderts durch die Ravensburger Papierer Konrad Peter und Stengeli errichtet worden. — Das älteste Schriftstück des städtischen Archivs, welches auf Papier geschrieben wurde, ist die Bürgerliste vom'Jahr 1324; aus derselben Zeit stammt auch die älteste Gesetzessammlung der Stadt. Beide Schrift stücke sind auf Linnenpapier geschrieben und haben als Wasserzeichen eine Klapper, wie sie im Mittelalter die Siechen und Aussätzigen tragen und ge brauchen mussten, um jeden vor Berührung mit ihnen zu warnen (Oberschw. Anzeiger 1853, Nm. 33-38). Auf dem Gemälde am Seelhaus soll früher eine solche Klapper bemerklich gewesen sein. Papier mit diesem Wasser zeichen wird als Holbein’sches Papier bezeichnet. Die Holbein führten aber auch als Wasserzeichen ihr Monogramm, oder ihr Wappen (Oehsenkopf mit Kreuz). Andere Ravensburger Papierer hatten einen Bischof oder Abt als Wasserzeichen, vielleicht mit Bezug auf den Abt Burkhard Holbein in Weissenau (1350), oder auf den mit den Holbein befreundeten Abt von Salem, Gregor Senner. Wieder anderes Papier zeigt die Wappen derjenigen Ravens burger Geschlechter, welche mit den Holbein durch Heirath in verwandtschaft liche Verhältnisse kamen, wie die Dankartsweiler, Fronhofer, Senner, Anken- reute u. a. Das Hauptzeichen der Ravensburger Papierfabrikanten blieb aber der Ochsenkopf, auch da noch, als die Holbein längst ausgewandert waren In der Beschreibung typischer Seltenheiten von G F. Fischer wird eine auf Linnenpapier geschriebene Urkunde vom Jahr 1301 erwähnt, worin sich ein unvollständiger Ochsenkopf als Wasserzeichen befindet. In einem Dokument zu Cammin (Pommern) vom Jahr 1315, ferner in einer Urkunde Ruprechts von 1403, weiter in dem Buch La grande Chronique de St Denis 1493 (in Dresden befindlich'', endlich in vielen von Fust und Schöffer ge druckten Büchern findet man den Ochsenkopf als Wasserzeichen Das älteste Papier mit dem Ochsenkopf und einem darauf stehenden Kreuz mit schiefem Querbalken, welches sich im Ravensburger städtischen Archiv befindet, ist die Steuerliste von 1482. Dasselbe ist sehr stark und zäh und fühlt sich an wie Pergament; kein Wunder, dass es überall gern gekauft, verwendet und nachgeahmt wurde 1519 kündigte ein Augsburger an, »Papier auf die Form wie Ravensburger zu machen«. Aber die Qualität des Ravens burger Papiers nahm im Laufe der Zeit merklich ab, denn im Jahr 1544 sah der Rath sieh veranlasst, den Papierern zu Schornreute und auf der Federburg (Oelschwang) sagen zu lassen, dass sie so schlechtes und »flyssig« (durch fliessendes) Papier machen, das könne der Rath nicht dulden. Die Papierer erklärten, dass, da man allenthalben Papier mit dem Ochsenkopf mache, ein Rath wolle ihnen ein anderes Zeichen gestatten, nämlich einen Thurm oder zwei Thürme i Stadtwappen), worauf der Rath genehmigte, auf das gute Papier zweiThürme, auf das »minder« einen Thurm zeichnen zu dürfen Dieses Wasser zeichen des Ravensburger Papiers blieb bis in die erste Hälfte des 18 Jahr hunderts im Gebrauch; von da an erschienen allerlei Figuren ernsten und komischen Charakters, Mönche, Schalksnarren usw. als Wasserzeichen. Auch das Patriziergeschlecht der Hundbiss war im Besitz von Papier mühlen, denn in einer Urkunde vom Jahr 1498 heisst es: »Felix Humpiss verkauft sine drew Pappyr husser oder Bappyrmülen, nemblich das ober schindelhuss, das Best husslin und das ander gross huss mit samt der leym- kuchin vnd kessel vsserhalb der Statt« samt Wasserkraft und Wasserbaus um 40 fl rhein. Der kaiserl. Hofhistoriograph Ladislaus Suntheim (ein Ravensburger, + 1513) sagt in der Beschreibung seiner Vaterstadt: »Ausserhalb der Vor stadt, genannt Schornreute, sind Papiermül, da macht man Papier, genannt Rauenspurger Papier mit dem Ochsenkopff, nutzt man gern in den Kantzleyen.« Zu Ende des 16. Jahrhunderts, um welche Zeit nach Crusius 5 Papier mühlen bestanden, bis gegen das Jahr 1650 werden als Papiermühlenbesitzer angeführt Balthasar Dorn, gebürtig von Ober-Eberhardszell bei Kempten, Geiger, Löhle, Sauter Herb, namentlich aber die Familie Mieser. Von einem David Mieser ist die noch vorhandene, in Oel gemalte grosse Ansicht der Stadt Ravensburg vom Jahr 1625. Das Gebäude, worin die Papierer ihre Rohstoffe, die Lumpen, unter brachten, war anfänglich städtisches Eigenthum; als aber dasselbe abbrannte, verordnete 1608 der Magistrat, dass die Papierer das »Lumpenhäuslin« auf eigene Kosten bauen sollten. Im dreissigjährigen Krieg brannte das Lumpen haus abermals nieder; erst 1655 erhielten die Papierer vom Rath dieErlaubniss, ein neues bauen zu dürfen. Im Jahr 1639 liefen gegen die Papierer Dorn, Mieser und Heitz Klagen ein, dass sie »bös« Papier machen; Mieser wurde um 5, Heitz um 6 tl gestraft. 1654 beschwerten sich die Papierer wegen der Papierschau und weigerten sich, das Papier behufs des Schauens auf das Rathhaus zu schicken. Der Rath gab ihnen zur Antwort, dass wegen dem schlechten Papier von Tag zu Tag Klagen einlaufen, und es deshalb bei der angeordneten Schau ein- .für allemal sein Bewenden habe, zumal das Ravensburger Papier, so hiebevor das Lob gehabt, an vielen Orten merklich verrufen sei und in Ver achtung komme. Laut Rathsbeschluss von 1681 hatten die Papierer ihre Papiermühlen völlig, ohne die darauf haftenden Schulden abzuziehen, zu versteuern. Ende des 18. Jahrhunderts treten aus den Familien Möhrlin und Kutter Papierfabrikanten auf; Elias Kutter hatte damals 3 Papiermühlen im Besitz. Peter Kutter kaufte 1777 die Papiermühle zu Schornreute und eine zweite am »kalten Knebel«, Appretur- und Bleichanstalt 1806 bestanden noch 6 Papiermühlen: 1) die zum Obern Hammer von Johann Samuel Kutter, dessen Wittwe das Geschäft 1829 an Johann Georg Spohn verkaufte; derselbe führte als Wasserzeichen S & S (Spohn und Sohn). Diese Papiermühle wurde 1847 durch Paul Spohn (Bruder des Vorigen") in eine Abwergspinnerei ungewandelt und bildete den Anfang des jetzt weit ausgedehnten und ver- grösserten Geschäfts der Gebrüder Spohn; 2) die Sohm'sche Papiermühle auf der sogenannten Federburg; dieselbe ging 1827 an U. C Gradmann über, dessen Sohn bis 1870 sogenanntes Handpapier fabrizirte; jetzt ist in diesem grossen, alten Gebäude eine Möbelfabrik eingerichtet; 3) die Aicham'sche in Schornreute, jetzt Getreidemühle; 4) die Unold’sche, später Jakob Kutter dann Stadtmiller, Dorn und Eberhard gehörig, jetzt Abwergspinnerei, ebenfalls in Schornreute; 5) die Brielmaier’sche ebendaselbst, jetzt Bleich- und Appretur anstalt; 6) die Elias Kutter'sche zum Untern Hammer, nunmehr Mühlenbau geschäft. Am längsten war die unter 2) angeführte Papiermühle im Betrieb. Jetzt wird in Ravensburg kein Papier mehr fabrizirt, und nur die alten, ver gilbten Folianten des städtischen und des Spitalarchivs sind noch die stummen Zeugen des im Mittelalter so berühmten Ravensburger Industriezweigs. (Württemb. Staatsanzeiger v. 21. Dezember 1887) Anrecht Angestellter an Erfindungen. Mitgeiheilt von Dr. jur. Brandis. In einem Prozess, welcher durch Urtheil des Reichsgerichts kürzlich beendet wurde, ist das Anrecht der Angestellten an ihre Erfindungen fünf mal Gegenstand richterlicher Beurtheilung geworden. Eine Dampfkesselfabrik, welche ein Reichspatent auf einen Verschluss deckel besitzt, hatte einen Techniker gegen ein Monatsgehalt von 120 M., später 150 M., angestellt. Ein besondrer Dienstvertrag war nicht abgeschlossen worden. Während seiner Beschäftigung in der Fabrik erfand der Techniker einen neuen Verschlussdeckel, auf welchen ihm ein Reichspatent ertheilt wurde. Der Fabrikleiter erklärte die Erfindung nach ihrer Fertigstellung anfangs als Unsinn, wandte sie aber später selbst an. Als dann der Tech niker aus seiner Stellung ausschied und eine Fabrik gleicher Art errichtete, erhob die alte Fabrik gerichtliche Klage gegen ihren bisherigen Beamten und forderte, dass derselbe die weitere Verwerthung und Benutzung seiner Erfindung unterlasse und gegen Empfangnahme der verauslagten Patent gebühren in die Umschreibung des Patents auf die Fabrik willige. Das Landgericht zu Halle a. S. und das Oberlandesgericht zu Naumburg wiesen die Klage übereinstimmend ab. Das Reichsgericht hob aber dieses Urtheil auf und wies die Sache zur nochmaligen Verhandlung an das Ober- landesgericht zurück. Es komme darauf an, ob dem Techniker nur die An fertigung von Zeichnungen innerhalb bestimmter Stunden obgelegen habe, wie er selbst behauptete, oder ob derselbe vertragsmässig sich mit »Verbesse rung der vorhandenen Erfindungen und dem Anbahnen neuer Erfindungen« zu beschäftigen hatte, wie die Fabrik angab. Für letztem Fall erklärt das Reichsgericht: »Aus der vertragsmässigen Verpflichtung einer Person, ihre Kräfte zu Gunsten einer andern Person zu verwenden, folgt, dass das wirthschaft- liehe Produkt dieser Thätigkeit der andern Person gebührt. — Dies gilt für körperliche wie. für geistige Arbeit, für thatsächliche, wie für rechtliche Thätigkeit und das Produkt dieser verschiedenen Thätigkeiten. Es gilt also auch für Erfindungen. War die Thätigkeit, deren Produkt die Erfindung ist, vertragsmässig zu Gunsten einer andern Person zu verwenden, so ge bührt dieser die Erfindung. Dieser aus allgemeinen Grundsätzen sich ergebende Satz ist unbestritten. Schwierig kann er aber in seiner Anwendung werden, weil beim Mangel bestimmter Vereinbarungen der Umfang der vertragsmässigen Thätigkeit sich oft schwer begrenzen lässt. Allgemeine Grundsätze sind in dieser Richtung nicht aufzustellen. Das konkrete Vertragsverhältniss ist zu unter suchen.« Das Reichsgericht führt ferner aus: Wenn auch nach dem ursprüng lichen Dienstvertrage sich die Thätigkeit des Technikers auf die Verbesse rung der Erfindung nicht erstreckt haben sollte, so könnte der Vertrag noch nachträglich in dieser Richtung ausgedehnt worden sein dadurch, dass die Fabrik als Arbeitgeberin dem Techniker einen entsprechenden Auftrag er theilt und dieser ihn angenommen hätte. Gleichgiltig sei, ob der Techniker die Erfindung ausserhalb der Geschäfts stunden gemacht habe, wie er behauptet, und ob er Material und Personal der Fabrik zu den auf die Erfindung abzielenden Arbeiten verwendet, habe, wie die Fabrik erklärt. Denn sollte sich herausstellen, dass der Techniker vertragsmässig seine Thätigkeit auf Verbesserung der Erfindung zu erstrecken hatte, so verlor diese Thätigkeit nicht dadurch den Charakter der vertrags mässigen, dass er ihr auch in seiner freien Zeit oblag, und ihm hierbei ein bezüglicher Gedanke kam. Anderseits brauchte er seine Erfindung nicht schon allein deshalb der Fabrik abzutreten, weil er deren Personal und Material verwendet hatte. Die Fabrik könnte dann höchstens Schadenersatz fordern. Nach Maassgabe dieser vom Reichsgericht aufgestellten Grundsätze unterzog das Oberlandesgericht die Thatsache nochmaliger Untersuchung und stellte fest, dass der Techniker als einfacher Zeichner beschäftigt war, und nur eine mechanische und ausführende Thätigkeit, zu der er Anleitung erhielt, entwickelt hatte, nicht aber eine vorzugsweise geistige. Die Behaup tung, dem Techniker Auftrag zu der Erfindung ertheilt zu haben, liess Klägerin fallen. Bei dieser Sachlage wies das Oberlandesgericht die Anträge
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