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3. Rechnungsablage. 4. Austausch der Ansichten und Erfahrungen über Lage und Fortschritte der Holzzellstoff-Industrie. Da sich an unsere Zusammenkunft jene des Vereins der Deut schen Papierfabrikanten und der Papiermacher-Berufsgenossenschaft am 28. und 29. Juni anschliessen, ferner die zur Zeit stattfindende Unfall-Verhütungs-Ausstellung Anregung zur Reise nach Berlin giebt, darf wohl auch diesmal auf zahlreiches Erscheinen der Herren Kol legen gerechnet werden. Wer von denselben schon am Mittwoch, 26. Juni in Berlin eintrifft, wird abends bei Neumann, Münchener Hofbräu, Ecke der Friedrich- und Französischen Strasse, einen für den Verein reservirten Raum finden. Aschaffenburg, 31. Mai 1889. Philipp Dessauer, z. Z. Vorsitzender. Verein Berliner Papier- u Schreibwaaren-Händler. Versammlung Donnerstag, 27. Juni, abends 8'/ 2 Uhr, Restaurant Feuerstein. TAGES-ORDNUNG: 1. Wirkung des Vereinsbeschlusses betreffend »Sonntagsruhe«. 2. Waarenmuster Auslegung und Einkauf. 3. Vereinsangelegenheiten. 4. Verschiedenes und Fragekasten. Zu zahlreichem Besuch ladet alle Kollegen ein der Vorstand. I. A.: A. Deterling. Pergam entpapier. Düsseldorf, 5. Juni 1889. In Nr. 44 der »Papier-Zeitung« finde ich eine mit „Gebo" unterzeich nete Notiz, die nur der Aerger über die Konvention der Pergamentpapier- Fabriken diktirt haben kann. In erster Linie möchte ich konstatiren, dass die Konvention nicht allein von deutschen Fabrikanten, sondern international im Verein mit den belgischen Fabriken abgeschlossen ist, und dass wir uns über die Preise auf dem Londoner Weltmarkt mit den sehr günstig gelegenen belgischen Fabriken einigen mussten. Der Preis für Pergamentpapier ist in Deutschland bei Abnahme von 1000 kg 1 M. 10 Pf. pr. Kilo bei freier Zusendung und 2% Cassa-Diskont, was einem Durchschnittspreise von 1,05 Mk. gleichkommt Ganz derselbe Preis ist in England bei Abnahme von 1 Tonne festgesetzt, nämlich 6 Pence für das englische Pfund frei London mit 5% Cassa-Diskont innerhalb 30 Tagen in Cheque. Dies macht unter Berücksichtigung des Kurses und der billigen Wasserfracht ebenfalls 1 M. 05 Pf. fürs Kilo aus. Erst bei Abnahme von 10 000 kg tritt eine weitere Ermässigung von 5% ein, und laut Konvention müssen die englischen Aufträge auf einmal gegeben und auf einmal ab genommen werden Was das für eine Fabrik heisst, wird jeder Fachmann zu würdigen wissen. Eugen Möller. Alters- und Invalidenversicherung. Das Gesetz, betreffend die Alters- und Invalidenversicherung der Arbeiter ist bekanntlich nach langen Berathungen vom Reichstag an genommen worden. Der Termin für seine Einführung ist noch nicht bestimmt, dessen Feststellung wurde vielmehr dem Bundesrath über lassen. Wahrscheinlich wird dieser den 1. Januar 1891 als Einfüh rungstag bezeichnen. Inzwischen dürfte es Viele interessiren, den wesentlichen Inhalt des Gesetzes und die geplante Art seiner Handhabung kennen zu lernen. Bei der Lohnzahlung werden auf eine vom Arbeiter zu führende Karte Marken aufgeklebt. Für jede Woche kommt eine Marke zur Verwendung. Aus diesen Marken ist die Versicherungsanstalt, in deren Bezirk der Arbeiter gearbeitet hat, und die Lohnklasse, welcher er angehört, zu erkennen. Die Karte enthält Platz für 47 Wochenmarken. 47 Beitragswochen werden als ein Beitragsjahr gerechnet. Wenn die Karte mit 47 Marken beklebt ist, oder wenn drei Jahre seit Lösung der Karte verflossen sind, muss eine neue Karte gelöst werden. Die auffallende Zahl von 47 Beitragswochen wurde gewählt, weil viele Arbeiter nicht das ganze Jahr hindurch beschäftigt sind. Nur die mit Arbeit ausgefüllte Zeit soll berechnet werden, und 47 Arbeitswochen zählen als Jahr, gleichviel ob sie in das Kalenderjahr fallen oder über mehrere Jahre ver theilt sind. Das Beitragsjahr fällt somit nicht mit dem Kalenderjahr zu sammen, und Personen, die gleichzeitig zu steuern anfingen, können zu ver schiedenen Zeiten in den Genuss der Altersrente gelangen. Die abgelaufenen Karten werden von Stellen, welche die Bundes-Central behörde hierzu bestimmen wird, umgetauscht. Zugleich wird über die zur Ablieferung gelangte Karte eine Bescheinigung ertheilt. Die Lohnklassen werden nach dem Jahresarbeitsverdienst dos Arbeiters festgesetzt: I. Kl. bis zu 350 M. einschliesslich, II. Kl. 351 bis 550 M., 111. Kl. 551 bis 850 M., IV. Kl. von mehr als 850 M. Die Wochenmarken kosten für die I. Lohnklasse 14 Pf., für die II. Kl. 20 Pf., für die III. Kl. 24 Pf., für die IV. Kl. 30 Pf. Das Einkleben der Marken besorgt der Arbeitgeber, und er ist berechtigt, dem Arbeiter ■ die Hälfte des Preises der Marke, also für die 1. Kl. 7 Pf., für die II. Kl. 10 Pf., für die 111. Kl. 12 Pf., für die IV. Kl. 15 Pf. bei der Lohnauszahlung ab zuziehen. Wenn ein Arbeiter im Laufe der Woche bei verschiedenen Arbeit gebern arbeitet, so klebt der erste die Marke ein. Gegen diese Leistungen erhält der Arbeiter eine Jahresrente, wenn er dauernd erwerbsunfähig wird und mindestens fünf Beitragsjahre zu 47 Wochen, oder wenn er 70 Jahre alt wird und mindestens 30 solcher Beitragsjahre hinter sich hat. Diese Jahresrente wird im ersten Fall Invalidenrente, im im zweiten Fall Altersrente genannt. Für jene Versicherten, welche in den ersten fünf Jahren nach dem Ins- lebentreten des Gesetzes Invaliden werden, oder welche, bevor 30 Jahre ab gelaufen sind, das 70. Lebensjahr vollenden, enthält das Gesetz Uebergangs- Bestimmungen, welche für diese Fälle den Bezug der Invaliden- oder Alters rente zusichern, falls die Versicherten eine bestimmte Zeitdauer vor dem Inslebentreten des Gesetzes in einem Arbeits- oder Dienstverhältniss ge standen haben. Während einer Krankheit und der Einberufung zum Militärdienst brauchen keine Beiträge gezahlt zu werden, dagegen läuft die Renten bezugsberechtigung weiter, und zwar wird diese Zeit gleichmässig so ver rechnet, als wären in zweiter Lohnklasse Beiträge bezahlt worden. Diesen Ausfall, welcher den Versicherungs-Anstalten erwächst, deckt das Reich. Die Invalidenrente ist verschieden, je nachdem der Arbeiter vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit längere oder kürzere Zeit in einem Arbeitsverhält- niss gestanden und daher Wochenbeiträge entrichtet hat. Die Art und Weise der Berechnung ist im § 26 des Gesetzes festge stellt: für Lohnklasse I als Mindestbetrag 114 M. 70 Pf., als Höchstbetrag 157 M., als Durchschnittsbetrag 138 M. 85 Pf., für Lohnklasse II als Mindest betrag 124 M. 10 Pf., als Höchstbetrag 251 M., als Durchschnittsbetrag 187 M. 55 Pf., für Lohnklasse III .als Mindestbetrag 131 M. 15 Pf., als Höchstbetrag 321 M. 50 Pf., als Durchschnittsbetrag 226 M. 33 Pf., für Lohnklasse IV als Mindestbetrag 140 M. 55 Pf., als Höchstbetrag 415 M. 50 Pf., als Durchschnittsbetrag 278 M. 3 Pf. Der Reichszuschuss mit 50 M. ist überall mit eingerechnet. Der Höchstbetrag der Altersrente ist für die 1. Klasse 106 M. 40 Pf., für die II. Klasse 134 M. 60 Pf., für die III. Klasse 162 M. 80 Pf., für die IV. Klasse 191 M. Der Genuss der Invalidenrente schliesst den Bezug einer Altersrente aus. Wenn ein Versicherter stirbt, ohne Rente empfangen zu haben, so er halten seine Wittwe oder seine noch nicht 15jährigen Kinder die gezahlten Beiträge zurück. Wenn eine versicherte Frau stirbt, erhalten die noch nicht 15,jährigen Kinder den Beitrag zurück. Wenn versicherte Arbeiterinnen oder Dienstboten sieh verheirathen, so können sie selbst entscheiden, ob sie den gezahlten Beitrag zurückerhalten oder weiter steuern wollen. Nur die Beiträge der unverheirathet sterbenden Arbeiter sind verfallen. Die Zahlung der festgestellten Renten an den Bezugsberechtigten erfolgt durch die zuständige Postanstalt. KARL KRAUSE, LEIPZIG Stuttgart 1881. Silberne Medaille. Die Metalltuchabrik Hermann Finckh, Reutlingen, empfiehlt endlose Metalltcher aus prima Phosphorbronce oder Messingdraht in schwerster Qualität. Alle Sorten Gewebe ans Messing, Kopier, verzinntem und vernickeltem Draht. 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