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Wenn nach vollzogenem Kauf sich herausstellt, dass der gekaufte Ge genstand weniger werth ist als die Hälfte des Kaufpreises, so kann der Kauf rückgängig gemacht werden. Auf diesen Rechtsgrundsatz berief sich der Gutsbesitzer JL, der von seinem Nachbar einen Gipsbruch gekauft hatte. Der in Katen zahlbare Kauf preis betrug 15 000 M. Schon die zweite Rate behielt M. ein und beantragte Aufhebung des Kaufvertrages. G. erhob daher Klage auf Zahlung der Kaufsumme und blieb in zwei Instanzen siegreich. Auch das Reichsgericht verurtheilte den Gegner unter Auferlegung der Kosten zur Zahlung. In der Begründung heisst es: Der Rechtssatz, dass eine Verletzung des Gesetzes vorliegt, sobald der Kaufpreis den doppelten Werth der erkauften Sache übersteigt, komnjt dem Käufer zu Gute. Auch ist es richtig, dass bei der Berechnung der Verletzung der wahre Werth der Sache zu Grunde ge legt werden muss. Ob nun unter diesem Werth stets der gemeine, d. i. ordentliche, absolute, für Jedermann geltende und nicht vielmehr unter Um ständen auch der ausserordentliche, d. i. relative, von besonderen vermögens rechtlichen Bedürfnissen und Verhältnissen abhängige Werth zu verstehen sei, könne dahingestellt bleiben. Sicher sei nur, dass derjenige Werth einer Sache, welcher durch persönliche Neigung ohne Rücksicht auf den wirth- schaftlichen Nutzen bestimmt wird, nicht in Anschlag gebracht werden dürfe. Im vorliegenden Fall habe jedoch der Käufer M. den fraglichen Kauf vertrag zu persönlichen Zwecken und Bedürfnissen unter Umständen abge schlossen, welche die Möglichkeit einer sicheren Ermittelung des wahren Sachwerthes nach dem Willen der Kontrahenten ausschliessen. Indem er den Gipsbruch zu dem Zweck kaufte, um ihn in seinem industriellen Unternehmen auszubeuten, und zugleich unter Verhältnissen, welche ihm die Erwerbung des Gipsbruches besonders vortheilhaft erscheinen liessen, sah er offenbar von dem wahren ordentlichen und ausserordentlichen Werth des Kaufobjektes ab; er ging vielmehr ein Geschäft ein, bei dem er je nach Mächtigkeit und Güte der angenommenen Gipslager gewinnen oder verlieren konnte. Täuschte sich der Beklagte in seiner Spekulation, so hat er sich die nachtheiligen Folgen selbst zuzuschreiben. Er kann aber dafür nicht den Verkäufer verantwortlich machen und nachträglich verlangen, dass der wahre Werth des Gipsbruches, nachdem sich das Fehlschlägen der gehegten Er wartungen herausgestellt hat, ermittelt werde. jeder Art werden sauber und prompt ausgeführt, sowohl hier als auswärts in letzterem Falle vergeben wir unsere Monteure nach besonderer Vereinbarung Specialität: Verbleiungen für Cellulose-Anlagen. DIE KGL. BAYR. 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