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796 PAPIER-ZEITUNG. No. 37. Neue Geschäfte und Geschäftsveränderungen. Wir bitten unsere geschätzten Bezieher, uns von jeder Veränderung Kenntniss zu geben die für unsern Leserkreis von Interesse ist; wir werden dieselbe kostenfrei unter dieser Ueberschrift veröffentlichen. Die Firmen Eugen Möller in Düsseldorf, Schleipen & Erkens in Jülich, Badische Pergamentpapierfabrik Erhardt & Haug in Ettlingen und Pergamentpapierfabrik Ratingen: W. Ossenbühl haben ihre Geschäfte vereinigt unter der Firma Vereinigte Papier- und Pergamentpapierfabri ken Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Düsseldorf und Zweigniederlassungen in Jülich, Ettlingen und Ratingen. Die Regelung der Aktiven und Passiven geschieht durch die Vorbesitzer. Die Herren Eugen Möller und W. Ossenbühl sind zum Vorstand ernannt mit der Befugniss die Gesellschaft zu vertreten und jeder für sich die Firma zu zeichnen. Die Vereinigung britischer Fabriken von Druck-, be sonders Zeitungs-Papier scheint, nach The Papertrade Review, dem nächst zu Stande zu kommen. Die Fabriken werden nur zu einem mässigen Taxwerth aufgenommen, wie bisher weitergeführt, und die Eigenthümer bilden gemeinsam die Direktion der Vereinigung, an welcher sie durch erhebliche Einlage betheiligt sein sollen. A. Elkan, Papierfabrik in Viersen, hat seinen Sohn Julius als Theilhaber in sein Geschäft aufgenommen. Die Firma Dütenfabrik J. Schandua & Comp., Kommandit gesellschaft zu Biebrich a. Rh., ist eingetragen. Sie besteht aus den persönlich haftenden Gesellschaftern. Joseph Schandua und Ernst Uhlendorf daselbst, und aus einem Kommanditisten. Die Cellulose-Fabrik Rietschen O.-L. C. Toelke hat jetzt eine neu aufgestellte Papiermaschine in Betrieb und will besonders feste Papiere anfertigen. Georg. Brunner, Nürnberg, hat für seine Kunstanstalt in der Gugelstrasse einen grossen Bauplatz gekauft, um dort ein neues Fabrikgebäude zu errichten. Für die Papiergrosshandlung A. Fritze in Halle a. S. hat Herr Richard Selbitz aus Leipzig Prokura erhalten. Die Firma Arthur Bareiss in Zürich, Agenturen und Vertre tungen, ist in Liquidation, da deren mehrjähriger Prokurist, Herr Adolf Wieland, als Theilhaber in das Geschäft eingetreten ist, und dasselbe unter der Firma A. Bareiss & Wieland weitergeführt wird. Herr Arthur Bareiss wird die Geschäfte der Liquidation allein be sorgen und während derselben zeichnen: Arthur Bareiss i. Liq. Johannes Schuth Buchhandlung zu Prüm ist die Firma einer Zweigniederlassung des unter derselben Firma in Koblenz bestehendes Haupt-Geschäfts. Inhaber ist Herr Johannes Schuth. Konkursaufhebungen. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Firmen Christian Friedrich Reinhold, verstorbener Papier- waarenfabrikant zu Lichtenstein und Konrad Schmidt, Litho- graphie-Anstaltsbesitzer zu Nürnberg, ist aufgehoben. Konkurs. Gustav Wolf, Antiquariat und Verlagsbuchhandlung zu Leipzig. Rechtsanwalt Dr. Barth daselbst ist Konkursverwalter. Anmeldefrist bis 31. Mai, Prüfungstermin 8. Juni. Internationaler Muster-Austausch. Der Termin für Ein lieferung der Druckarbeiten ist bis zum 15. Juli verschoben worden. Herr Reinh. Winkler,, Frankfurt a. M., Heisterstr. 2, nimmt Bei träge entgegen und ersucht namentlich die Theilnehmer am deutschen Austausch, sich gleichzeitig auch am »Internationalen«, der besonders Druckmuster fremder Nationen bieten wird, zu betheiligen. Auszeichnungen auf Ausstellungen. Der Geschäftsbücher-Fabrik von Edler & Krische in Hannover wurde in Melbourne der erste Preis zuerkannt. Die Firma Friedr. Funk Nachfolger (Inhaber Rich. Bredt) in Barmen erhielt von dem Ministerium des Innern die Mittheilung, dass ihr auf der Ausstellung in Melbourne die höchste Auszeichnung verliehen worden ist. Fabriken. Die Frage: »Was ist eine Fabrik?« wird in der Deutschen In dustrie-Zeitung durch folgende interessante Ausführungen beantwortet. In § 135 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich ist be stimmt, dass Kinder unter 12 Jahren in Fabriken nicht beschäftigt werden dürfen. Sie können überall in kleineren Werkstätten Ver wendung finden, nur nicht in Fabriken. Die Gewerbeordnung ent hält indess keine Erklärung des Begriffs »Fabrik.« Man sollte meinen, dieser Begriff bedürfe auch keiner Er klärung, weil Jedermann weiss, was eine Fabrik ist. Und doch giebt es gewerbliche Unternehmen, von denen sich nicht ohne weiteres behaupten lässt, ob sie den Fabriken beizuzählen sind oder nicht, z. B. Ziegelbrennereien. So viel steht fest, dass zu dem Begriff der Fabrik unbedingt gehört: Arbeitstheilung, eine grössere Zahl von Arbeitern und grössere geschlossene Räumlichkeiten. Besondere Betriebskräfte, wie Dampf- oder Wasserkraft, bilden kein kennzeichnendes Merkmal. So hat das Reichsgericht festgestellt, dass ein Damenkonfektions geschäft, welches«30 bis 40 Arbeiter in zwei grossen Arbeitszimmern in der Weise beschäftigt, dass bei Anfertigung der Kleider Arbeits theilung herrscht — die einen nähen Aermel, die anderen Röcke, wieder andere Taillen usw. — als fabrikmässiger Betrieb aufzufassen ist. Das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 giebt zwar eine Erklärung des Begriffs »Fabrik,« sie ist aber nur für dieses Gesetz giltig. Sie lautet: »Im übrigen gelten als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes insbesondere diejenigen Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen gewerbsmässig ausgeführt wird, und in welchen zu diesem Zweck mindestens 10 Arbeiter regelmässig beschäftigt werden, sowie Betriebe, in welchen Explosionsstoffe oder explodirende Gegenstände gewerbsmässig erzeugt werden.« In der Reichstagskommission, welche die Novelle zur Gewerbe ordnung vom Jahre 1878 über die gewerblichen Arbeiten usw. vorbe- rieth, wurde eine Definition des Begriffs in der Weise gegeben: »Als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes gelten Gewerbeunternehmungen, welche in geschlossenen Anstalten unter Verwendung von mehr als 10 Arbeitern mit Hilfe elementarer Betriebskräfte, oder nach dem Grundsatz der Arbeitstheilung betrieben werden « Man hat aber diese Definition nicht in das Gesetz aufgenommen, weil man sich, wie das Reichsgericht sagt, der Einsicht nicht verschliessen konnte, dass eine erschöpfende und durchgreifende allgemeine Begriffsbestimmung, welche auch der Wissenschaft nicht gelungen sei, der Entwickelung der heutigen Gewerbeverhältnisse gegenüber unthunlich sein würde. Die Motive zum Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 sagen hierüber: »Die sonst üblichen Unterscheidungen, wonach im Handwerk die Handar beit, in der Fabrik das mechanische Element vorherrsche, wonach beim Handwerk regelmässig eine vollständige Herstellung der Er zeugnisse durch eine und dieselbe Hand, bei der Fabrik Theilung der Arbeit unter verschiedene Arbeitsklassen stattfinde, wonach ferner das Handwerk auf Bestellung im kleinen, die Fabrik auf Vorrath im grossen arbeite, oder wonach endlich beim Handwerker der Meister mitarbeite, während in der Fabrik der Fabrikherr dirigire, sind heut zutage nicht mehr als maassgebend und zutreffend anzusehen. Man wird es dem Richter überlassen müssen, in Zweifelsfällen eine Ent scheidung darüber zu treffen, ob es sich um einen Fabrikbetrieb handelt oder nicht, und von dem vergeblichen Versuch abzustehen haben, im Gesetz die Feststellung des Begriffs einer Fabrik vorzunehmen.« Der Richter hat also in Zuwiderhandlungen gegen die Gewerbe ordnung von Fall zu Fall zu urtheilen, ob Fabrikbetrieb vorliegt oder nicht. In den meisten Fällen wird dies nicht zweifelhaft sein. Die Entscheidung dieser Frage schneidet aber zuweilen tief in das ge werbliche Leben ein. In der Fabrik dürfen Lehrlinge, die im Alter zwischen 14 und IG Jahren stehen, nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden, sie werden daselbst den jugendlichen Arbeitern beigezählt; der Handwerker dagegen kann sie länger beschäftigen. Der Besitzer eines Druckereigeschäftes in K., der 9 bis 10 Lehr linge, 21 Setzer, 1 Faktor, 4 Maschinenmeister, 2 Heizer beschäftigt und für seinen Betrieb 3 Säle nöthig hat, wollte namentlich mit Rücksicht auf seine Lehrlinge sein Geschäft dem fabrikmässigen Be triebe nicht zugezählt wissen. Er machte geltend, dass es im noth wendigen Interesse des Gewerbes liege, die Druckerlehrlinge länger als 10 Stunden täglich zu beschäftigen, wie dies auch in ganz Deutsch land üblich sei. (? D. Red.) Das Reichsgericht verwarf jedoch seine Revision. •e Die Marktberichte befinden sich auf Seite 803. ma Zolltarife des In- und Auslandes für Papier, sowie Papier- und Schreibwaaren. II. Ausgabe. Die II. Ausgabe ist vollständig umgearbeitet und erweitert worden, insbesondere sind die Bestimmungen im Verkehr mit den einzelnen Ländern wie Ursprungszeugnisse, Beglaubigung von Rechnungen usw. mit auf genommen. Das 67 Seiten starke, auf gutem Papier gedruckte Heft ist gegen freie Einsendung von 3 Mark postfrei zu beziehen von der Expedition der Papier-Zeitang, Berlin W. 9.