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786 PAPIER-ZEITUNG. No. 37. Unfallversicherung'. Nachdruck verboten. Die Eltern des Verunglückten. Die Eltern und Grosseltern des durch einen Betriebsunfall Getödteten erhalten nur dann eine Unfallrente, wenn dieser ihr einziger Ernährer war. Sie beträgt höchstens 20 pCt. des rbeitsverdienstes des Getödteten. Wittwen erhalten 20 pCt., jedes vaterlose Kind 15 pCt. des Arbeitsverdienstes. Wenn an Wittwen und Kinder bereits 60 pCt. des Arbeitsverdienstes, der Höchstbetrag der Rente der Hinterbliebenen, zu zahlen sind, fällt die Rente der Ascendenten weg. Wenn weniger als 60pCt. zu zahlen sind, beschränkt sie sich auf den übriggebliebenen Theil. Wird man auch den Vorzug der Wittwen und Kinder als gerechtfertigt anerkennen müssen, so erregt es doch leicht Unzufriedenheit, wenn Eltern und Grosseltern ein Ersatz der ihnen entzogenen Unterstützung um deswillen versagt wird, weil sie neben dem Verstorbenen noch von einem andern Kinde unterstützt worden sind, oder einen Theil ihres Lebensunterhalts sich noch selbst verdienen können. Diese Versagung kann geradezu zur Härte werden, wie ein Fall zeigt, der dem jüngst veröffentlichten Urtheil des Oberlandesgerichts zu Darmstadt vom 23. September 1887 zu Grande liegt: Ein Arbeiter wurde in Ernährung seiner Frau und dreier unmündiger Kinder von seiner Tochter unterstützt, die ihren Tagelohn von 1 M. 10 Pf., den sie in einer Wormser Fabrik verdiente, zu Hause ablieferte. Als sie in folge eines Betriebsunfalls, der durch Verschulden eines Mitarbeiters herbei geführt wurde, starb, verlangte der Vater eine Entschädigung von 150 M. jährlich. Er richtete diese Forderung nicht an die Berufsgenossenschaft, da er selbst noch arbeitsfähig war und von seiner Tochter nicht ausschliesslich ernährt worden war, sondern gegen den Fabrikbesitzer auf Grund des § 9 des Haftpflichtgesetzes und der Bestimmung des französischen Rechts, dass der Arbeitgeber für den durch seine Leute angerichteten Schaden hafte. Der Fabrikant hielt den Anspruch für unbegründet, weil nach § 95 des Un fallversicherungsgesetzes die »versicherten Personen und deren Hinterbliebenen einen Anspruch auf Ersatz des infolge eines Unfalls erlittenen Schadens nur gegen diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigte usw. geltend- machen können, gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, dass sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben.« Es stehe, fest, dass er nicht verurtheilt sei, folglich sei der Anspruch abzu weisen. Der Kläger entgegnete: Wenn das Unfallversicherungsgesetz im § 95 den Hinterbliebenen ihre Ersatzansprüche an den Unternehmer ab schneide, so könne das Gesetz nur solche Hinterbliebenen meinen, bezüglich deren es in seinen übrigen Bestimmungen anderweit für Schadloshaltung ge sorgt habe. Das Oberlandesgericht trat den Ausführungen des Fabrikherrn bei, weil der klare Wortlaut des Gesetzes von »Hinterbliebenen« ohne Unter schied spreche. Der Wittwer erhält keine Rente. Ein arbeitsunfähiger Mann wurde von seiner Ehefrau ernährt Als diese in folge eines Betriebsunfalls starb, forderte er die Unfallrente von 20 pCt. Das Reichsversicherungsamt wies unterm 14. Januar d. J. den Anspruch ab, da solcher nach dem Gesetz nur einer Wittwe und den Eltern oder Gross eltern zustehe. Die Tantieme der Betriebsbeamten kann in einem günstigen Geschäftsjahr leicht bewirken, dass sich bei dessen : Abschluss für den Beamten ein Jahresverdienst ergiebt, der die festgesetzte Grenze, bis zu welcher Beamte der Unfallversicherung unterliegen — gesetz lich bis 2000 M. Jahresverdienst, statutarisch oft mehr — überschreitet. Ist nun ein Beamter, der schon zwei Jahre einen höhern Jahresverdienst be zogen hat und im dritten verunglückt, noch versichert gewesen? Diese Frage hat das Reichsversicherungsamt am 14. Januar d. J. be jaht, weil das Mehreinkommen in »ausserordentlich« günstigen Geschäfts ergebnissen seinen Grand gehabt habe, also mehr oder weniger zufälliger Natur gewesen sei. Die Unfallversicherung höre nur dann auf, wenn es sicher sei, dass der Gesammtverdienst im laufenden Jahr die Grenze der Versicherungspflicht überschreiten werde, z. B. bei vertragsmässiger Fest setzung eines Mindestmaasses an Tantieme, oder wenn der Beamte eine Reihe von Jahren hindurch solche Bezüge in einer gewissen gleichmässigen Höhe erhalten hat, und die geschäftlichen und persönlichen Verhältnisse des Betriebsunternehmers zu der Annahme zwingen, dass das bisherige that- sächliche Mindestmaass auch in Zukunft innegehalten werden wird.« Wann die thatsächlichen Verhältnisse so geartet sind, dass zwingende Gründe zu dieser Annahme vorliegeu, müsse der Entscheidung des Einzelfalles über lassen bleiben. Diese Auslegung des Gesetzes dehnt, um das unvorher gesehene Aufhören der Versicherung zu vermeiden, die Versicherungspflicht thunlichst weit aus. Geburts- und Trauscheine in Unfallversicherungssachen sind gebühren- und stempelfrei. Wenn ein Standesbeamter trotz Hinweises auf den § 102 des Unfallver sicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 Gebühren fordern sollte, so empfiehlt es sich, wie überhaupt immer, wenn die Beschaffung der erforderlichen Be scheinigungen auf Schwierigkeiten stösst, den Vertrauensmann oder Vorstand der Berufsgenossenschaft um deren Einforderung zu ersuchen, da dies zufolge Bescheids des Reichsversicherungsamts vom 11. Februar d. J. zu den amt lichen Obliegenheiten der Genossenschaftsorgane gehört, selbstverständlich nur mit sorgfältigster Unterstützung der Rentenberechtigten. Auch amtliche Bescheinigungen in Krankenkassensachen sind gebühren- und stempelfrei. Die fünfte Krankheitswoche bringt den durch Unfall Verletzten eine Erhöhung des Krankengeldes auf zwei Drittel des Tagesverdienstes. Diese Mehrleistung gegenüber dem nie drigeren Krankengeld muss der Krankenkasse von dem Betriebsunternehmer erstattet werden. Die Vorstände einiger Berufsgenossenschaften führten Klage darüber, dass diese Bestimmung oft unbeachtet bleibt, weil die Krankenkassen-Vorstände irrthümlich glauben, dem Verletzten brauche die Erhöhung des Krankengeldes nicht gewährt zu werden, wenn er sie nicht besonders beantrage. Diese verkehrte Auffassung lässt sich dadurch erklären, dass die erwähnte Bestimmung sich nicht im Krankenkassengesetz selbst findet, sondern im 9. Absatz des § 5 des spätem Unfallversicherungsgesetzes. Das Reichsversicherungsamt wünscht Erörterung dieser Angelegenheit in der nächsten Genossenschafts- oder Sektions-Versammlung, damit die Bestimmung weiter bekannt wird. “I || 11| 11| 11 IUI || IUI 1111 ii 11111111111III111111111III lli i I I111 lii:i l III l i:i 1111III Hill 11 in 1 Ratinger Eisengiesserei und Maschinenfabrik | Nökel « Wellenstein, 1 Ratingen bei Düsseldorf, [41791 = E—— liefern als langjährige Specialität: ——E E Complete Einrichtungen für Papier- u. 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