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No. 74. PAPIER-ZEITUNG. 1767 jedenfalls aber in lockerer Schichtung. Dann setzt man den Deckel D auf, desgleichen das Abzugsrohr K und steckt schliesslich das Thermo meter T etwa 6 cm tief in den Trockenraum hinein. Bei Gasheizung wird jetzt der Hahn JI^ welcher durch Gummischlauch mit einer Gasleitung verbunden ist, geöffnet, und das Gas durch eine der Oeff- nungen o o entzündet. Bei Petroleumheizung muss der Petroleumofen vor dem Einsetzen des Apparates angezündet werden. Nach mehrstündigem Betrieb des Prüfers ist Nachfüllung von Wasser erforderlich. Unter die Höhe des Hahns H1 soll der Wasser stand niemals sinken. Die vorbeschriebene neue Fo:m der Trockenprüfer ist für grössere Stoffmengen eingerichtet. Der Behälter fasst bequem 600 g Zellstoff und kann sogar bis 800 g aufnehmen. Nürnberger Bleistiftindustrie. Es ist an dieser Stelle schon mancherlei über die Anfänge der Nürnberger Bleistiftindustrie mitgetheilt worden; eine planmässige Durchforschung des Nürnberger Archivs zu diesem Zwecke war bis jetzt aber noch nicht vorgenommen worden. In einer grösseren Arbeit »Handwerk und freie Kunst in Nürn berg«, die in der Bayerischen Gewerbezeitung erscheint, hat Stadt archivar Ernst Mummenhof eine Reihe von Nachrichten über ver schiedene Gewerbe Nürnbergs veröffentlicht, die den alten amtlichen Dokumenten entnommen sind. Bei der Weltstellung, welche die Nürnberger Bleistiftfabrikation sich erobert hat, wird es den Lesern der Papier-Zeitung wohl willkommen sein, wenn ich das Wesent lichste und Wichtigste der Mummenhoff’schen Mittheilungen, so weit es sich um die Bleistiftmacher handelt, hier mittheile. Mummenhof konnte die Bleistiftmacherei bis ins Ende des 17. Jahrhunderts zurück verfolgen; was aber nicht ausschliesst, dass sie schon früher ihren Sitz in Nürnberg hatte. Dem ganzen Charakter ihrer Hantirung nach war sie ursprünglich wohl ohne Zweifel eine »freie Kunst«; d. h. diejenigen, welche dieses Gewerbe betrieben, hatten keine Ordnung, brauchten kein Meisterstück zu machen, und es konnte von jedem, der sich anmeldete und den Nachweis lieferte, dass er in dem Gewerbe bewandert s.ei, betrieben werden. Da kamen aber nun die Schreiner und verlangten die Einverleibung dieser Be schäftigung in ihr Handwerk wegen der hölzernen Fassung der Stifte. Entgegen dem Willen und Wunsche der Bleistiftmacher wurde diesem Ansuchen der Schreiner entsprochen und beide Handwerke vereinigt, wodurch eine Quelle vielfacher Reibereien und Zwistigkeiten ent stand. Die erste urkundliche Nachricht ist ein Ansuchen der Bleistift macher um Lösung dieser unnatürlichen Verbindung. Der Rath aber verweigerte unterm 16. März 1698 die erbetene Ordnung und Trennung vom Schreinerhandwerk und traf Maassregeln, die dem Bestreben der Bleistiftmacher den Boden entziehen mussten. Ohne des Raths Vorwissen sollten sie ihre Kinder nicht mehr ins Handwerk ziehen und die unbefugt Arbeitenden nach und nach absterben lassen. Bei Erledigung einer Meisterstelle sollte in Zukunft nur ein Schreiner eingeschrieben werden, die Bleistiftmacher wurden also ausgeschlossen, und ihr Gewerbe den Schreinern überliefert. Gegen diese harten Bestimmungen wehrten sich die Bleistiftmacher tapfer; sie wurden nicht müde in ihren Anstrengungen sich von den Schreinern loszumachen. Wenn ihrem im Jahre 1707 an den Rath gestellten Gesuche auch nicht willfahrt würde, so erreichten sie doch, dass eine Reihe von Artikeln der Schreinerordnung beigefügt wurde, die das Verhältniss der Bleistiftmacher in einer für sie günstigeren Weise regelten. Zunächst wurde die Zahl der Bleiweissstiftmacher und Bleiweissschneider, wie sie genannt wurden, auf zwölf, die der zum Bleistiftmachen berechtigten Schreiner auf zwei festgesetzt. Wie bei den verschiedenen anderen Nürnberger Gewerben hatten auch die Bleistiftmacher ein besonderes Zeichen für die von ihnen gefertigten Arbeiten, d. h. eine Fabrikmarke. Die Zeichen der eigentlichen Blei stiftmacher waren eine Pistole, ein Kleeblatt, ein Posthorn, ein Stern, ein Herz mit dem Pfeil, ein Jägerhorn, eine Rose, eine Brille, eine Krone und ein Männlein mit dem »Pfitschenpfeil«; die der Schreiner ein Hobel und eine Weintraube. Den Schreinern war es freigestellt, die Fabrikmarke von einem alten Meister oder einem alten Gesellen, der das Meisterstück nicht mehr machen konnte, führen, oder aber sie »unbrauchbar und feiernd« liegen zu lassen. Das Bleistiftmachen und das Schreinerhandwerk zugleich durfte keiner der Schreiner betreiben. War ein Zeichen frei geworden, so durfte es nur durch das Rugsamt, der Aufsichtsbehörde über die Gewerbe, wieder verliehen werden. Starb einer der Bleistiftmacher ohne Leibeserben, so hatte einer der Meistersöhne einzutreten. Er ledigte sich eine von den zwei den Schreinern zugelassenen Werk stätten, so sollte dieselbe einem in dem »Bleiweisserzgiessen, Schneiden und Fassen« wohlbewanderten Schreinerssohn überlassen werden, welcher zudem noch einen Besitz von 100 Thalern oder wenigstens 100 Gulden nachweisen konnte. Bei der Zulassung eines Blei Weissmachers hatten die vier ge- schwornen Meister des Schreinerhandwerkes und die drei ältesten Bleistiftmacher das Probestück zu beschauen, wofür jeder 10 Kreuzer und 6 Bleistifte von dem Zugelassenen erhielt. In den Kramläden und bei den Bleistiftmachern wurden von Zeit zu Zeit durch Kommissionen die Stifte auf ihre Güte untersucht, wobei sie sich durch Aufhobeln des einen oder anderen Stiftes zu überzeugen hatten, ob die Waare »kaufmannsgut« sei. Für Kauf-, Handels- und Gewerbs leute durften die Schreiner keinerlei Bleistifte fassen. Die Be stimmung, dass sie auch nicht die Bleistiftmacher mit Worten oder Werken beschimpfen durften, lässt nicht auf gute Beziehungen zwischen den Schreinern und Bleistiftmachern schliessen. Die zwölf Bleistift macher waren verpflichtet, äusser den ausgeschmolzenen gefassten Bleistiften auch noch bessere Sorten von »gewaschenem« Bleiweiss zu führen, damit die Käufer, welche feinere Arbeit brauchten, um billigen Preis damit versehen werden konnten. Der einzige Vortheil, welcher den Bleistiftmachern aus der Verbindung mit den Schreinern erwuchs, bestand darin, dass denjenigen Söhnen von Bleistiftmachern, welche das Schreinerhandwerk erlernten, ein Jahr an den neun festgesetzten Lehr- und Gesellenjahren erlassen werden sollte. Noch in demselben Jahre 1708 wurde auf Betreiben der Bleistift macher noch verordnet, dass ein Schreiner, der ein erledigtes Zeichen übernahm, sein Handwerk einstellen, sich unter die Bleistiftmacher begeben, mit ihnen »heben und legen« und sonst alles beobachten musste, was jenen oblag. Weiter wurde bestimmt, dass die Be treibung eines anderen Handwerks neben dem Bleistiftmachen ver boten sei, und angeordnet, dass einer Wittwe die Fortführung des Zeichens ihres Mannes, in zweiter Linie einem der Söhne gestattet sei. In Ermanglung eines solchen ging es auf den Sohn eines andern Blei stiftmachers über. Heirathete aber eine Wittwe, so ging sie des Zeichens verlustig, das ans Rugsamt fiel. Ein Bleistiftmacher, der sich im 16. Jahre hat einschreiben lassen und das 20. Jahr erreicht hat, durfte, so lange ein Zeichen nicht erledigt war, Bleiweiss schneiden und schroten, oder für einen Bleistiftmacher heimarbeiten. Um Pfuscherei zu verhüten, wurde verordnet, dass die Bleistiftmacher Mägde und andere unberufene Personen zur Arbeit nicht heranziehen durften. Die Schroter durften nur für die Bleistiftmacher das Blei weiss schneiden. Kam ihnen »unnützes und schlechtes« Bleiweiss zu, so sollten sie das den »Vorgehern« anzeigen, »damit die schlechte Arbeit sammt der Stümpelei abgestellt werden könne.« Ein besonderer Artikel bestimmte, dass sich die Bleistiftmacher nicht nur mit den gemeinen, sondern auch mit guten englischen Bleistiften zu versehen hätten, damit Jedermann gute, taugliche nnd fleissig ausgemachte Bleistifte bei ihnen finde. Von besonderer Wichtigkeit war die Einführung des Instituts der »Vorgeher«, deren Zahl zwei betrug, und die Ertheilung des Rechtes, im Beisein des Rugschreibers alle Jahre zusammen kommen und ihre Angelegenheiten verhandeln zu dürfen. Hierdurch war die Erfüllung des Wunsches der Bleistiftmacher, von dem Schreinerhand werk losgelöst zu werden und ein selbständiges zu bilden, vorbereitet. Doch erst durch eine Ordnung vom 31. August 1731 ward dieses langgehegte und oftmals energisch kundgegebene Verlangen erfüllt und das Bleistiftmachei-Handwerk auf eigene Füsse gestellt. Durch dieselbe wurde den Bleistiftmachern zur Hintanhaltung der Stümpelei die Führung des Stadtadlers neben ihren Zeichen gestattet. Aenderungen der Ordnung behielt sich der Rath vor. Ein sogenanntes geschworenes Handwerk ist das der Bleistiftmacher jedoch nie geworden. Sie hatten kein »Meisterstück«, sondern nur ein »Probestück« zu machen, nicht geschworene Meister, sondern nur Vorgeher waren mit der Leitung der gemeinsamen Handwerksgeschäfte betraut. Im Jahre 1784 gab es in der Stadt Nürnberg selbst nur drei, auf dem Lande und in den Vorstädten dagegen 16 Bleistiftmacher. Sie durften in der Stadt nur mit vier Händen arbeiten, d. h. nur einen Gesellen und einen Lehrling halten. Aus diesem Grunde nahmen sie lieber ausserhalb der Stadt ihren Sitz. Der beste Blei stiftmacher arbeitete damals in der Vorstadt Wöhrd. Ein fabrik mässiger Betrieb fand sich in dem Vororte St. Leonhard, wo die Wittwe Türschingerin 20 Personen beschäftigte. Dem Verfasser ist auch ein kleiner Irrthum unterlaufen, der aber den Werth der vorstehenden Mittheilungen nicht beeinträchtigt. Er findet es auffallend, dass in einer Handschrift vom Ende des 17. Jahrhunderts »Ursprung und Herkommen aller Nürnberger Hand werker« Bleiweissmacher in der Stadt nicht erwähnt werden, was er — wohl ganz richtig, — damit erklärt, dass dieselben damals nicht selbständig, sondern den Schreinern bei- und untergeordnet waren. Dann aber führt er als Bleistiftmacher drei »Blei Weissmacher« an, die vor der Stadt wohnten und früher das Geschäft dortselbst betrieben, »aber während des dreissigjährigen Krieges hinweg starben und die Arbeit mit ihnen; und obgleich etliche die Wissenschaft davon haben, mag sich Keiner dahinter machen, vor gebens Blei und