Suche löschen...
Papierzeitung
- Bandzählung
- 15.1890,53-78
- Erscheinungsdatum
- 1890
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id181079921X-189005300
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id181079921X-18900530
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-181079921X-18900530
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Projekt: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- LDP: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Papierzeitung
-
Band
Band 15.1890,53-78
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalt I
- Ausgabe No. 53, 3. Juli 1253
- Ausgabe No. 54, 6. Juli 1277
- Ausgabe No. 55, 10. Juli 1301
- Ausgabe No. 56, 13. Juli 1325
- Ausgabe No. 57, 17. Juli 1349
- Ausgabe No. 58, 20. Juli 1373
- Ausgabe No. 59, 24. Juli 1397
- Ausgabe No. 60, 27. Juli 1421
- Ausgabe No. 61, 31. Juli 1445
- Ausgabe No. 62, 3. August 1469
- Ausgabe No. 63, 7. August 1493
- Ausgabe No. 64, 10. August 1517
- Ausgabe No. 65, 14. August 1545
- Ausgabe No. 66, 17. August 1569
- Ausgabe No. 67, 21. August 1593
- Ausgabe No. 68, 24. August 1617
- Ausgabe No. 69, 28. August 1641
- Ausgabe No. 70, 31. August 1665
- Ausgabe No. 71, 4. September 1689
- Ausgabe No. 72, 7. September 1713
- Ausgabe No. 73, 11. September 1741
- Ausgabe No. 74, 14. September 1765
- Ausgabe No. 75, 18. September 1789
- Ausgabe No. 76, 21. September 1829
- Ausgabe No. 77, 25. September 1853
- Ausgabe No. 78, 28. September 1881
-
Band
Band 15.1890,53-78
-
- Titel
- Papierzeitung
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1374 PAPIER-ZEITUNG. No. 58. In solchen Sachen, wo die Kosten auf jeden Kall von den Mitgliedern selbst zu zahlen sind, ist Herr Rechtsanwalt Wilmersdoerffer auch berechtigt, einen Vorschuss von den Mitgliedern einzufordern. Werden von den Schuldnern Beträge gezahlt oder beigetrieben, nachdem Herrn Rechtsanwalt Wilmersdoerffer die Vertretung übertragen ist, so werden diese Zahlungen, mögen sie an Herrn Rechtsanwalt Wilmersdoerffer oder an die Mitglieder selbst gezahlt sein, zunächst auf die entstandenen oder im weiteren Verlauf der Klage noch entstehenden Kosten verrechnet, so dass der Verein für die Kosten nicht einzustehen braucht, insoweit dieselben durch diese Zahlungen gedeckt sind. Die an die Mitglieder selbst gezahlten Beträge verbleiben jedoch bis zur Beendigung der Klage in den Händen der Mitglieder und werden erst nach endgiltiger Kostenregulirung nöthigenfalls an Herrn Rechtsanwalt "Wilmersdoerffer erstattet. Falls nach Verrechnung der Kosten zu Lasten des Papier-Vereins die Mitglieder in den betreffenden Angelegen heiten noch etwas vom Schuldner gezahlt erhalten (insbesondere auch eine Zahlung im Konkurs-Verfahren), so sind sie dem Papier-Verein gegenüber ver pflichtet, die erhaltenen Beträge dem Papier-Verein bis zum Betrage der von diesem gezahlten Kosten zu erstatten. Falls Herr Rechtsanwalt Wilmers doerffer von solchen Zahlungen Kenntniss erhält, ersucht derselbe die Mit glieder um Erstattung der Beträge und macht dem Verein bez. Mittheilung. Herr Rechtsanwalt Wilmersdoerffer ertheilt wie bisher den Mitgliedern des Papiervereins auf Grund besonderen Abkommens kostenfrei Rath und Aus kunft in allen die eigenen Handelsgeschäfte der Mitglieder betreffenden Angelegenheiten. Die Mitglieder haben hierfür nur die etwaigen haaren Auslagen (Porti usw.) zu erstatten. 2. Meldewesen. Das Meldewesen wird in folgender Weise eingerichtet: Die einzelnen Mitglieder machen Herrn Rechtsanwalt Wilmersdoerffer Mittheilung, sobald einer ihrer Kunden: a) eine Tratte zurückgehen lässt, b) ein Accept zurückgehen lässt, c) eine Zielverlängerung beansprucht, und ersuchen Herrn Rechtsanwalt Wilmersdoerffer um Nachricht darüber, ob bereits andere solche Meldungen über ihren Schuldner eingegangen sind. Herr Rechtsanwalt Wilmersdoerffer theilt darauf den Mitgliedern in Briefform mit: entweder: dass noch keine Meldung bezügl. des Schuldners vorliegt, oder: dass bezüglich des Schuldners bereits von anderer Seite einmal bez. mehrfach gemeldet worden ist, dass derselbe eine Tratte hat zurück gehen lassen, bezw. ein Accept hat zurückgehen lassen, bezw. eine Ziel verlängerung beansprucht hat. Es werden nur Meldungen berücksichtigt, und nur Auskünfte ertheilt,; welche den ad. a, bezw. b, bezw. c. bezeichneten Inhalt haben. Die Meldung, dass ein Schuldner eine Tratte mangels Accept habe zurückgehen lassen, wird nicht berücksichtigt. Eine Auskunft wird nur demjenigen ertheilt, welcher gleichzeitig eine Meldung über den betr. Kunden macht. Bei Eingang der fünften Meldung innerhalb 6 Monaten giebt Herr Rechtsanwalt Wilmersdoerffer allen denjenigen Mitgliedern, welche den gleichen Schuldner gemeldet haben, Kenntniss von der Thatsache, dass über diesen Schuldner nunmehr innerhalb 6 Monaten 5 Meldungen eingegangen sind. Gleichzeitig mit dieser Mittheilung lässt Herr Rechtsanwalt Wilmers doerffer den betreffenden Mitgliedern eine Benachrichtigung zugehen, durch welche er auf Grund des zwischen dem Deutschen Papier-Verein und ihm bestehenden Abkommens sich bereit erklärt, mit Rücksicht auf die mehr fachen eingegangenen Meldungen zu versuchen, den Schuldner zu einer Klarstellung seiner Verhältnisse zu veranlassen. Gleichzeitig ersucht Herr Rechtsanwalt Wilmersdoerffer das betreffende Mitglied, ihm, falls ein solcher Versuch gewünscht wird, ein Vollmachtsformular unterzeichnet einzusenden, und weist darauf hin, dass die Kosten dieses Ermittelungsverfahrens von dem Auftraggeber selbst, event. von ihm gemeinschaftlich mit den übrigen Betheiligten (nicht aber von dem Verein) zu tragen sind. Wird infolge eines solchen Ermittelungsverfahrens durch den Vereins anwalt eine Klage — deren Kosten in diesem Falle wieder der Verein auf Grund des Abkommens über Klagewesen trägt — eingereicht, so wird diese Thatsache der Klageerhebung zur Kenntniss aller Listenempfänger gebracht. Dieses Meldewesen soll uns einerseits die Sicherheit geben, dass wir, wenn uns der Vereinsanwalt keine anderweite Meldung mittheilt, Ziel verlängerungen ohne Gefahr bewilligen können, damit wir den Kunden aus augenblicklicher Geldverlegenheit helfen und uns so auch den Kunden er halten; anderseits werden wir, wenn nach wiederholten Meldungen die Klarstellung der Verhältnisse verweigert wird oder ungünstig ausfällt, schnell klagend vorgehen und dadurch nicht nur meist zu unserem Gelde kommen, sondern auch verhindern, dass noch andere unserer Fachgenossen von dem selben Schuldner um ihr Geld gebracht werden. Dadurch schützen und nützen wir uns gegenseitig, während wir bisher, da wir zu wenig über die Verhältnisse unserer Schuldner unterrichtet waren, entweder durch zu viel Zielverlängerungen Verluste erlitten und noch andere mit hineinzogen, oder durch zu scharfes Vorgehen die nur augenblicklich Nothleidenden zu schnell um jeden Credit brachten, unsere Forderungen und die Kunden verloren. Die grössten Verluste sind uns bisher trotz der Listen noch entstanden, dass wir Zielverlängerungen ein und mehrere Mal bewilligten, ohne genaue Kenntniss der Verhältnisse: dies wird künftig vermieden werden. Theiltuns unser Vereinsanwalt mit, dass keine anderweiten Meldungen über den betr. Schuldner vorliegen, dann können wir wohl mit Ruhe das Ziel verlängern. Auch noch einige weitere Meldungen beweisen nicht, dass der Betreffende * mehr als augenblickliche Geldverlegenheit hat; sind aber 5 Meldungen inner halb eines halben Jahres über einen Schuldner eingegangen, dann ist es höchste Zeit, dass die Verhältnisse klargelegt werden, bezw. Klage ein gereicht wird. Wir können unseren geehrten Mitgliedern nur rathen, von diesen Verträgen recht lebhaft Gebrauch zu machen und sämmtliche Klagen in Deutschland (und auch ausserhalb) durch unsren Vereinsanwalt künftig führen zu lassen; es werden dadurch den Mitgliedern nicht nur die bedeutenden Kosten, welche der Verein zahlt, erspart, sondern durch die Vereinigung aller neuen Klagen in einer Hand werden sich dieselben viel erfolgreicher gestalten, und sehr viele Verluste erspart bleiben! Dringend bitten wir auch die Herren Mitglieder, dem verbesserten Meldewesen ihre besondere Aufmerksam keit zuzuwenden und dasselbe in allen Fällen zu benützen; hier durch werden wir jährlich vor sehr grossen Verlusten beschützt werden, viele Klagen ersparen und uns eine grosse Zahl guter Kunden erhalten. Durch die Vereinigung aller Klagen in einer Hand, durch das Meldewesen, durch die sogenannten schwarzen Listen und durch die Auskünfte von unserem Vertrauensmann (die Listen bleiben wie bisher bestehen, dieselben sind nach wie vor an den Vertrauensmann des Vereins — z. Z. Herr Carl Hofmann, Berlin W., Potsdamer strasse 134 — zur Prüfung durch den Vorstand, zum Abdruck und Versandt an unsere Listenempfänger einzusenden) haben wir nun nicht nur einen Schutz gegen schlechte Zahler und gegen Verluste, sondern auch einen Schutz noch zahlungs- und kreditfähiger Kunden (welche nur augenblicklich in Geldverlegenheit), wie er gewiss nicht grösser und besser zu schaffen ist, und wie er für keine andere Industrie, für keinen andren Handelszweig in Deutschland besteht. Wir dürfen davon einen grossen Nutzen, einen grossen Segen für unsern Verein und für das ganze Papierfach erwarten. Berlin, den 15. Juni 1890. Der Vorstand des Deutschen Papiervereins Kommiss.-Rath Herrmann Gmein er-Benndorf, als 1. Vorsitzender, (Dresden). Fabrikbesitzer Reinhold Tetz er, als 2. Vorsitzender, (Berlin). Fabrikbesitzer u. Papier-Grosshändler Oskar Richter, als Schrift führer, (Leipzig). Fabrikbesitzer Leopold Gronau, als Schatzmeister, (Berlin). Die McKinley-Bill. Die McKinley - Bill (Nr. 42, Seite 98C und Nr. 57, Seite 1352) ist auch vom Senat der Vereinigten Staaten angenommen worden und hat durch ünterschrift des Präsidenten Gesetzeskraft erlangt. Ihre Bestimmungen werden demnach vom 1. August dieses Jahres ab für die Einfuhr nach den Vereinigten Staaten maassgebend sein. Angesichts dieser Thatsache liegt den deutschen Ausfuhrhäusern die Verpflichtung ob, sich mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vertraut zu machen. Wir geben dieselben nachstehend unter Ver einfachung der weitschweifigen Ausdrucksweise und Weglassung der häutigen Wiederholungen wieder. 1. Alle in die Vereinigten Staaten importirten Waaren werden als das Eigenthum der Person angesehen, an welche sie konsignirt sind, und der In haber eines an Ordre konsignirten und seitens des Konsignators (consignors) indossirten Ladescheines gilt als Konsignatär (consignee) der betreffenden Waaren. 2. Allo Fakturen über importirte Waaren sollen in der Währung des Ursprungslandes und mit Berechnung des wirklich bezahlten Preises aus gestellt werden. Die Fakturen müssen eine korrekte Beschreibung der be treffenden Waaren enthalten und, im Falle die letzteren zu sofortigem Weiter transport ohne Abschätzung bestimmt sind, in drei- oder vierfachen Exemplaren ausgestellt und seitens des Inhabers oder Absenders der Waaren unterzeichnet werden. 3. Alle solche Fakturen müssen bei oder vor Absendung der Waaren dem Konsul, Vize-Konsul oder kommerziellen Agenten der Vereinigten Staaten, des Konsular-Distriktes, in welchem die Waaren zum Export nach den V. S. hergestellt oder gekauft waren unterbreitet werden. Denselben muss eine von dem Käufer, Fabrikanten, Eigenthümer oder Agenten unterzeichnete Erklärung beigefügt worden, welcher zufolge die Fakturen in jeder Hinsicht korrekt und wahrheitsgetreu sind. Die Fakturen müssen, wenn die Waare durch Kauf erlangt wurde, folgende Punkte enthalten: Wahrheitsgetreue und aus führliche Angaben der Zeit, wann, des Ortes, wo, und der Person, von welcher die betreffenden Waaren gekauft wurden, ferner des wirklichen Kostenpreises der Waaren und aller Unkosten darauf. In den Fakturen darf kein anderer Diskont, Zollrabatt oder Prämie, als thatsächlich auf die Waaren erlaubt ist, aufgeführt sein, und wenn die betreffenden Waaren auf irgend eine andere Weise wie durch Kauf erlangt wurden, muss der wirkliche Marktwerth oder Engros - Preis derselben zur Zeit der Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten auf den Hauptmärkten des Landes, aus welchem die Waaren exportirt wurden, angegeben sein. Der wirkliche Marktwerth ist der Preis, zu welchem die in einer Faktura beschriebene Waare auf den betreffenden Märkten allgemein zum Kaufe offerirt -wird, und welchen der Fabrikant oder Eigenthümer für die betreffende, auf dem gewöhnlichen Geschäftswege in den üblichen Engros-Qualitäten ver-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)