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Zrstsnd zu versetzen und darin zu erhalten, sowie die In» standhaltung der Wareuräume (ru vgl Bescheid 2229, Rckursentscheidu^ 2277, Amtliche N reichten des R V A 1908 S. 494, 655), als auch alle übrigen dem technischen Teile des Betriebs angehörenden Verrichtungen, die zu der bisher Ukvnsicherten Vrrkaufstätigkeit in näherer Beziehung stehen, wie: Das Herbeiholrn der Ware aus dem Hand- oder sonstigen Lager, das Vorlegen und Vorzügen der Ware zum Zwecke des Verkaufs, daS Umgehen mit der Ware während der Verkaufsverhandlungen, das Abmassen, Abwiegen, Verpacken oder Bereitstellen der Ware zum Zwecke des Verpackens, der Urbergabe der Ware an dir Käufer und das Zarückiegen der unverkauften oder nicht passenden Ware in das Lager usw. Unversichert bleiben auch jetzt noch die dem Handel dienenden Tätigkeiten, die mit der eigentlichen Behandlung und Handhabung der Ware nichts zu tun haben. Dahin gehören beispielsweise di: Arbeiten im Kontor und in der Kasse Der Kreis der versicherten Betriebe ist auch insofern ausgedehnt worden, als der Inhaber des Betriebs nicht mehr im Handelsregister eingetragen sein muß Ferner ist der Begriff „Handelsgewcrbe" durch „kaufmännisches Unternehmen" ersetzt. Auch dies führt zur Versicherungspflicht von bisher verstcherungSfreien Betrieben, die zwar nicht zu den eigentlichen handelsgewerblichen Betrieben gehören, ihrer Natur nach aber ihnen uahesteh-u. Dahin gehören die Genossen schaften des Reichkgffetzes vom 1. Mai 1889, nämlich Produktiv-, Absatzgenossenschaften, Magafinvereine, Konsumvereine, Vereine zur Beschaffung von Gegenständ:» des landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebs usw. Damit aber nicht durch diese neuen Vorschriften auch kleinste Betriebe mit ganz unerheblicher Unfallgesahr von der Versicherung erfaßt werden, hat die Reichsversicherungsordnung vorgesehen, daß die Versicherungspflicht von Betrieben zur Behandlung und Haub- habung der Ware dann nicht eintritt, wenn das kaufmännische Unter nehmen, mit dem sie verbunden sind, Über den Umfang des Klein betriebs nicht hinausgeht. Das RüchZverstcherungSamt hat auf Grund des 8 537 letzter Absatz der Reichsvsrficherungkordnung zr bestimmen, welche kauf, männischen Unternehmungen als Kleinbetriebe der Unfallversicherung nicht unterliegen. Demgemäß hat eS beschlossen, daß alle diejenigen kaufmännischen Unternehmungen als Kleinbetriebe zu gelten haben, in welchen die Tätigkeit der von dem Unternehmer beschäftigten Personen im ganzen jährlich nicht mindestens dreihundert volle Arbeitstage (Tagesleistungen) ergibt. Bei Berechnung der Arbeits tage wird die Tätigkeit der Hausdiener, Arbeiter, Packer, Markchelfer, Laufburschen, Kutscher und der mit ähnlichen Arbeiten beschäftigten Personen voll, die Tätigkeit der kaufmännischen Angestellten nur zur Hälfte angerechnet. ES ist also beispielsweise ein Betrieb verstcherungspflichiig, der Hausdiener usw. 100 Tage und kaufmännische Angestellte 400 Tage im Jahre (100 -j- 300 Tage) beschäftigt, während ein Be- s trieb, in welchem Hausdiener usw. 100 Tage und kaufmännische An- gestellte 300 Tage (100 -j- — 250 Tage) beschäftigt werden, von . -2 s der Versicherung befreit bleibt. ! Werden Arbeitskräfte zum Teil als Hausdiener usw., zum s Teil als kaufmännische Angestellte verwendet, so ist ihre Tätigkeit i im ersteren Falle voll, im letzteren nur zur Hälfte in Ansatz zu bringen. Versichert ist also beispielsweise ein Betrieb daun, wenn in ihm zwei Personen in der Weise beschäftigt werden, daß die eine 100 Tage als Hausdiener usw. und 80 Tage als kaufmännischer Angestellter, die anderen 60 Tage als Hausdiener usw. und 240 Tage als kauf. märmischer Angestellter tätig ist (100 -j- -j- 60 -j- -320Tage). II. Welche Betriebe und Tätigkeiten sind nicht anzumelden? 1. Von den nach Ziffer l le: Unfallversicherung in vollem Umfang unterstellten Betrieben und Tätigkeiten sind diejenigen nicht anzumelden, welche bereits versicherungSpflichtig und augemeldet waren. - 2 Desgleichen sind nicht anzumelden solche Unternehmen, die , als Nebenbetriebe geweblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe bereits versichert sind. 3. Nicht versicherungSpflichtig und deshalb gleichfalls nicht an- i zumelden stad alle Betriebe und Tätigkeiten, in welchen der Uater- l nehmer allein ohne Gehilfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter tätig ist; dir nin zufällige Beschäftigung einer Hilfskraft, deren Heranziehung ; nicht vorausgesehen werden kann, macht den Betrieb nicht Versicherungs» e und anmeldipflichtig. c Als Arbeiter gelten auch Familienangehörige des Unternehmers, i die in dem Betriebe beschäftigt werden, mit Ausnahme der Ehefrau, : die niemals a'.s Arbeiterin ihres Ehemannes angesehen werden kann. III. Wer hat anzumelden? l Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes i oder der Tätigkeiten oder sein gesetzlicher Vertreter. ! Unternehm-r ist derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geht, und bei nicht gewerbsmäßigem Halten von Reittieren oder Fahrzeugen, wer das Reittier oder Fahrzeug hält (§ 633 der Reichsverstcherungs» ordnusg) Halter eines Fahrzeugs oder Reittiers ist, wer nicht nur vor übergehend die Instandhaltung des Fahrzeugs oder die Wartung und Pflege des Reittiers für eigene Rrchuung übernommen hat. Von mehreren Unternehmern eines Betriebes ist jeder zur An meldung verpflichtet. Durch die Anmeldung eines Unternehmers wird der Anmeldepflicht der übrigen genügt. Für die Anmeldepflicht ist e8 einflußlos, ob der Uzlernehmer eine natürliche oder juristische Person ist. IV. In welcher Form und in welchem Umfang sott die Anmeldung erfolgen? 1. Für die Anmeldung wird die Benutzung der nachstehenden Muster empfohlen. 2. In ihr ist der Gegenstand des Betriebes (Muster l) oder die Art der Tätigkeiten (Muster II) genau zu bezeichnen Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandteile verschiedenartiger Grwerbszweige, so sind sämtliche Bestandteile anzugeben; dabei ist der Hauptb.'trieb hervorzuhrben. 3. Ferner ist die Zahl aller durchschnittlich beschäftigten ver- stcherungspfl'chtigrn Personen anzugeben, gleichviel, ob sie Inländer oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie er wachsene oder jugendliche Arbeiter, Gehilfen, Gesellen oder Lehrlinge mit oder ohne Entgelt sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. 4 B-tricbsbeamte sind nur dann verstcherungspflichtiz, wenn ihr Jahresardellkverdienst an Entgelt 5000 Mk nicht übersteigt. Zum Entgelt gehören neben Gehalt oder Lohn auch Gewinn- anteile, Sach- und andere Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig statt des Gehalts oder Lohnes oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhält. 5 Wens regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres ge- arbeitet wird, ist die anzumeldende „durchschnittlich:" Arbettszahl diejenige, welche sich zur Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes ergibt. 6 Als beschäftigt sind diejenigen Personen anzumelden, welche im Unternehmen tätig sind und Arbeiten, die zum U itrcnehmen ge hören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der etwa vorhandenen Anlage (Werkstättr usw.) erfolgt. 7. Hat ein Unternehmer Zweifel, ob er zur Anmeldung ver pflichtet ist oder nicht, so empfiehlt sich gleichwohl die Anmeldung zur Vermeidung der Nachteile bei Verletzung der gesetzlichen Anmeldepflicht. Die Zweifel können aber vermerkt werden (Spalte „Bemerkungen" der Muster l und II). V. Bis wann ist anzumelden? DieAnmeldung mutz bis zum 15. März 1S12eknschlietz- lich erfolgen. Säumige Unternehmt! lösnen von dem Verstjerungsamt oder der Behörde, welch: nach ocr Bestimmung der obersten Ver- valtungSbehörde vorläufig an die Stelle des Versicherungsamtes ge treten ist, zur Anmeldung durch Geldstrafe bis zu WO Mark ungehalten werden. »70 Muster l .für Betrübe). Anmeldung unfallverstcherungspflichtiger Betriebe gemäß Artikel 49 des EinfuhrungsgcsetzeS zur RetchSvrrstcherungsordnung vom 19. Juli 1911 (Reichs-Gesetzbl. S 839). Name des Unternehmers (Firm«) Gegenstand des Betriebes*) Art des Betriebes**) Zahl der durschchnittlich beschäftigten ver sicherungspflich tigen Personen Bemerkungen (insbesondere An gabe, ob bereits Mitglied einer Bernssgenossenschast und welcher) 1 2 3 4 5 , den 191 (Unterschrift des Anmeldepflichtigen) *) Z. B. Fähe- und Jreittierhalt^n^HEinxja **) „Handbetrieb" oder mit elementarer oder tierischer Kraft. Muster » (für Tätigkeiten bei nicht gewerbsmäßigem Halte« von Fahrzeugen und Reittieren). Anmeldung unfallverstcherungspflichtiger Tätigkeiten gemäß Artikel 49 des Einführungsgesetzes zur ReichsverstcherungSordnusg vom 19. Juli 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 839). Name des Unternehmers Art*) der Tätigkeiten Zahl der durchschnittlich beschäftigten ver- sicherüngspflich- tigen Personen Bemerkungen (insbesondere Angabe, ob bereits Mitglied einer Bemjsgenossenschaft und welcher) 1 2 3 4 - , den - 191 (Unterschrift des Anmeldepflichtigen) *) Z. B. Halten einer Segel-, Motorjacht, eines Reitpjerdes. .... - Montag, den 4* März diese» Wahrer vormittags /«iS Nhr wird im Sitzungssäle der Königlichen Amtkhauptmannschaft hier ein «mstersrdentUcher Bezirkstag abgehalten Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge im Anmeldezimmer deS amtshaupt- mannschaftlichen Dienstgebäudes zu ersehen. Meißen, am 22. Februar 1912. »n« Nr. 116 I. Die Asnigliche Amtrhauxtmannschaft. Msntag, den 4. März M?, vormittags 1v Nhr findet im Sitzungssaale der amtshauptmannschaftlichen Kanzlei ssssutl. Sitzung des Bezirksausschusses Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge im Anmeldezimmer des amts hauptmannschaftlichen Dienstgebäudes zu ersehen. , Meißen, am 23. Februar 1912. Die Königliche Amtshanptmannschaft.