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WeMt für WilsdrU Erlchelut wöchentlich dreimal und zwar DienStagS, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 12 Uhr angenommen. Bezugspreis vierteljährlich 1,35 Mi. frei ins HauS, abgcholt von der Expedition 1,30 Mi., durch die Post bezogen 1,54 M. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. und Amsegenb. Amtsblatt JusertionSpreiS 15 Psg. Pro viergespalteu« KorPuSzeile Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Pfg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag. JederAnjPruchaus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeb. in Konkurs gerS t. Mr die Kgl. Amtshauptmannschaft Weihen, Mr das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrat ru Wilsdruff, sowie Mr das Kgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, BurkhardtSwalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, HerzogSvalde mit Landberg, Höhndorf, Kanfback, NaffelSdorf, Kleinschönbrra. Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotze», Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, OberhermSdorf, Pohrsdorf, Nöhrtdekk bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, SachSdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei KeffelSdorf, Steinbach bei Mohorn, Seeltgstadt, SpechtShause«, Tanneberg, Taubenheim, Unkersdorf, WeiStropp, Wtldberg. 2. , Sonnabend, de« 6. Januar 1912 71. Iahrg Mit ter wöchentliche» Beilage „Welt im Bild" mit der monatliche» Beilage „Ans«»« H«imat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Zschouke, MlSdruff. Di« für die bevorstehenden ReichStagSwahle« ernanrtea Wahlkomm>ffare stad angewieit« woroen, da« Wahlergebnis mit grötzler Beschleunigung za ermitteln und dann unverzüglich telegraphisch weiterzugebeo. Um hierzu io der Lage zu sei«, muß ihnen aus alle» Wahlbezirken ihre? Wahl kreises — nicht nur aus denjenigen, die zu ihrem politischen Verwaltungsbezirke gehören daS Wahlergebnis tunlichst schnell mitgeteilt werden. ES ist deshalb allen auf die Ermittelung des Wahlergebnisses bezügliche» Ersuchen der Wahlkommffare nicht nur seitens der Wahlvorsteher, sondern auch seitens aller zum Wahlkreise gehörigen V r- zoUtungsbehörden unverzüzlich zu en sprechen. Die» hat sowohl hinsichtlich dec Hiupt, wähl, als auch hinsichtlich etwaiger Stichwahlen zu gelten. Dresden, am 2. Januar 1912. Ministerium des Jn««rn. Das Diphtherie«Serum mit den Kontrollnummern: 254 di« 257 und 259 bis 26l aus der Chemischen Fabrik von E. Merck in Darmstadt ist wezen Ab- fchwächung zur Einziehung bestimmt worden. Drcsdev, am 3. Januar 1912 Ministerium des Inner«, ll Abteilung. Ziehkinder betreffend. Die OrtSlehörde« werden hiermit veranlaßt, die U-berstchtrn über die im Orte vorhandenen Ziehkinder auf- das Jahr 1911 nach den vorgeschrtrbenen beiden Vordrucken Lez. Fthlanzetgeo längstens biS MM 15. Januar dieser Jahres hierher einzureichen. Vordrucke zu diese» Anzeigen hält die Buchdruckerei von E. H. Krauße in Meißen vorrätig. Meißen, am 2. Januar 1912. i?« Nr. 9 vi. Die Königliche Amtshauptmonnschaft. IlWDtll-M MtMkemvnWmg öetrW. Am 1. Januar 1912 sind die Vorschriften der RetchSversicherungSordnung über die Invaliden- und Hinterbliebenesverstcherung in Kraft getreten ES wird besonders Auf folgendes hingrwtesen: 1 . Für die Beschäftigung nach dem 1. Januar 1912 sind die neu herauSgegebenen Marken zu verwenden. Die Vorräte an alte» Malkes können bis zum 31. Dezbr. 1912 bei den Postanstaltev umgctauscht werden. Alte Marken, die für eine Beschäftigung «ach dem 1 Januar 1912 verwendet werde», find ungiltig. Die neue» Marken können auch in die alten Q-iittungSkarten geklebt werden. Beim Umtausch der Qaittungskarten sind den Versicherten Qaittungskarten unter Benutzung des neuen bei oer Kgl. Amts- hauptmansschaft erhältliches Formulars auszustellen. 2 Die Beiträge sind erhöht worden. Sie betragen für die Zett nach dem1. Jan. 1912 in Lohnklafse § v w w I I V 48 „ 3 . Beamte des Reichs, der Bundesstaaten, der Städte, Gemeinden, sowie anderer Kommusalverbände und der Ortskrankenkasse, Lehrer und Erzieher an öffentliche« Schulen oder Aastalten, welche bisher von der VrrstcherungSpflicht befreit waren, wenn sie An wartschaft auf Ruhegehalt im Misdestbetrage der Invalidenrente nach de» Sätzen der ersten Lohnklaffe hatten, sind fernerhin nur dann noch befreit, wenn ihnen auch An wartschaft auf Witwenrente nach den Sätze« der gleichen Lohvklaffe und auf Waisen rente gewährleistet ist Personen dieser Berufe unterliegen wie bisher der VerflcherusgSpflicht nicht, so lange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet wrrden. 4 VerstcherungSpflichtige Personen, die auf Antrag bisher Vos der Versicherungs- Pflicht befreit waren, weil sie Pension, Wartegeld oder ähsltche Bezüge mindestens in Höhe der Invalidenrente nach Lohnklaffe I bewilligt erhalten hatten, find vom 1. Januar 1912 an verstcherungpfltchtig, so lange sie nicht vos neuem gemäß den Vorschriften der RtichsverstcherungSordnung befreit worden sind Dasselbe gilt für Personen, die auf Antrag befreit worden sind, weil sie das 70. Lebensjahr überschritten haben oder Unfall- reute bestehen. I 16 Pfg ll 24 lll 32 IV 40 5 Neu herauSgegeben werden Zusatzmarken im Werte von 1 Mark, die von jedem Versicherten zu jeder Zeit in beliebiger Anzahl verwendet werden können. Im Falle der Invalidität erhöht sich bei Verwendung der Zusatzmarken die Rente um einen viel höheren Betrag als eia Kapital von gleichem Werte Zinsen geben würde. Meitze«, den 3. Januar 1912. Die Königliche Amtshauptma«»fch«»ft. Die Gemeinde» Birkenhain, Blankenstein, BurkhardtSwalde, Groitzsch, Helbigsdorf, Kettewitz, Lampersdorf, Limbach, Munzig, Piskowitz b. T. Schmiedewalde, Seeltgstadt, Sönitz, Sora Tanneberg und Weitzschen und die selbständigen GutSbezirke Groitzsch, Lrmbach, Munzig und Tanneberg haben sich zu einem Verbände vereiaigt, welcher den Betrieb und die Unterhaltung einer Straßenwalze bezweckt. Die V:rbanbSsatzu»g enthält folgende hauptsächliche Bestimmungen: Der Verband hat seinen Sitz in Schmiedewalde; die Gemeindevorstände und Gutsvorsteher der beteiligten Gemeinden und GutSbezirke bilden den Verbandsausschuß, der aus seiner Mitte einen Vorsitzende» und eisen Stellvertreter wählt. Der Austritt ei«eS VrrbandSmitgliedes kann nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfolgen: mit dem Austritt erlöschen alle Rechte an das Verbandsvermögen. Bekanntmachungen werden durch Anschlag am Amt-lokale sämtlicher beteiligter Gemeiodevorstände und GutSvorsteher veröffentlicht Etwaige Zuschüsse werden auf die Berbandsmitglitder nach dem Verhältnis der Straßenlänge umgelegt. Die Königliche AmtShauptmannschaft und der Bezirksausschuß habe« die Vcr« bandSsatzung genehmigt. Aus Grund M Bestimmung in 8 5 deS Gesetzes über die Gemrilldeverbände vom 18. Juni 1910 wird solches hiermit bekannt gemacht. Meißen, den 22. Dezember 1911. Vie Rsnigliche Amt»ha«vtma«nsehaft. An Stelle des von seinem Amte zurückgetreteaen Standesbeamten, Herr« Herzsg, ist heute Herr Gemeindevorstasd Gustav Moritz Pfützmer in Gr«mb«ch als Standesbeamter für Grumbach verpflichtet worden. Meitze«, den 30. Dezember 1911. r„ 1106 IV. Die Aönigliche Amtshauptmannschaft. Bet uns sind etngegangen vom Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachfen daS 13 biS mit 1b. Slück vom Jahre 1911 und vom Reichsgefetzblatte Nr. 54 biS mit 65 vom gleichen Jahre. Diese Eingänge, deren Inhalt aus dem Anschläge in der Hausflur des Rathauses ersichtlich ist, liegen 14 Tage lang in hiesiger Ratskanzlei zu jedermanns Einsicht auS. Wilsdruff, am 2 Jaiun 1912. Dev Stabtrat. löi« Kohlenberaer. In de» nächsten Tagen wirb jedem Grundstücksbesitzer eine Liste zugestcllt werden, in welche alle diejenige« Hausbewohner einzutragen sind, die am io. Januar d. I. einen oder mehrere Hunde halten; dabcl ist anzugebro, ob die aufgeführte« Hunde alS Zag- resp Kettenhunde verwendet werden. Als solche sind nur die zu betrachten, die unausgesetzt während deS TagrS bis zur eingebrochenen Nicht a» der Kette festqelegt sind. Hält kein Hausbewohner einen Hund, so ist dies auf der Liste ausdrücklich zu be merken. Der Hausbesitzer oder der ihn vertretende Hausverwalter ist für wahrheits getreue Eintragungen in der Liste verantwortlich Für jeden Steuerverlust, welcher durch wissentliche Täuschung oder grobe Fahrlässigkeit verschuldet wird, haftet der Hausbesitzer «eben dem Hausbewohner als Selbsischulduer, außerdem wird für jeden ZnwiderhaidlungSfall dieser Art eine Geldstrafe von 3 Mark hiermit angedroht. Eine Woche nach Zustellung der Liste, spätestens aber biS zum 18. Januar d. I ist diese, vorschriftsmäßig ausgefüllt und unterschrtrbeo, bet der hiesigen Stadtkaffe einzureiche«. Alle diejenigen, wclche dieser Anordnung zuwtderhandeln, werden auf ihre Koste« erinnert, bet weiterer SSumstS mit einer Ordnungsstrafe von 3 Mark belegt und für die durch ihre Säumnis entgangenen Struerbeträge haftbar gemacht werden. Wilsdruff, am 3. Januar 1912. i.« Der Stadtrat. Wäklen I8l niekl NU? Kin sonüki'n auek SINK unbedingt 2U enfübende elaalsbül'gei'liobe jedes ^abidei'eekliglen. Wen dieee ^iiiebl ^vei'eäuml und ebne ausi'eiobenden Krund die Abgabe eeinei' 81imme unlenläesl, ve^ündigl 8iok an eeinem Valenlande und ve^inkl den Hnepfueb auf volle bünge^lioke ^oblung.