Volltext Seite (XML)
8chM sir MW Er!ch«iut wöchentlich dreimal und zwar DimStagS, Donnerstags und Sonnabends. Jnjerate werden tags vorher bis mittags 12 Uhr angenommen. Bezugspreis vierteljährlich 1,35 Ml. frei ins HauS, abgeholt von der Expedition 1,30 Ml., durch die Post bezogen 1,54 Ml. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. und Amgesenö. Amtsblatt JnsertionSpreiS 15 Psg. Pro viergespalteue KorPaSzeile Außerhalb des AmtsgrrichtSbezlrks WilSdmff 20 Psg. Zeitraubruder und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag. Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden muß oder der Äuftraggeb. in Konkurs gerät. für die Kgl. AmLshauptmannschaft Meisten, für das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff, sowie für das Kgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kausbach, KeffelSdorf, Kleinschönberg- Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen- Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrttttf bet Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, SachSdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bet Mohorn, SeeUgstedt, Spechtshause«, Tanneberg, Taubenheim, Unkersdorf, Wetstropp, Wildberg. Mit -er wöchentlichen Geilage „Welt im Bild" und -er monatlichen Geilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag vou Arthur Zschuuke, Wilsdruff. Für die Redaktion verautwortlich: Arthur Zschunke, Wilsdruff. Nr. 107. 1 Donnerstag, de« 14. September M11. 7». Jahr« Asant- und Klauenseuche. Uster Bezugnahme auf dir nachstehende, in Nc. 210 des Dresdner Journals er- lassem Verordnung des Königlichen Ministeriums des Jsneru vom 2 September 1911 wird folgendes zur Allgemeine» Kenstnis gebracht. Nach den zur Zeit geltende« Vorschriften (88 24 und 25 der Verordnung vom 10. Juni 1911 — G.- u. V.-Bl. S. 133 — uno der durch Bekanntmachung vom s. dieses Monats veröffentlichten Miutsteralverordnung vom 29. August dieses Jahres) auf welche im Nachstehenden, wo nur das Wesentlichste hervorgehoben ist, im allgemeinen verwiesen wird, kann Vieh aus dem BeobachtuugS- bezw. Sperrgebiet unter folgenden Umständen ausgeführt werden. I. Aus dem Veobachtungssebiet: 1. Zum Zwecke alsbaldiger SHlaetztung nach vorhergegsngener tierärztlicher Untersuchung des gesamten Viehbestandes mit ortsbehördlicher Genehmigung s) »ach benachbarten Schlachstätten, d) nach tu der Nähe liegende» Eisenbahnstationen zwecks Beförderung nach Schlachtvtehhöfen und öffentlichen Schlachthöfen (8 25 Ziffer 2). 2. Zuchtvieh, namentlich Saugferkel auf besondere, nur in Notfällen zu gebende diesseitige Genehmigung, deren Bedingungen in dem Erlausvisscheine genau aufgeführt find. (8 25 Ziffer 1 der Verordnung) II. Aus den Sperrgebieten, aus noch senchenfreien »der schon -nrchgesenchten Gehöften. 1. Zur sofortigen Schlachtung mit diesseitiger Genehmigung nach vorheriger be zirkstierärztlicher Untersuchung des ganzen Viehbestandes (8 24 Ziffer 4 der Verordnung) 2. Saugferkel mit besonderer diesseitiger Erlaubnis nach vorhergegangener Bestands. Untersuchung nach Maßgabe der im Erlaubnisschein aufgeführten besondere« Bedingungen ^Verordnung vom 29. August dieses Jahres). Zu l. und H.: I« allen vorbezeichneten Fällen fällt die tierärztliche bez. bezirkS- tierärztliche Untersuchung des Viehbestandes, nicht aber die erforderliche ortspolizeiltche oder amtshauptmannschaftltche Genehmigung fort, wenn das betreffende Gehöft durch, geseucht, die Seuche für erloschen erklärt, kein Klauenvieh in das Gehöft eingefuhrt ist und seit dem Erlöschen der Seuche noch nicht 3 Monate verstrichen sind. In allen Fällen muß zwecks Erlangung der ortspol^ schaftlichen Ausfuhrerlaubnis ei« schriftliches oder zu ProtokM angebrachtes liege«, in welchem das auszuführrnde Vieh «ach Gattung und Stückzahl, der BesttmmungS- ort falls Eisenbahntransport i« Frag- kommt, «»4^-Abgangs,, und B-stimmungs- station bestimmt, endlich in den unter l' und n bezeichneten Fallen auch die nähere Begründung des Gesuches auzugeben ist. Allgemein gehaltene Gesuche, Vieh oder Ferkel verkaufen zu dürfen, werde« unter keine» Umständen mehr berücksichtigt. IV. Die die Ausfuhrgenehmigung erteilende Behörde (Amtshauptmannschaft oder Orts- Polizeibehörde) hat gemäß Ziffer 1 der nachfolgenden Ministerialverordnung die Pflicht, die Ortspolizetbehörde des Bestimmungsortes und die Eisenbahnstation, auf der die Verladung erfolgen soll, unverzüglich, nach Befinden telegraphisch oder telephonisch zu benachrichtigen. Die ÖrtSpolizeibehörde des Bestimmungsortes hat die Ankunft der Tiere, deren Eintreffen ihr angekündtgt ist, zu überwachen. Ist «ach Ablauf einer angemeffeuen, nach der mutmaßliche« Dauer deS Trans portes zu bemessenden Frist das Vieh am Bestimmungsorte sicht eingetroffe«, so find über den Verbleib Ermittelung!» anzustellen. V. Dafür, daß die Polizeibehörde des Bestimmungsortes die Einfuhr gestattet, namentlich Zuchtvieh und Ferkel nicht zurückweift oder sofort schlachten läßt, übernimmt die die Genehmigung zur Ausfuhr erteilende Behörde keinerlei Garantie, der AuS- führende muß stch hierüber selbst Gewißheit verschaffen. Vor der Ausfuhr von Ferkel« «ach Bayer» wird ausdrücklich gewarnt, da dieselbe« dort nicht angenommen oder sofort geschlachtet werden. Die Anordnungen unter m. und iv. find sofort zu befolgen. Meißen, den 10. September 1911. a« Die Ronkglicho Amtshanxtmannschaft. Behufs besserer Ueberwachung der Ausfuhr von Klauenvieh aus zur Abwehr und Unterdrückung der Ala«l- und Alauenseuche gebildetes Sperrbezirken und Be- obachtuugsgebieten wird in Ergänzung der §8 24 u«d 25 der Verordnung vom 10. Juni 1911 — G.- u. V.-BI. S. 133 — im Einvernehmen mit dem Finanz ministerium verordnet, was folgt: 1. Solle« die auszuführenden Tiere mit der Eisenbahn befördert werden, so ist von der Erteilung der Genehmigung außer der Ortspolizetbehörde des Bestimmungs ortes auch die Eisenbahnstation, auf der die Verladung erfolgen soll, unverzüglich in ÄemnM zu setze». Diese Benachrichtigungen haben auf kürzestem Wege, »ach Befinde» telegraphisch oder telephonisch zu erfolgen und den Namen des Besitzers sowie die Zahl uvd Art der auszuführenden Tiere zu enthalten. Jede nachträgliche Anweisung seS Versenders, die auf eine Aenderung der Be» stimmungsstalin« abzielt, ist von der Eisenbahnversandstatio« an die ÖrtSpolizeibehörde unverzüglich zurückzumelden. 2. Eisenbahnwagen, in denen Klauenvieh aus Sperrbezirken oder BeobachtungS- gcbieten befördert wird, find durch gelbe Zettel mit der Aufschrift „Sperrvieh" oder „Beodachtungsvieh" zu kennzeichne». Ein gleicher Zettel ist auf dem Frachtbrief an- zubrtnge«. Dem Frachtbrief ist ferner dir Ausfuhrerlaubnis der zuständigen Behörde beizuheftsu. Klauenvieh, das in so gekennzeichneten Eisenbahnwagen befördert wird, darf nur nach der auf dem Frachtbrief angegebenen Eisenbahnstation befördert werden. Ei« Entladen oder Umladen ist unterwegs nur insoweit zulässig, als eS zur Erreichung deS auf dem Frachtbriefe bezeichneten Bestimmungsortes notwendig ist. 3. Soweit bei der Entladung des Viehes eine amtliche Untersuchung stattfindet, hat der beamtete Tierarzt vo« dem Eintreffen der Tiere die ÖrtSpolizeibehörde des Bestimmungsortes in Kenntnis zu setzen. Dieser Benachrichtigung bedarf es nicht bei Entladungen von Sperr- oder Be- obachtungSvieb auf einem Schlacht, oder Viehhofe. 4. Die Ortspolizetbehörde deS Bestimmungsortes hat die Ankunft der Tiere, dere« Eintreffen ihr von der ÖrtSpolizeibehörde deS Ausfuhrortes oder von dem beamtete» Tierarzt angemeldet ist, zu überwache«. Ist nach Ablauf einer angemessenen, nach der mutmaßlichen Dauer deS Transportes zu bemessende« Frist das Vieh am Bestimmungs orte sicht eingetroffe», so find über den Verbleib Ermittelungen anzustellen. Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Dresden, de» 2. September 1911. Mr-rsteriun« der Inner«. Ar«ul- und Aluuenseu^e. dem Viehbestände des WIrtschaftsbesttzerS Friedrich Findeisen i» Hühndsrf Nr. iS ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrocheu. - - GcmSßH 23 der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Inneren vom A A l^Esetz- und Verordnungsblatt 1908, Seite 335) wird als Sperrbezirk d ^r.Memde Hühndorf bestimmt. In das gemeinsame, in stch geschlossene BeobachtuugS- ? einbezogen worden die Gemeinden Kleinschönberg und Wetstropp sowie der selbstständige GutSbezirk Wetstropp. Auch für den obigen Sperrbezirk gelten wie für das gemeinsame Beobachtung?» gebiet die in Nr. 76 und 86 dieses Blattes veröffentlichten Bestimmungen und Straf androhungen. Weitere Seuchenausbrüche find in RöhrSdorf Nr. 14 und 18 vorgekommen. Meißen, den 13. September 1911. a» Die Asnigliche Amtrhauptmannschaft. Aomniunikationsrvrgebau. Die Stadt- und Landgemeinden sowie die Gutsbezirke werden veraslaßt bis 25. September IHN anher auzuzeigen, ob und welche Herstellungen a« den Kommuntkatiosswege« sie im nächste« Jahre vorzunehme« gedenken. Wegebau-UnterstützungSgesuche, welche getrennt von de« Wegebauanzeigen zu halten find, haben bis zu demselben Zeitpunkt hier einzugehe«. Ja den Gesuchen ist mit anzngeben, welche« Wegebauaufwaud die Wegebaupflichttge« in einem jeden der Jahre 1908, 1909 und 1910 gehabt habe«. Formulare zu de» Wegebauanzeigen und Wegebau-Unterstützungsgesuchen können von der Kraußesches Buchdruckeret in Meißen bezogen werden. Meißen, den 7. September 1911. ai, Nr. 1032 x, DI- «önigliche Amtshauptmaanschaft. Feldverpachtrmg. Am 30 September 1912 läuft die Zeit der Verpachtung des hiesige« Pfarr- und Rektorfeldes ab. Stch dafür Jnterrssterende wollen stch bis Ende dieses Monats a« de« Unterzeichnete« wenden. NMo-ruff, am 11. September 1911. ««» Der Airchenvorftanb. ui» I A: Stadtrat Dinn-orf. Lchulhaus-Verkauf. Die Schule der Gemeinde Pohrsdorf soll im Wege des Meistgebotes ver kauft werden. Bewerber um dieselbe wollen ihre Gebote bis spätestens de« 1. Oktoher dieses Jahres bei dem Gemeindeoorstaud daselbst eiureichen. E Der Schulvorstand. Günther. MM Säße« M „WMlt f. Mcklif" gl. Lisch.