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ile* in ft den Für te d«S rs im besitzer Felde m die nd be« ierbalb r Arzt rmeren SrrivqeS Aufsehen in den beteiligten Fachkreisen und der- anlaßte die .Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker* in Nr. 54 zu einem längeren Aufsatz, in dem das Blatt aussührte: «Nach unserem Dafürhalten beruht Bean, tragung und Erlaß dieses Strafbefehls auf einer bisher nicht üblichen Auslegung des Gesetzes, gegen welche die deutsche Presse von vornherein in der allerentschiedensten Weise Stellung nehmen muß. Andernfalls besteht die Gefahr, daß auch bei Aufrufen, wie denen für die Zeppelinspevde, die Jatbo^prvde rc, die ja auch in An» zeigenform erschienen und bei denen „fremde Personen, voa denen Unterstützung zi verlangen, ein Recht nicht bestht*, zur Einsendung von Beiträgen aufgefordert wurden, den betreffenden Redakteuren Haftstrafe» wegen Aufnahme des Aufrufs bezw. der Anzeige zudikriert werden. Anzeigen, wie die hier beanstandete, erscheinen täglich, ohne deß bisher bekannt geworden wäre, daß dieserhalb behördliche Beanstandung aus 8 361, Ziffer 4 vegenüber einem Redakteur erfolgt sei. Der in diesem Falle von einer solchen betroffene Redakteur bat daher zweifellos im besten Glauben gehandelt, kein Unrecht zu begehen; es bot ihm nichts ferner gelegen, als tür X I „um milde Gaben avsprechen* zu wollen. Aber auch wenn er das getan hätte, so wäre er doch noch nicht strafbar. Einer der bekanntesten Lehrer des deutschen Strafrechts, Professor Dr. Binding in Leipzig, definiert in seinem „L-Hrbuch des Strafrechts*: »Betteln ist doS vorsätzlich rechtswidrige, gewerbsmäßige Fordern von Ge schenken zur eigenen und (oder) zur Lebenknotdurft von Personen, für die der Bittende rechtlich oder tatsächlich zu sorgen Hot." Diese den Bedürfnissen der Strafrechts pflege wie des praktischen Lebens gerecht werdende Ansicht ist zweifellos die allein richtige und bei ihrer Anwendung muß die Wtcderaufhebung dieses durch seine Auffassung überraschenden Strafbefehls erfolgen." In der Ver handlung am 17. Juli wurde seitens der Amtsanwalt- schäft die Anklage auf Mittäterschaft des Bettelns fallen aelassin und nur Bestrafung wegen Vergehens gegen die Armenordnung beantragt Das Gericht erkannte die vom Angeklagten eingelegte Berufung alS begründet an und sprach ihn unter Uebernahme der Kosten auf die Staats kasse frei. lumen- solchen Zahl äne zm rabend i-ie. in einem ittener^ Wagen im sich ibrigen lieben, jedoch der in Oelsa linesteS i OrtS- Feuer- Orts. ch des Honisch appel mnltich rledigt in der ebeuk Coswig . Da- i, wa8 Fried. Gericht andelt: Paul rtltcher »«zeige t einer »er, die ich zu. Schers. Anzeige dakteur in sein ir Ein- e Tage > nahm Folge wurde, it war. rch die lmmen- cn um diesen ländlich te nicht z Uten lüft. Heil m- We M- Wn Mes We Miit (209) Me HM, H W Wen. »Ä r vont 371» VetsteUbsror 8chsrkslter sä äer ffartokkel-kralsmsschine. Are//- Ärvs-E Alkoholfrei Aohlzchmechena Oss billigste, beste unä de- bömlnlicbste Oetrsntc tür üie :: LommerLeit :: ist ein Liss Oimoaaäe von irr renck roerss dnnt uuck --rer'-r A-'e-sse« r» „so koenne's Umonetis Lilllg Land! s?rs LrnteknechL. ^30. Juli A. Fiedler, Seeligstadt. Ware, gex. Bricke« »r ar// Reus Kartoffeln neue sau ^//-^W/E-7 r-r em/r/s/r/errcke '^^eiz-^ kxtlski in flasvhon ä 60,100, 150 pfg. Hl. »tttI>»U8«ii. >7,4 und Pfeffergurke«, ff. größte Auswahl feinster MartnadeH, j« ganz frisch angekommener ucherte« Lach-, Aal, d emvfihlt ,7,1 Ei« Amerieain wenig gebraucht, steht preiswert zum Per. kauf bet B. Klemm, DreSvner Straße 238. Ein Adler-Rad mit Toivedofreilauf für 48 Mk verkäuflich bet Gutsbesitzer Peukert, Helbigsdorf. 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