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MiM s« Wich Mitb Ler vl )t so!^ an d l Hehn Istandi twendi mittels ng ui unserl ht vie! und Amgesenö. Amtsblatt Fernsprecher Nr. 6. — Telezramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 12 Uhr angenommen. l zeige, ! er fi JnsertionspreiS 15 Psg. pro viergespaltene Kochuszeile Außerhalb des Amtsgerichtsbezirls Wilsdruff 20 Psg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag. Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden muß oder der Austraggeb. in Konkurs gerät. iecht Bezugspreis vierteljährlich 1,35 Ml. frei Ins Haus, abgeholt Islands von der Expedition 1,30 Ml., durch die Post bezogen 1,54 Ml. de- M hie Kgl. Amtshauptmannfchaft Meisten, für das Kgl. Amtsgericht und den SLadtrat zu Wilsdruff, sLispi^ sowie für das Kgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Birkerhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bet Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, ltArffchelsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotze», Mohorn, Miltitz'Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf tn. bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, SachSdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Seeltgstadt, SpechtShause«, Tanneberg, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. 'S De^ MN -er wöchentlichen Beilage „Welt im Vilb" und -er monatlichen Beilage „Unsere Heimat". 1g ' Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Zschunke, Wilsdruff. LK Nr. 74. Donnerstag, de« 2». Juni 4941. !I 7». Jahrs ,4 Uh^a ' - —- - , " !> —— Die mit Rücksicht auf die zuuehmeude Ausbreitung der Maul» und Klauenseuche durch die Verordnung des Königlichen Ministeriums beS Jauer» vom 22 Oktober 1910 - Nr 248 des Dresdner Journals — für das ganze König reich Gaqsen in Wirksamkeit gesetzten Barschriften des 8 21 oer Verordnung Vom 31. August 1905 — Gesetz- und Verordnungsvlait Seite 197 — haben zufolge der in Nc. 139 deS Dresdner Journals vom Jahre 1911 abgedruckten Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 10. Juni 1911 die nacherstchtliche Fassung erhalten. Die beteiligten Kreise werden hierauf mit dem Bemerken hingewiesen, daß diese Vorschriften sofort mit dem Erscheinen der letztgenannten Verordnung in Kraft getreten find. Die Herren G meindevorstände erhalten Anweisung, die OrtSetnwohner auf diese Vorschriften noch besonders in geeigneter Weise — durch ortsübliche Bekanntmachung, Umlauf usw. — aufmerksam zu machen. Meißen, de« 26 Jani 1911 Königliche Amtshauptmanuschaft. Verordnung zur Ausführung des Reichs gesetzes vom die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betr.. Vom 31. August 1SV5. 8 21. Zu Zeiten größerer Seuchengefahr können für den Viehhandel und Viehverkehr LeS ganzen Landes oser einzelner LandeStetle folgende Maßregeln angeordnet werden: 1. DaS Abhalten von Viehmärkten mit Ausnahme der Pferde- und der Schlacht- Viehmärkte, sowie der Handel mit Wiederkäuern und Schweinen im Umherziehen kann verboten werden. Die Marklverbote stad auf Antrag der Beztrkstierärzte von de» Kreishauptmannschaften, nach Befinde« im Einvernehmen mit den angrenzenden Kreis- Hauptma«nschaften, zu erlaßen und erforderlichenfalls auf alle Orte der Kreishaupt- manuschast zu erstrecken E strecken sich die Marktvrrbote auf größere Landesteile, so ist für diese auch der Handel mit Klaue»vieh im Umherziehen auf bestimmte Z-it zu untersagen. Ausnahmen können für den Handel mit Saugferkeln in Körben (8 13 Abs 2) zugelasscn werden. 2. Insoweit die Viehmärkte nicht verboten werden, dürfen auch solchen Märkten, für die nach 8 13 Abs. 4 und Abs. 6 die Beibringung von Ursprungszeugnissen sonst unterbleiben kann, nur Rinder und Schweine mit vorschriftsmäßige» Ursprungszeugnissen <8 13) zugeführt werden. Die tierärztliche Untersuchung eines jeden Vtehstückes hat vor dem Betreten des Marktplatzes zu erfolgen. Die Zuführung von Rindern und -- Schweinen ist deshalb auf einen oder mehrere Wege zu beschränken, deren rechtzeitige Bestimmung der OrtspolizeibehS.de obliegt. Für die Zurückweisung von Tieren gilt I, F 13 Abs. 7. falle« Der Vorverkauf ist verboten. Iraner 3. Aus Schlachtviehhöfe« und Schlachlhöfea darf Vieh nur zu Wagen auSgeführt . ,jn,, werden; jedes Stück ist unmittelbar vor seiner Verladung nochmals tierärztlich zu untersuchen. Die den Schlachtviehmärkten zugeführten Tiere, die aus verseuchten Landesteilen oder von anderen Schlachtviehmärkten stammen, können in besondere Ställe verwiesen und vom freien Handel ausgeschlossen werden. 4. Lie von Unternehmer« zum Zwecke des Verkaufs oder der Vermittelung des Kaufs auf Bestellung zusammengebrachte« Rindvieh- und Schweiaebestände, sowie die - zum Verkauf im Umherziehen bestimmte« Schweinebestände dürfen erst dann verkauft oder abgegeben werden, wenn sie sich während einer Beobachtungsfrist von zehn Tagen vom Eintreffen am Beobachtungsort ab gerechnet frei von Maul- und Klauenseuche erwiese« haben. i Mk. Ausgenommen sind nur Saugferkel in Körben (8 13 Abs. 2) sowie das unter 17,10 Ziffer 6 erwähnte Schlachtvieh. 16.50 Zur Durchführung der Beobachtung sind spätestens innerhalb zwölf Stunden der 18,25 Octspoltzeibehörde die Stückzahl, die Aufstellung, sowie die Veränderungen der Bestände lr-,,75 durch Zugang neuer Tiere anzuzeigen. Die Anzeige, für die neben den betreffenden —Unternehmer auch der Besitzer de« Stalles, in dem das zu beobachtende Bieh eingestellt —ist, haftet, ist von der Octspolizcibehörde zu bescheinigen. Die Ortspolizeibehörde prüft die Richtigkeit der Anzeige und benachrichtigt den Beztrkstierarzt. 9,-^ An den Ställen, in denen Klauenvieh zur Beobachtung steht, sind während der —' Beobachtungszeit Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Beobachtungsvieh. Zutritt polizeilich Verbote«" leicht sichtbar anzubringen. 6,--' Während der Beobachtungsdauer dürfen die zu dem Transport gehörigen Tiere 5,öv die Ställe nicht verlaßen, mit anderen Klauentteren nicht in Berührung kommen und 8,-^ weder verkauft noch vertauscht noch sonst abgegeben werden. Fremden Personen, 9,-^ einschließlich etwaiger Besteller ist der Zutritt zu den Ställen Verbote«. Der Unternehmer k. 3,50 -der sein Stellvertreter, sowie der Besitzer der Stallungen hafte« dafür, daß außer 3,-< ihne« nur die Wärter und die etwa zur tierärztlichen Hilfe zugezogene« Tierärzte dir 2,U Stallungen betrete«. Die OrtSpolizeibehörden habe« die Befolgung dieser Bestimmungen 2,50 zu überwachen. Wird neues Vieh i« denselben Stall zu den bereits unter Beobachtung stehenden 3,^ Tieren eingestellt, so verlängert sich di« Beobachtungsdauer auch für diese auf weitere 10 Tage. Nach Ablauf der 10 Tage köanen die Tiere verkauft oder abgegeben werden, sofern die bezirkstierärztltche Untersuchung ihre vollständige Unverdächtigkeit ergebe« hat. Die Kosten der Untersuchung treffen die Unternehmer. 5 Auf alle «ach Sachsen eingeführten Schafe, die von Unternehmern zum Zwecke deS Verkaufs o»er der Vermittlung deS Kaufs auf Bestellung zusammengebracht worden sind, fiivet Z ffer 4 entsprechende Anwendung. Ursprungszeugnisse nach 8 13 sind betzubrmgen. Schafe dürfen »ach Sachsen nur auf der Eisenbahn tingeführt werden. Im Nachbarverkehr mit vichtsächstschen Bezirke« dürfen jedoch Schafe mit Genehmigung der für die Einfuhrstraße zuständigen Amtshauptmannfchaft auch ringe» trieben werden, soweit sic aus Nachbarbezirken kommen, die nachweislich frei von Maul» und Klauenseuche sind. Ja diesen Fälle« kann die Amtshauptmannfchaft nach Gehör deS BezirkstierarzteS auch von der zehntägigen Beobachtung der eingetrtebenc« Schafe (s. Ziffer 4 Absatz 1) unter der Bedingung entbinden, daß die Schafe bei der bezirkstierärztlichen Untersuchung, die im ersten bet dem Etntrieb berührten sächsischen Orte zu erfolge« hat, unverdächtig befunden werden. Findet die zehntägige Beobachtung der eingeführten Schafe (Z ffer 4 Abs. 1), die auch auf einer entsprechend abgegrenzten uud gekennzeichneten (Ziffer 4 Abs. 4) Weide» fläche erfolgen kann, nicht am Orte der Entladung der Tiere aus den Eisenbahnwagen statt, so sind die Schafe schon bet der Entladung durch den zuständigen Bezirkstierarzt zu untersuchen. Hierdurch erübrigt sich jedoch keinesfalls die befirkstierärztliche Unter suchung der Schafe nach Ablauf der zehntägigen Beobachtung. 6. Zur Schlachtung bestimmte« Klauenvieh ist auf Schlachtviehhöfe« und Schlachthöfeu biane« vier Tage« vom Eintreffen ab gerechnet, außerhalb solcher bin«» zwei Tagen vom Eintreffen am Schlachthofe ab gerechnet zu schlachten, wofür im ersterer Falle die Verwaltungen der Schlachtviehhöfe und Schlachthöfe, im letzteren Falle die Besitzer der Tiere verastwortlich sind. Auf Schlachtviehhöfe« mit regelmäßigen Märkten beginnt dir viertägige Frist mit dem Tage, an dem die Tiere dort erstmalig zum Markt gestellt worden sind. Fällt daS Ende der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so läuft sie am vorangehenden Tage ab. Tiere, die auf solche« Märkten unverkauft bleiben, dürfe« innerhalb der Standfrtst n«r unter der Voraussetzung ein zweites Mal zum Verkauf gestellt werden, daß a) sie in besonderen Stallungen untergebracht stad, die für anderes Schlacht vieh nicht benutzt werden und außerhalb der Verkaufszeit dem allgemeine« Verkehr nicht zugänglich sind: d)in diesen Stallungen auch am zweiten Markttage verkauft werde« und daß sie c) bei der beständigen tierärztlichen Untersuchung unverdächtig bleiben. 7. Auf Schlachtv'.ehmärkten, Schlachtviehhöfe« und Schlachthöfe« ist dafür zu sorge«, daß alle Persone«, die Vtehställe besucht habe», beim Vertäfle« der Ställe ihr Schuh werk ergiebig mit DesinfektionSstoffen in Berührung bringe«, die geeignet sind, den Ansteckungsstoff der Maul- und Klauenseuche zu zerstören. 8 Die im Handel und Verkehr mit Klauenvieh benutzten Rampen, Ein- uud AuS» ladeplätz', Transportwegen, Gast- und Handelsställe sind nach jeder Benutzung durch Reinigung und Besprengung mit füufpcozentiger Karbolsäurelösuag oder mit der für die Desinfektion der Eisenbahnwagen vorgeschriebenen dretprozentigen Lösung einer Kresol- schwefelsäuremtschung zu desinfizieren. Die Bezirkstierärzte habe« die» zu überwachen. 9. Erwerben Personen, die nicht gewerbsmäßig mit Vieh bandeln, Rinder, Schafe und Schweine (auSgenommea Saugferkel in Körben — 8 13, Abs. 2 —), die der in Ziffer 2, 4 und 5 dieses Paragraphen erwähnte« bezirkstierärztlichen Ueberwachung noch nicht unterstanden haben und nicht zur Abschlachtung binnen zwei Tagen bestimmt sind, so haben sie die in 8 13 vorgeschriebeneu Ursprungszeugnisse ebenfalls beizubringen und der Ortspolizeib-Hörde vorzulegen. Diese kann durch die Aufsichtsbehörde veranlaßt werden, dem Bezirkstierarzte den Zugang derartigen KlauenvtehS zur Herbeiführung einer amtlichen Untersuchung dir Tiere a«zuzeigen. Außerdem dürfe« von außerhalb Sachsens erworbene Rinder, Schafe und Schweine erst dann mit anderem Klauenvieh zusammengebracht werden, wenn sie zehu Lage unter Beobachtung gestanden haben und hierauf durch den Bezirkstierarzt für unverdächtig erklärt worden sind. Auf diese Beobachtung und die bezirkstierärztliche Untersuchung findet Z ffer 4 Abs. 3 und 6 Anwendung. Ausgenommen von der Beobachtung und bezirkstierärztlichen Untersuchung bleiben Rinder, Schafe uud Schweiue auS seuchefreien Nachbarbezirken Sachsens, dafern die Überführung der Tiere nach Sachsen nicht mit der Eisenbahn erfolgt ist. 10. AmtShauptmauuschaft oder Stadtrat könne« das Treiben von Klauenvieh bei dessen Urberführung von dm Eiseubahnrampeu nach den Beobachlungsstüllen auch insoweit untersagen, als es nicht schon durch 8 19 der Verordnung vom 5. Oktober 1908 oder durch die vorstehende« Bestimmungen verboten ist. Die Aranken- und Fnvali-enVersichertrngsbeiträge auf da- 2. Quartal 1911 sind zur Vermeidung zwang-weiser Beitreibung bis längstens den 8. Juli 1911 zu bezahlen. Weitere Erinnerung erfolgt nicht. Wilsdruff, am 28. Juni 1911. «u Der Stavtrat. Freibank Wilsdruff. Heute Dauuer-tag, früh 8 Uhr, Riudfleifch t« rohem Zustande. Prei-r pro 1 — Mk.