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Erschein ^wöchentlich dreimal und zwar Dienstag?, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher' bis mittags 12 Uhr angenommen. Bezugspreis vierteljährlich 1,35 Ml. srei ins Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post bezogen 1,54 Ml. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. und Umgegend. Amtsblatt Jnsertionspreis 15 Psg. pro viergespaltene Korpusretle. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Pfg. Zeikaubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Ausschlag. Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden muß oder der Äuftraggeb. in Konkurs gerät. Mr die Kgl. Amtshauptmannfihaft Meisten, für das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff, sowie für das Kgl. Forstrentamk zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Höhndorf, Kaufbach, Keffelsdorf, Kleinschönberg. Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, OberhermSdorf, Pohrsdorf, RöhrSdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, SachSdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Seeligstadt, SpechtShausen, Tanneberg, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Mit -er wöchentlichen Geilage „Welt im Vild" und -er monatlichen Leilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Zschunke, Wilsdruff. Nr. 14. 1 Donnerstag, den 2. Februar 1S11. I 79. Jahrtz In Möhrsdorf soll Sonnabend, den 4. Kebrnar 191t, vormittags V-U Uhr ein Herrenfahrrad mit Zubehör meistbietend gegen sofortige Bar zahlung versteigert werden. Versammlungsort der Bieter: Hentzschels Gasthof. us» 242/10. Wilsdruff, den 1. Februar 1911. Ler Gerichtsvollzieher des KSnigl. Amtsgerichts. Neuer anr aller Welt. Der „Reichsanzeiger" veröffentlicht einen kaiserlichen Dankerlaß vis Antwort aus die dem Kaiser dargebrachten Geburtstags wünsche. Das Militärlustschiff,M III" unternahm vorgestern eine Fahrt von Berlin nach Gotha, wo es glatt landete, und in der Halle geborgen wurde. Gestern ist die Fahrt nach Metz fortgesetzt worden. Für die Dresdner Flugwoche hat Oberbürgermeister Dr. Beutler 10000 Mk. aus Mitteln der Dr. Güntz-Stistung zur Verfügung gestellt. Wegen notwendigen Reparaturen an den Schleusen ist aus dem Elbe-Trave-Kanal die gesamte Schiffahrt gesperrt. Zwischen Deutschland und England ist ein Vertrag verzeichnet worden, der die Auslieserung flüchtiger Verbrecher aus den afrikanischen Und australischen Kolonien vorsieht. Der türkische Flottenverein beschloß, zwei Torpedobootzerstörer bei den Schichauwerstcn zu bestellen. Die Republik Ecuador hat den amerikanischen Vorschlag, die Galapagos-Jnseln zu pachten, abgelehnt. Die Regelung der Tanzwesenr in Sachsen. Wolff's „Sächsischer Landesdienst* verbreitet folgende offiziöse Auslassung: In der Nummer 4 des „Dresdner Journals" vom 5. Januar 1911 ist eine Verordnung deS Ministeriums des Inner» über Tanzvergnügungen vom 8. Dezember 1910 veröffentlicht worden. Diese allgemein verbindliche Landesverordnung beabsichtigt, die bisherige Mannig faltigkeit der Tanzregulative in den einzelnen AmtShaupt- Mannschaften und Städten zu beseitigen. Die Herbei führung einer größeren Einheitlichkeit auf dem Gebiete des Tauzwesens ergibt fich als ein wesentlicher Zweck der neuen Vorschriften. Den letzten Anstoß für die Neuregelung des Tanz. Wesens gab die Unsicherheit, die infolge der Reichsvereins- ^eseygebung und deren Auslegung durch das Oberlandes- grricht betreffs der Gültigkeit der in zahlreichen Regulat ven wiederkehrenben Beschränkungen der Tanzfreiheit von Vereinen und geschloffenen Gesellschaften entstanden war. Durch die Landesverordnung vom 8. Dezember 1910 ist diese Unsicherheit durch die Aufstellung des Grund. satzeS beseitigt worden, daß es zur Abhaltung nicht öffentlicher Tanzvergnügungeu in tanzberechtigteu Wirt- schäften einer besonderen Erlaubnis nicht weiter bedarf. Dieser Grundsatz gilt an sich für jeden Veranstalter eines nichtöffentlichen Tanzvergnügens, mag dieser eine Einzel- Person oder ein Verein sein, aber eS ist klar, daß er namentlich die Abhaltung der eigentlichen Vereinstanz- Vergnügungen, die bisher vielfach noch an besondere Voraussetzungen gebunden war, in weitgehendem Maße trleichert und damit auch die Lage der Tanzwtrte günstiger gestaltet. In diesem Zweck liegt wohl die wichtigste Neuerung, die die gegenwärtige Regelung de» Tanz wesens bringt. Der vorbezeichnete Grundsatz, der übrigen« bei Marien- und Kostümbällen eine Ausnahme erfährt, schließt aber selbstverständlich nicht aus, daß auch die Abhaltung nichtöffentlicher Tanzvergnügungen solchen Be schränkungen unterworfen bleibt, die nicht auf dem Ge biete deS TanzwesenS und der zu dessen Regelung be stimmten Verordnung liegen, sondern sich aus anderen rechtlich zulässigen Gesichtspunkten herleiten. So dürfen rum Beispiel innerhalb der sogenannten geschloffenen Zeit nach Maßgabe der für diese geltenden Vorschriften keines- lulls Tanzvergnügungeu stattstnden. Umgekehrt sind aber wiederum auch Vereine, die sich nicht mit der Abhaltung eigentlicherVereinstanzvrrgnügungrn begnügen, sonder« öffentliche Veranstaltungen treffen wollen, iusoweit den Beschränkungen unterworfen, die die Ver- Ebnung vom 8. Dezember v. I. in Ansehung öffentlicher ^anzvergnügungen vorgesehen hat. Hieraus ergibt sich bon selbst, daß Handhaben für die Polizeibehörden nicht Wehrt werden können, die e» ermöglichen, einen Heber- v«ck über die Tanzveranstaltungen aller Art zu behalten „vb gegen unzulässige Erscheinungen auf diesem Gebiete *tchtzrtttg einzuschretten. Aus diesem Grunde ist die schon in mehrere» Amtshauplmannschaften bewährte I Regelung getroffen, daß die Tanzwirte ein Tanzbuch, i in das jedes in ihren Räumen abgehaltene Tanzvergnügen leinzutragen ist, führen und sich den Eintrag und die An meldung des Tanzvergnügens in jedem Falle von der O.tSbehörde bescheinigen lassen. Vor Erlangung der Bescheinigung darf der Tanzwirt das Tanzvergnügen, mag es nun als ein öffentliches oder nichtöffentliches in Aussicht genommen sein, nicht abhalten noch ankündigen lass n Die OrtSbehörde muß aber andererseits diese Bescheinigung erteilen, wenn entweder die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der beabsichtigten öffentlichen Ver anstaltung vorliegen oder der nichtöffentliche Charakter des Tanzvergnügens außer Zweifel steht. Sie hat aber die Bescheinigung zu verweigern, wenn diese Voraus setzungen fehlen. In Bezug auf die Abhaltung öffentlicher Tanzvrr- gnügungen bringt die Verordnung vom 8. Dezember v. I wesentliche Aenderungen nicht. Namentlich ist die Ein richtung regelmäßiger Tanztage betbehalten, an denen ebenfalls ohne besondere behördliche Erlaubnis öffentliche Tanzvergnügungen abgehalten werden dürfen. Da» Königreich Sachsen ist bekanntlich das einzige Land unter den größeren deutschen Bundesstaaten, das die Einrichtung solcher regelmäßiger Tanztage kennt und damit ein Maß von Tanzfreihett gewährt wie keta anderer größerer deutscher Staat. Lslitisehe Rnn-schar». Wilsdruff, den 1. Februar. Deutsches Strich. Der Kaiser als Ghr-nob-rst! Kaiser Wilhelm ist Chef — oder, wie man in ro- manischen Ländern es nennt, Ehrenoberst — eines portu giesischen Regimentes gewesen. Der neueste „Gotha" zählt diese Würde nicht mehr auf; über diese kaiserliche „Demission* sollen die Portugiesen, wie englische und französische Blätter — ihnen einrede«, sehr erbittert sein. Nun hat aber Kaiser Wilhelm garnicht demissioniert, garnicht seine Würde niedergelegt, sondern die Sache ver- hält sich einfach so, daß er seinerzeit zum „königlich por tugiesischen Ehrrnoberken* ernannt worden ist, die „königlich" portugiesische Armee aber aufgehört hat zu existieren und damit auch der Titel. Republiken pflegen Chefstellen an auswärtige Monarchen überhaupt nicht zu verleihen. Nicht einmal der Zar ist Chef eine» franzö- fischen Regiments. Di- Reife d-S Kronprinzen abgebrochen. Mit Rücksicht auf die in Ostasten eingetretenen ge- suudhettlichen Verhältnisse hat der Reichskanzler sich ver» pflichtet gehalten, bei dem Kaiser zu beantragen, baß die Reise deS Kronprinzen für dieses Jahr in Kalkutta ihren Abschluß findet. Der Kronprinz wird demgemäß von Kalkutta die Heimreise antreten. Den Höfen von Bangkok, Peking und Tokio, die alle herzliche Einladungen gesandt hatten, ist das Bedauern dieser durch unvorhergesehene Ereignisse herbeigeführten Aenderungen der Reisedispost. tionen ausgesprochen worden, ebenso den Niederlanden und den Vereinigten Staaten von Amerika, deren Kolonien ebenfalls auf dem Retseplan standen. Di- bis j-tzt «ufgest-llt-n R-ichStagS- kandidatur-t». Bisher sind im ganze« gegen 600 Kandidaturen für die bevorstehenden Reichstagswahlen ausgestellt worden; die meisten, nämlich etwa 130, von der nationalltberalen Partei, dann folgen die Sozialdemokraten mit 115, die Fortschrittliche Lolkspartei mit 102, die konservative Partei mit 85, das Zentrum mit 55, die Wirtschaftliche Vereinigung bezw. die Antisemiten mit etwa 50, die Reichspartet mit 25, die Polen mit 16 Kandidaturen. Welfen, Däne» und Elsässer zusammen haben bis jetzt 10 Kandidaturen ausgestellt. In 80 Kreisen ist noch kein Kandidat ausgestellt worden, in 22 Kreisen find mehr al» drei Kandidaturen zu verzeichnen. DaS «atioaallib-ralfr-ifinaig- Wahlabkomm-w für die nächste ReichStagSwahl ist jetzt in allen Thüringer Wahlkreisen perfekt geworden. Was verlangt di- W-rtzuwachSst-u-r? Aus dem AbstlMmungSgcwlrr der zweiten Lesung der Wertzuwachssteuer sind schließlich die Abgeordneten selbst kaum klug geworden. Zu Nutz und Frommen aller Grundstücksbesitzer, die auf „unverdienten Gewinn" hoffen, wollen wir darum kurz zusammenstellen, wa» sie von diesem Gewinn abzugeben haben. Betiägt er 10 Prozent, so müssen sie ein Zehntel davon entrichten, worein sich dann Reich, Staat und Gemeinde (50, 10 und 40 Proz) teilen. Dann steigt die Abgabe regelmäßig; sie beträgt bereits ein Fünftel deS 190 Prozent betragenden und fast ein Drittel (30 Proz.) des 290 Prozent übersteigenden Gewinne». Eine sehr wichtige Bestimmung gibt de« Ge meinden ihrerseits das Recht, Extrazuschläge zu erhebe«, doch darf die Gesamtabgabe nicht mehr als 30 Prozent auSmachen. Von diesem Recht werden, die Zustimmung der Stadtverordnete« vorausgesetzt, wohl sehr vtele Ge meinden Gebrauch mache», wenigstens diejenige«, in denen nicht die Häuserspekulante« allmächtig sind. In den meisten Orte» Deutschlands wird man sich also wohl darauf etnrichten müssen, daß man vom „unverdienten Gewinn* 30 Prozent abgeben muß. Gemeint ist der LerkaufSgewinn im Vergleich zum Ankaufspreis, also der Befitzwechsel durch Vererbung bleibt steuerfrei. Der Ankaufspreis vergilbter Zeiten wird nicht berechnet, sondern als äußerste Grenze gilt der Wert, den daS Grundstück im Jahre 1885 hatte. Abzugsfähtg sind alle Verbesserungen, die man durch Kapital oder eigene Arbeit inzwischen vorgenommen hat, sogar „sorgfältige Ver waltung" wird als Arbeitsleistung gewertet, damit „verdienter* Gewinn auf keinen Fall getroffen werde. Ausland. DaS rr-u- -nglifch- Parlaru-nt. Gestern, am 31. Januar, hatten sich im Westminster- Palai« zum ersten Male die neugewählten Deputierte« des Unterhauses versammelt. Von 670 Abgeordneten bilden 398 die Regierungsmehrheit, während 272 der Unioniftischen Partei angehören. Das Kabinett besitzt eine Majorität von 126 Stimme«, also vier mehr als vor den Wahlen. Diese Woche ist lediglich der Wahl des Sprechers und der Eidesleistung gewidmet. Zum Sprecher wird wahrscheinlich der vorige Sprecher Mister Lowther und zwar einstimmig wiedergewäht werden. Nach Vollziehung der Wahl wird die Sitzung sofort aufgehoben werden und die eigentliche Session dürste erst am 6 Februar beginnen. Sie wird eine der wichtigste« in der englischen Geschichte sein. DaS u-u- Wahlg-f-tz iu Portugal. Der portugiesische Ministerrat hat die ersten sechs Artikel des Wahlgesetzentwurfes durchberaten. Danach soll daS Proportionalwahlsystem zur Anwendung kommen und die Stimmabgabe nicht obligatorisch sei«. In den Provinzen Lissabon und Porto sollen alle lese- und schreibkundigen portugiesischen Bürger da» Wahlrecht erhalten, wofern sie am 1. April 1911 21 Jahre alt oder in die letzten Wahllisten ordentlich eingetragen sind. Nicht wahlberechtigt wären aktive Soldaten, Leute, die Armenunterstützung erhalten, Verurteilte, Entmündigte und Bankerottierer. Wählbar sollen alle Lese- und Schrribku«digen sein, ausgenommen aktive Militärs, Be amte, Mönche irgendeiner Religionsgemeinschaft, Persone«, die durch Vertrag an den Staat gebunden find, und Di rektoren staatlich subventionierter Gesellschaften. Zahl und Ausdehnung der Wahlkreise sind noch nicht festgesetzt, nur für Lissabon und Porto sind je zwei Wahlkreise in Aussicht genommen, deren jeder acht Abgeordnete entsenden soll. Jeder andere Wahlkreis soll vier Abgeordnete wählen, jede Kolonie «inen.