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WeMM K MW AN- Amgese«ö. Amtsblatt lag. Zeitraubender s 68.Jahrg Sonnabend, de« 13. November 19»S. No. 131. Erscheint »Scharütch dreimal and zwar Diindtag«, DonmrStag« and Sonnabend«. vernardrel« bierteljShrlich I^S M., in WMdmsf l,30 Mk., durch di« Pop bezog«- i,b4 MI. Inserat« werd« Montag«. Mitwochs mb Freitag« b» spatesten« 12 Uhr angenommen. Insertion«Preis 18 Psg. pro vier«spaite« Kochu«zetl«. Außerhalb de« «mtSgertchtSbertriS MlSdmff 20 Psg. Lokalblatt für Wilsdruff, »lankenkein Braunsdorf BurkbardtSwalde, Groitzsch, Grumbach, Grun» d«t Rohorn, Helbigsdorf, Herzog»»«»« am »an»»«rg, «auf^ KeMsdo^ «Nönbe^ N Limbach, Lotze», Rohorn, Riltitz-Roitzschen, Munzig Neukirche«, NeKasnebng, Nieturwa^a^d^Sdor, LobrSdorf Röhrsdorf bet WUsdruff, Roitzsch, Rothschönberz mit Perne, SachSdorf, Schmiedewalde, Sora, Äeinbach bä Seffelsdors, Steinbach bei Rohorn, Poyrsoorf, moyrs.ors I^gst^t/SpechtShausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Mit -er wöchentlichen Seilage „Welt im Vil-" und der monatlichen Seilage „Unsere Heimat Dnuk und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Zschnnie, WUSdruff. Fernsprecher Nr. L. — Telegramm-Adreff«: Amtsblatt Wilttrnff. - — fiir dir Lsl. »mtshauptmannschast »eik-n, Mr das Mü »mt«s-riM und den Stadtr-k «. »U-dru». , » ° sowie Mr da» Lgl. Forftrenlaml ru Lhaeandr zu diesem Gesetze haben Kahlenberger. 2 Mitgliedern des Waffe ramteS und 2 Stellvertretern derselben Deuksprüche für «emüt u«d »erstand. Die Wahrheit und die Treu, Barmherzigkeit und Milde Gebeut dir Gott, weil er dich schuf nach seinem Bilde. 3 des hiesigen Handelsregister- ist heute das Erlöschen »er Firma Bruno «erlach in Wilsdruff eingetragen worden. . „ WUsdruff, den 5. November 1909. 191/09. , ^. Termin städtischer Grund- und Einkommensteuer an die Stadtsteuereiunahme zu entrichten. Hierbei können die noch nicht abgehobenen Einquartiernn-rvergüinngen gegen Abgabe der QuartierungSbeschetnigungen mit in Anrechnung gebracht »erden. Nach Ablauf der geordneten Zahlungsfrist erfolgt gegen Säumige daS Mahn- eventuell ZwangSvollstreckungSverfahren. Wilsdruff, am 11. November 1909. aus den Jahren 1906 bis 1908, ferner 136 Millionen Fehlbeträge aus den Jahren 1907 und 1908 und endlich aus 260 Millionen Mark an ungedeckten Mstrikularbeiträgeu für 1909, die noch über die Summe von 48 Millionen (d. h. 80 Pfg. auf den Kopf der Bevölkerung) hinausgehen. Ursprünglich hatte man diese ungedeckte« Matrikularbeiträge pro 1909 aus 232 Million«« geschätzt; im Laufe der Ent wicklung des Rechnungsjahres haben ste sich aber auf 260 Millionen gesteigert. Die Züttdholzeinfuhr. Wohl bei keine« der von den neuen Steuern be troffenen Artikel ist die Einfuhr vor dem Jnkrafttrete» der neuen Zolles so gesteigert worden wie bei den Zünd hölzern. Die Einfuhr von Zündhölzer« hat betragen: Politische Rundschau. Wilsdruff, den 12. November Deutsches Reich. Der Kaiser vei der Vereidigung der Berliner Rekruten. Am Mittwoch vormittag wurde im Lustgarten vor dem Königlichen Schloff« die Rekrut«»v«reidtgung der Berliner Garnison in Gegenwart d«S Kaisers vorgenommrn. Die Feierlichkeit bot das übliche Bild. Die jnngen Krieger nahmen im Viereck Aufstellung vor dem Kaiser, der zu Pferde vor ihnen hielt, inmitten der Prinzen des kaiserlichen Hauses und der Generalität. Nach dem Fest- gottesdienste erfolgte die Vereidigung brigadtwrise. Die Kaiserin und die Prinzessinnen wohnten der Feier vom Fenster der Schlaffes aus bei. Der Rachtrag-etat für 1909 der dem Reichstag sofort nach seinem Zusammentritt zu- gehen wird, bringt nach drr .Deutschen Volkswirtschaft- ^"«nArrespoodenz" Nachforderungen von insgesamt Mark- Diese Summe setzt sich zusammen aus 146 Millionen Mark gestundeter Matrikularbeiträge Der Etadtrat. Kahlenberger. iu» Königliches Amtsgericht. Vorschriften, die Beleuchtung der Treppen und Fluren bewohnter Häuser betreffend. In alle», zum Stadtbezirk Wilsdruff gehörigen, bewohnten Grundstücke« sind die zu den Wohnungen führenden Räume, insbesondere die Hausflure«, Treppen und Gänge, vom Eintritt drr abendlichen Dunkelheit an bis 10 Uhr abends, bet früherer Schließung der Grundstücke aber bi» zu dieser, mit ausreichender und feuer sicherer Beleuchtung zu versehen. 8 2 Die Beleuchtung der Fluren, Treppen und Gänge ist im gleiche« Maße auch in Fabriken, gewerblichen Anstalten und Arbeitsstätten, sowie in den öffentlichen Ver gnügung-', BersammlungS- und Schankstätten und in de« zu den vorbezeichneten Arbeits-, Versammlungs- und Schankstätten gehörigen Bedürfnisanstalte« zu bewirke« und zwar ist hier die Beleuchtung auch auf so lange während der Nachtzeit z» erstrecke«, al» daselbst Menschen sich aushalten oder sonst z« Verkehren pflege«. § 3- Auch während der Tageszeit sind die «ach §8 1 und 2 zu erleuchtende« Räume mit Beleuchtung zu »rrsehrn, wen» daS Tageslicht zu denselben keinen Zutritt hat. 8 4. verantwortlich für die Erfüllung der vorstehenden Vorschriften find iw Falle von § 1 die Eigentümer, Verwalter und die von de»selben etwa mit der Fürsorge für die Beleuchtung beauftragten Hausmänner drr Grundstücke, in de« Fälle» vo« 8 2 die Inhaber drr Betriebe, deren Strll»trtreter u«d GeschäftsbevollmSchtigte. Bo« dieser Brrantwortlichk«it werden die Vorgenannte« nicht befreit, wenn ste die Fürsorge für die Beleuchtung ändert» Persone», namrutltch dr« Mieter» übertrage«. 8 5. Uebertretunge» dieser Vorschriften werde» mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder Haft diS zu acht Tagen bestraft. Zuwiderhandlungen Haden unnachsichtltche Bestrafung zur Folge. Wilsdruff, am 10. November 1909. , u" Der Bürgermeister. a» Nachstehend unter O aufgeführte Vorschriften übrr Beleuchtung der Treppe« und Nach 8 158 de« Waflergesetzes in Verbindung m>t 8 49 der AuSführ^ innerhalb bewohnter Häuser werde» hiermit wiederholt eingeschärft. esem Gesetze haben im November laufenden Jahres erstmalig die Wahlen von Kuwiderbandlunaen baden unnachsichtliche Bestrafung zur Folge. seitens der in den vorläufigen, gemäß § 68 deS WaffergtseseS aufgestellten Mitglieder- Verzeichnissen aufgrfühlten Eigentümer der an die Wasserläufe and Wasser- Laufstrecke n angrenzenden Grundstücke und Anlagen zu erfolgen. Termin für diese Wahl wird auf Donnerstag, -en 25. November laufenden Jahres vormittags 10 Uhr bis nachmittags 2 Uhr im Sitzungssalle der Königliche» AmtShauptmannschaft aeberaumt. AlS Wahlletter wird Regierungsamtmann Jahn bestimmt. Wählbar sind lediglich Geweindemitglieder bez. Besitzer selbstäadiger Gäter, die zugleich Anlieger von innerhalb deS Bezirks — einschließlich der Städte Nissen und Lommatzsch — gelegenen Wasserläufen, bez. Besitzer von an solche« gelegene» Anlage» (Stauanlagen zu Waffertrieöwerke», E»t- u»d Bewässerungsanlagen usw.) sind. Das Wahlrrcht kann nur persönlich, für juristische Persone» (Gemeinden, Fabriku«t«r»ehme» i« Gestalt vo» Aktiengesellschaften usw.) und solche Persone», die geschäftsunfähig oder i» Geschäftsfähigkeit beschränkt st»d, durch eine« gesetzliche» Vertreter, für jede beteiligte Staatsverwalmig (Forstfiskas, Eisenbahnfiskus, DomäoenfiSk»») durch et»e» vo» »er z»ftä»dige« Behörde bestimmte» Bevollmächtigten und für RUetgentüm« et»eS Grund» stücks oder einer Anlage durch «tue« mit schriftlicher Vollmacht versehene« ««S ihrer Mitte auSgeüdt werden. Weibliche Personen find berechtigt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht ver sehene» Bevollmächtigte« vertrete» zu lnffe«. ES wir» fer»«r darauf hivgewieseu, d«ß die Wahl durch Stimmzettel z» geschehe« hat, die mit de« Name« drr beid«u als Mitglieder und der beiden als Stellvertreter z« Wählende« zu versehen sind und daß niemand, auch wen» er im amishauptmauuschaft- Uchen Bezirke mehrfach Fl«ßa«lieger ist, dal Wahlrecht mehrfach «uSübeu kau«. Meißen, de« 8. November 1909. iM Die Königliche AmtSH«upt»e»»»sch«ft. Anhang. Die Zugehörigkeit zum Wasseramt ist ei« Ehre»amt. Die AmtSdauer beträgt 6 Jahre. Ein Ausscheiden der Hälfte der Mitglieder des Wafferamtr» aller drei Jahre findet jedoch nicht statt. (Au-iührungSverordnung zum Waffergesetz 8 50.) Zur Ablehnung der Wahl find diejenigen berechtigt: u) die daS 60. Lebensjahr erfüllt haben; b) die durch ihre Gesundheitdverhältnisse in Erfüllung der ihnen bei der An nahme der Wahl obliegende« Berbi«dlichkette« dauernd behindert sind; c) die t« de» Jahren, für die ste da- Amt übernehme« sollen, längere Zelt vom Orte abwesend zu sein genötigt find; ck) die durch Bekleidung der ih«e» zugedachten Amtes in ihrer Berufs- und ErwerbStätigkett «rsentlich gestört werden würden; e) diejenige», die ein Gemeindeamt 6 Jahre hintereinander bekleidet haben, für die nächsten 6 Jahre. Im Uebrige» wird hinsichtlich der Wählbarkeit a»f 88 17 und 18 des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden und deren Vertretung betreffend, vom 21. April 1873 hingewirse», die entsprechend anzuweuden sind. Avrfchrehvorsaininlrins -er GemerndekvankenveVficherungrverban-er. Eoi»«abeia, de« 13. N-vember 1909, «achmitt«-s 4 Uhr soll tm Stuckzimmer des „Hstels zu« Weitze« Adler", hier «ine A«ssch«tz- Versammlung stattfinden, wozu die Herre« Mitglieder ergebenst tingelade« werde«. Allseitiges u«d pünktliches Erscheinen ist dringend erwünscht. Tagesordnung: 1 . Geschäftliche Mitteilunge». 2 Richtigsprechung der JahreSrechnung für 1908. Wilsdruff, am 1. November 1S09. Ler vsrfitzeude des gemeiusameir vemeiudekraukeuverficheruugDGerbaudes. Kahlenberger, Bürgermeister. »» Bis 29. dieses Monats ist der ——