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VchMM K WiNM nnb Amgegenb. Amtsblatt No. »8. «8. Jahrg Sonnabend, de« 28. August 1W9 Erscheint wöchentlich dreimal and zwar DIeurtag», Donnerstag- aad SsnaabendS. PezugSpreiS oierteljShrllch I,Z5 Mi., in Wilsdmff l,32 Mi., durch die Poß bezogen 1,54 Ml. Fernsprecher Nr. S. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. Inserate werden MoutagS, Mitwochs and Freitags bl» spätestens 12 Uhr angenommen. JnsertionSprelS 15 Psg. pro viergespalteae KorpuSzeU«. Außerhalb deS AmtsgerichtSbeziriS Wilsdmff 20 Pfa. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 */, Ausschlag. Mr die Lgl. Lmlskauvtmannschast Weiften, Mr da« Kgl. Amtsgericht und den Sladtrat »» WU-drud. sowie Mr da» Kgl. Forkrentamt ru Ttzaraudi Lokalblatt für Wilsdruff, «UtEbers, Birke»hai«, Blankexstei«, Braunsdorf, BurkhardtSwalde, Groitzsch, Grumbach, Grun» btt Mohorn, Helbigsdorf, yrrzogswaide nm »andverg, , «aufbach, KeffelSdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotze«, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, ObrrherwSdorf. PohrSdorf, RöhrSdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschöuberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Seffelsdou, Steinbach bei Mohorn, Seeligßadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Mit der wöchentlichen Seitage „Welt im Vilb" und -er monatliche» Beilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für Politik und Inserate verantwortlich: Arthur Zschunke, für den übrige« Teil: Johannes Arzig, beide tu Wilsdruff. Weisung und bezw Festnahme seitens der kommandierten Land- und Feldaendarme zu, gewärtigen hat. Den zur Wahrnehmung deS Poltzeidieustes befehligten, durch Ring- tragen aus weißem Metalle kenntlichen Militärpersonen stehen alle Befugnisse eines' „drainiert" zu bezeichnen. Alle Gerätschaften, welche Unglücksfälle herbeiführen können, wie Pflüge, tragen, Walze«, Sensen usw., sind während der Manövertage von dm Feldern zu Entfernen und in den Gehöften aufzubewahren. Flurbeschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern auf andere Weise, insbesondere durch Zu schauer entstanden ist, begründen keinen Anspruch auf Vergütung. Es muß vielmehr den betreffenden Besitzern überlassen bleibm, sich wegen Ersatzes dieser Schäden an diejenigen Personen zu halten, die sie verursacht haben. Den Besitzern der von den Truppenübungen betroffenen Fluren wird deshalb empfohlen, dem Betreten ihrer Grundstücke durch alle bei den Hebungen nicht beteiligten Personen tunlichst selbst zu begegnen und dabei die mit der Aufrechterhaltung der Ordnung betrauten Polizeiorgane nach Kräften zu unterstützen. Arbeiten und Auf. Wendungen, von welchen die Beteiligten gewußt haben, daß sie durch die Truppenübungen Uw" b-gr°»dm ->»-» Anspruch uns V-rMung die Entschädigungsansprüche bei der Orts- A^rde Gutsoorsteher sofort nach beendeter Truppenübung anzumelden, hat die Aberntung der beschädigten Felber vor dem Eintreffen der AvschätzungstommMlon stattzufinben, wenn beim Verbleiben der Früchte auf dem Felde ein höherer als durch die Truppen verursachter Schaden entstehen würde, namentlich 5''° A Fruchten, die dem Verderben ausgesetzt sind. Die Beteiligten dürfen aber das Abernten Nicht eigenmächtig vornehmen, sondern haben unmittelbar nach eingetretener, durch die Truppen verursachter Beschädigung die Entscheidung des Gemeinde- Vorstandes darüber anzurufen, ob und inwieweit die Aberntung einzutreten hat Ordnet der Ortsvorstand die Aberntung vor dem E.ntreffen der Kommission an, so hat derselbe sofort in Gemeinschaft mit zwei unparteiischen Ortseingesessenen den Umfang des Schadens festzustellen und darüber eine Niederschrift aufzunehmen. Das Nähere hier- über wird den Gemeindebehörden noch mittels besonderer Verfügung mttgrteilt werden. Gleichzeitig wird das Publikum vor dem Betreten der Felder, Wiesen und Garten mit dem Bemerken verwarnt, daß jeder Zuwiderhandelnde sich der Weg Truppenübungen betreffend. Von den in der Zeit vom 28 August bis mit 21. September dieses Jahres im Bezirke der Amtshauptmannschaft Meißen stattfindenden Truppenübungen werden voraus sichtlich die nachgenannten Gemeinde- bezw. Rittergutsfluren berührt werden: vom 28. August bis mit 7. September: Alttanneberg, Bieberstein, Birkenhain, Blankenstein, Burkersdorf, Dittmanns- dorf, Elgersdorf, Gotthelffriedrichsgrund, Groitzsch, Grumbach, Helbigsdorf, Herzogswalde, Hirschfeld, Hohentanne, Kaulbach, Kesselsdorf, Limbach, Neu- kirchen, Neutauneberg, Obergruna, Reinsberg, Roitzich b. W., Rothschönberg mit P-rne, Schmiedewalde, Steinbach b. K., Steinbach b. Mohorn, Unkers- dorf, Wilsdruff: vom 9 bis mit 11. September: Bieberstein, Burkersdorf, Dittmannsdorf, Gotthelffriedrichsgrund, Grumbach, Helbigsdorf, Herzogswalde, Kaufbach, Keffelsdorf, Neukirchen, Reinsberg, Roitzsch b. W., Steinbach b. K., Stetubach b. Mohorn, UnkerSdorf, Wilsdruff; vom 13. bis mit 17. September: Alttanneberg, Bieberstein, Birkenhain, Blankenstein, Breitenbach, Burkersdorf, Dittmannsdorf, Gotthelffriedrichsgrund, Grumbach, Helbigsdorf, Herzogs- walse, Hirschfeld, Kaufvach, Keffelsdorf, Limbach, Neukirchen, N-utanneverg, Obergruna, ReinSberg, Roitzsch b. W, Stebenlehn, Steinbach b. K., Stein- bach b. Mohorn, UalerSdorf, Wilsdruff; am 20. und 21. September staden Acmee-Mannöver statt. Eine öffentliche Bekanntmachung der von diesen Uebungen betroffenen Fluren kann nicht erfolgen, vielmehr wird besondere vertrauliche Mitteilung an diejenigen Ortsbehörden und Gutsvorsteher ergehen, deren Fluren voraussichtlich hiervon berührt werden. ...... Zur Verhütung unnötiger Schädigung von Fluren und Feldern wird hiermit folgendes angeordnet: , Die Grundstücksbesitzer haben ihre Felder, soweit es noch nicht geschehen, möglichst vor Bginn der Uebungen abzuernte«, da nach Punkt m zu 8 14 Absatz 6 der Verordnung zur Ausführung des Naturalletstungsgesetzes in dec Fassung vom 24. Mai 1898 der Anspruch auf Vergütung der Entschädigungen unbegründet ist, wenn das recht zeitige Ernten unterlassen wird. Wertvolle Feldstücke (Raps, Kleesameu, Kraut, Runkeln, Flachs, Zuckerrüben, landwirtschaftliche Versuchsfelder, junge Holzpflanzungen), sowie solche Grundstücke, deren Kulturzustand nicht schon von weitem für jedermann deutlich erkennbar ist, wie Schonungen und Gartenanlagen, sind mit weithin sichtbaren Warnungszeichcn, z. B. durch Aufstecken von Strohwischen, Tafeln usw. (jedoch nicht Mit Flaggen), zu umstellen, als Zeichen, daß dieselben von den Truppen nicht be treten werd n sollen. Bei Stoppeln, Kleestoppeln, Kartoffeln, Rüben usw hat eine der- artige Bezeichnung zu unterbleiben. Zur Verhütung von Unglückssällen sind Steinbrüche, Lehm-, KieS- und Sandgruben, tiefliegende Teiche, Sümpfe oder sonstige morastige Stellen und gefährliche Geländehindernifle durch Unzäunen mit Strohseilen deutlich wahrnehmbar abzugrenzen und durch schwarze Fahnen kenntlich zu machen. Grund stücke, welche drainiert sind, sind durch Tafeln, die aus 1,75 m langen, in die Erde geschlagenen Pfählen aufzunageln sind, mit der Aufschrift Gendarmen zu Das Publikum hat jeder von der Gendarmerie ergehende« Weisung unbedi«gt Folge zu leiste«. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht die Bestimmungen deS Reichsstrafgesetzbuchs Anwendung finden, mit Geldstrafen bis zu 150 Mark bezw. mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Die Beschädigungen der militäcischerseits hergrstellten Feldtelegraphenleitungeu werden nach 317 und 318 des ReichSstrafgesetzbuchs geahndet werden. Endlich werden die Herren Gemeindevorstände und Gutsvorsteher ange- wiesen, auf den Krmmunikationswegen die überhängenden Aeste, soweit sic den Verkehr auch für Reiter behindern, zu beseitigen, sowie Sorge zu tragen, daß die etwa in An griff genommenen Straßenbauten und Wegbefferungen bis zum Beginne der Truppen übungen beendet sind und daß die Benutzbarkeit der Straßen und Wege für Truppen märsche überhaupt in keiner Weise beeinträchtigt wird. Meißen, am 24. August 1909. Nr. 1669 ii Die Königliche Amtshauptmanuschaft. Die Herren Gemeindevorstände werden unter Bezugnahme auf die ihnen unter dem 22. Juni 1909 bereits zugegangene besondere Mitteilung daraus htngewiesen, daß die Wählerliste« für die Neuwahl der Abgeordneten zur Zweite» Kammer der Ständeversummlung nach der Verordnung des Königlichen Ministeriums deS Janern vom 15. Mai 1909 vom 3. bis eittschlietzlich 9. September lausende« Jahres aus zulegen stud Meigen, den 26. August 1909. ro» Die Königliche Amtshauptmanuschaft. Die unter dem Pferdebestande des GutsvestgerS Ed. Löffel in Weistropp Nr. 15 ausgebrochcne Brustseuche ist erloschen. Meißen, den 25. August 1909. E Nr. 903 t V Die Königliche Amtshauptmannschaft. Das im Grundbuch für Wilsdruff Blatt 712 auf den Namen Emil Max Stein eingetragene Grundstück soll am Oktober Ovy, vormittags n Ahr, — an der Gerichtsstelle — im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuch! 255 Ac groß und auf 2805 Mark ge schätzt Es liegt an der BtSmarckstraße, besteht aus Feld und ist zu Bauland geeignet. Die Einsicht der Mitteilung des Gcundbuchamts sowie der übrigen das Grund stück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzung, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Ein tragung des am 17. Jali 1909 verlautbaren Versteigerungsvermerkes aus dem Grund- buche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermtne vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden, und wenn der Gläubiger wiederspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des VersteigerungsertöseS dem Ansprüche des Gläu bigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Wer ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht hat, muß vor der Erteilung deS Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbei führen, widrigenfalls für das Recht der VersteigerungSerlöZ an die Stelle des verstei gerten Gegenstandes tritt. Wilsdruff, den 24. August 1909. 10/09 Nr. 2 Asnigliches Amtsgericht. T^D^G^db^^WttsV^s^ eingetragene Grundstuck soll am 13. Oktober lyoy, vormittags 10 Ahr — an der Gerichtsstelle — im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden Das Grundstück ist nach dem Flurbuche 24,5 Ar groß und auf 2940 Mk. — Pfg. geschätzt. Es liegt an der Bismarckstraße, besteht aus Feld und Garten und ist zu Bauland geeignet. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts, sowie der übrigen das Grund- stnck betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Rechte aus Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Ein- tragung des am 17. Juli 1909 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Auf- i^derung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots Arucksichtigt und bet der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche deS Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. - -?^er ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht hat, muß vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbei fuhren, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des ver steigerten Gegenstandes tritt. Wilsdruff, den 24. August 1909. 9/09 Nr. 3. königliches Amtsgericht. Die im Grundbuche für Lampersdorf Blatt 9 und 45 auf den Name« Robert Reinhardt Kahl eingetragenen Grundstück- sollen am 44. Oktober ldoy, vormittags 40 Ahr, — an der ÄerichtSstelle — im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden.