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WWN ßr WiVM Trscheiut wöcheutlich dreimal aud zwar DievStagS, DouaerStagS and SsuuabendS. LezogspreiS vterteljShrllch 1,85 MI., in Wilsdruff 1,30 Mk., durch die Pos> bezogen 1,54 Ml. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Abreise: Amtsblatt Wilsdruff. und Rmgegeu^. Amtsblatt Inserate werden Montag?, Mittwochs und FreitagS biS spätestens 12 Uhr angenommen. JusertionSPreis 15 Pfg. pro viergespalteue KorpnSzelle. Außerhalb des Amtsgertchtsbezirks Wilsdruff 20 Psg. Zeitraubender und tabellarischer Sa- mit 50 °/o Aufschlag. für die Kgl. AmtshauptmannfchafL Meitzen, kür das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrst ru NMsdxuS sowie für das Kgl. Forstrentamt zu Tharan^ Lokalblatt für Wilsdruff, Mttanneberg, Birkenhaix, Blankenstein, Braunsdorf, BurkhardtSwalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzog»»«»? mn «anroerg, Kaufbach, Keffelsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotze«, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, OberhermSdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Keffelsdorf, Steinbach bei Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wtldöerg. Mit -er wöchentlichen Beilage „Welt im Vild" und der monatlichen Beilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für Politik und Inserate verantwortlich: Arthur Zschunke, für den übrigen Teil: Johannes Arzig, beide in Wilsdruff. No. 04. j Donnerstag, den 19. August 1808. 68. Jahrg. Maffsnsebüttangen unter Benutzung der Dampfwalze werden stattfinden vom 20. bis 25. August zwischen Wilsdruff und Keffelsdorf, vom 26. bis 28. August zwischen Wilsdruff und Limbach und vom 30. bis 31. August zwischen Limbach und Neutanneberg. Meißen, den 17. Augusl 1909. .. "o Nr. 1040 x. Die Königliche Amtshauptmannschaft. zMaiiinen- und Obstverpaehtung. Nächsten Sonnabend, den 21. August, nachmittags 5 Uhr, soll im hiesigen Gasthof die der Gemeinde Sachsdorf gehörende Pflaumen- und Obstnutzung tür das Meistgcbot unter den zuvor bekannt gegebenen Bedingungen verpachtet werden. Sachsdorf, am 17. August 1909. H7 Kuntze, Gemeindevorst. Bei uns sind eingegangen vom Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen das 15. bis mit 17. Stück vom Jahre 1909, vom Reichsgesetzblatte Nr. 31 bis mit 47 vom Jahre 1909. Diese Eingänge, deren Inhalt aus dem Anschläge in der Hausflur des Rathauses ersichtlich ist, liegen 14 Tage lang in hiesiger Natskanzlei zu jedermanns Einsicht aus. Wilsdruff, am 18. August 1909. Dev Stabtrat. Kahlenberger. Freibant Wilsdruff. Schweinefleisch in rohem Zustande: Preis pro Ire 1 Mk. 12s Wieder ein neues Gesetz, das Weingesetz, tritt am nahenden 1. September 1909 in Kratt. Es sind also nur noch 2 Wochen bis zu dem Zeitpunkte, daß das Gesetz seine Wirkungen fühlbar machen wird. In Sachsen, wo mit Ausnahme des engeren Meißner Bezirks kein Weinbau mehr betrieben wirb, sind diejenigen, welche des neuen Weingesetzes eben erwähnte Wirkungen von langer Hand im Auge behalten möchten, nicht so sehr die Wein bauern, die Winzer, sondern alle, die tu irgend welcher Form mit Wein handeln, des Bacchus wundervolle Gabe umsetzen, also alle Weinhändler, Weinstubenbisitzer, Hoteliers, Gast- und Schankwirte, L:bensmittelhändler, Krämer und überhaupt Kleinverkäufer von Wein. Diese gehen die folgenden Zeilen direkt und besonders an Namentlich in ihrem Interesse sind sie geschrieben. Die etwaigen Winzer im Leserkreise sollen aber auch mit auf ihre Rechnung kommen. Auch das, was sie wissen müssen, um nicht mit dem neuen Weingesetz unliebsame Erfahrungen zu machen, wird, soweit notwendig, mit in den Kreis der Betrachtung gezogen werden. Das neue Weingesetz datiert vom 1. April 1909. Es ist auf Betreiben der soliden Weinproduzenten ge schaffen worden und will, soll und wird der Wein- panscherei, wie sie leider hier und da im Schwünge war, einen Riegel vorschieben. Das Gesetz ist also nach seinen Motiven (Ursachen) nur mit Freuden zu begrüßen und auch sonst ist es im Gegensatz zu manch anderem, weniger erfreulich anmutendem Gesetze, wie sie unsere gesetzgeberisch so produktive — manche sagen überproduktive — Zeit ge- schaffen hat und noch schafft, knapp, klar, übersichtlich, sachlich, also durchaus zweckentsprechend. Es definiert zunächst den „Wein" als „das, durch alkoholische Gährung aus dem Safte der frischen Wein traube hergestellte Getränk." Dieser Wein darf auch aus Erzeugnissen verschiedener Herkunft oder Jahre hergesteüt, also verschnitten werden, doch ist es nicht gestattet, Süd oder Süßwein, sogen. Dessertwein, zum Verschneiden von weißem Weine anderer Art zu verwenden. Zuckerzusatz ist unter gewissen Sicherheitsmaßregeln und Vorbehalten gestattet, doch darf die Zuckerung nur innerhalb der am Weinbaue beteiligten Gebiete des deutschen Reiches vor genommen werden. Das sind die sozusagen grundlegenden Gesichtspunkte des Gesetzes. Die Zuckerung muß nach bestimmten Formularen angezngt werden. Sie ist nur Sache der direkten Wein produzenten, Winzer, Weinbauern. Folglich interessiert sie alle oder doch die meisten, die im hiesigen Bezirke sich um das Weingesetz zu kümmern haben, nicht. Beachtlich ist für jedermann das Verbot, We«n nachzumachen. Ziemlich umfänglich sind die Vorschriften für bas Ge- bahren in den Kellereien der Weinproduzenten. Diese haben im Zuwiderhandlungsfalle gegen die neu ge- schaffenen Gefetzesvorschriften eine Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten und Geldstrafe bis zu 3000 Mark zu ge- wärtigen. Das sind die Höchststrafen, außer denen noch, abgestuft nach unten, gegen Einzelverfehlungen geringere Strafen vorgesehen sind. Das Weivpanscheu wird also unter Umständen ein recht mäßiges und teures Vergnügen und das von Rechtswegen. Uebrigens dürfen laut Schluß-8 Absatz 3 alle am Tage des Inkrafttretens des neuen Wetngefetzes bei dem Einzelnen noch vorhandenen Be stände nach den Bestimmungen des alten Gesetzes unbe schränkte Zeit weiter verkauft werden. Um nun das Gesetz praktisch und bequem durcbiühr- bar zu gestalten und ein zweckmäßiges Hand in Hand- gehen der in Frage kommenden Beteiligten, also aller am Weinbau und Wetnverkauf Interessierten einerseits und der kontrollierenden behördlichen Stellen andererflfts, zu ermöglichen, sind durch „Zusatz-Bestimmungen vom 9. Juli 1909", welche bereits oer neue Herr Reichskanzler in Vertretung gezeichnet hat, sehr praktische Vorkehrungen getroffen worden. Jeder nämlich, der mit Wein als Winzer oder als Händler oder Berschenker zu tun hat, hat besondere Bücher zu führen, die tatfächlich sehr wenig Mühe machen werden und für alle Beteiligten sich als praktisch und angenehm erweisen dürften. Bemerkt sei, daß diese Bücher gemäß dem ganzen Sinne des neuen Weingesetzes sich nicht nur auf den Wein, sondern auch auf den Kognak, der ja von Rechtswegen immer ein Nebenprodukt nur des Weins sein soll, erstrecken. Der 8 19 des Gesetzes sagt, wer alles Bücher zu führen hat. Die Zusotzbestimmungen zu diesen § erläutern den Charakter dieser Bücher. Da gibt es zunächst ein Kellerbuch, was nach 2 Mustern geführt werden kann, dann ein Faßlager- und ein Weinlagerbuch, weiter eins für Geschäftsvermittler, schließlich ein Weiubuch und ein Zuckerungskontrollbuch. Das Weinbuch brauchen alle Schankwirte, Lebensmittel- Händler, Krämer und sonstigen Kietnverkäufer von Wein. Weinhändler größeren Stils bedürfen außerdem noch des Weinlagerbuchs. Die anderen Bücher, die zu führen sind, kommen eigentlich nur für die deutschen Weingroß produzenten in der Pfalz und am Rhein in Frage. Es ist nun das eifrigste Bemühen der geordneten Behörden, denen, die zur Führung der verschiedenen er wähnten Bücher verpflichtet sind, die Sache so leicht wie möglich zu machen, damit das so nützliche neue Weingesetz nicht als eine Vexation der dadurch zumeist betroffenen Kreise empfunden wird. So hat in dankenswerter Weise Herr Dr. P Süß-Dresden bereits jetzt im Auftrage der Sächsischen Zentralstelle für öffentliche Gesundheitspflege das ihm unterstellte Gebiet gleich seinen übrigen Herren Kollegen bereist und überall aufklärend und unterrichtend gewirkt. Auf seine Anregungen und Darlegungen sind auch die vorstehenden Zeilen zurückzuführen und ihm ist's auch zu danken, daß bereits jetzt überall die in Sachsen hauptsächlich in Betracht kommenden neuen Weinbücher pp. zu haben sind. politische Rundschau. Wilsdruff, den 18. August. Deutsches Reich. „Major Bethmann Hollweg". Das Militär Wochenblatt meldet: von Bethmann Hollweg, Rittmeister a.D., zuletzt Oberleutnant des zweiten Aufgebots der Garde-Landwehr-Kavallerie, wird unter Verleihung des Charakters als Major mit der Be rechtigung zum Tragen der Uniform des ersten Garde- Dragoner-Regiments bei den Offizieren L la suite der Armee eingestellt. Zeppelins Fahrt nach Berlin. Graf Zeppelin wird bet seiner Fahrt nach Berlin, die Ende dieses Monats stattfindet, nicht auf dem Tempel hofer Felde, sondern auf dem Tegeler Schießplätze landen. Heute mittag fand eine Besprechung der maßgebenden Faktoren statt, in der mit Rücksicht auf die zu gewärtigende kolossale Menschenmenge, die zum Tempelhofer Felde strömen würde, die Landung auf dem Felde als nicht opportun betrachtet wurde; Graf Zeppelin wird wohl über das'Tempelhofer Feld htnwegfahren, dann über der Stadt Berlin einige Uebungen ausführen, um eS der ganzen Bevölkerung zu ermöglichen, den Ballon genau und in nicht zu bedeutender Höhe zu sehen. Die Landung des Luftschiffes wird dann aber aus dem Tegeler Schieß plätze erfolgen. Zu den Absperrungen wird Militär herangezogen werden. Nur die offiziellen Persönlichkeiten und die besonders geladenen Gäste werden an der Landungsstelle Zutritt erhalten, doch wird der Platz für die folgenden Tage zu Besichtigung des dort verankert bleibenden Luftschiffes der gesamten Bevölkerung offen stehen. Die Sache ist so gedacht, daß auf bestimmten Bahnen die Menge um das Luftschiff herumgeleitet wird. Damit die Berliner den ankommenden „Zeppelin" in aller Ruhe und ohne Gefahr für den einzelnen sehen und be grüßen können, soll das Luftschiff eine bestimmte Route tnnehalten, die schon kartographisch fertiggestellt und dem Publikum bekannt gegeben wird. Die Route ist wie folgt gedacht: „Zeppelin" kommt von Süden, er wird also in oer Steglitzer Gemarkung für Berlin zuerst zu sehen sein. Von dort fährt er über Schöneberg zum Tempel hofer Felde, dann die Friedrichstraße hinab nach den Linden und von den Linden nach Osten bis etwa an die Rummelsburger Gemarkung, ferner über einen Teil des Nordens, westwärts über Charlottenburg, hierauf nach Tegel. Die Schulkinder — es kommen ungefähr 400000 in Frage — sollen vor den Gefahren des Menschenan dranges in der Weise geschützt werden, daß sie au be sonderen Punkten versammelt werden, und zwar sind hierzu die Höfe der das Tempelhofer Felo umsäumenden Kasernen ausersehen, ferner nn Norden der Exerzierplatz der sogen. „Maikäfer". Das Tempelhofer Feld wird ganz freigegeven. Es finden hier keinerlei Absperrungen statt. Die Funkentelegraphie im Dienste der deutschen Motorluftschiffahrt. Das Militärluftschiff „Groß H" stieg gestern nach mittag 5'/« Uhr bei schwachem Nordwestwinde vom Tegeler Schießplätze auf. Es handelt sich speziell um Versuche mit Fuukentelegraphte zwischen dem Luftschiff und der auf dem Hofe des Luftschifferbataillons aufgestellten Funkenstation, sowie mit den Stationen in Nauen, Frankfurt a. M. und Stuttgart. Die Funkenstation in Nauen tauschte bereits um 5^ Uhr Telegramme mit dem Luftschiff. Die Eisentetle der Gondel waren mit Leinewand ausgeschlagen, sodaß nur die Funkenstation hervorragte. Die Führung hatte Major Sperling. Außerdem befanden sich in der Gondel Hauptmann v. Jena, Oderingenieur Bafsener, Chauffeur Rüddel, sowie zur Bedienung der Funkenapparate ein Offizier von der Funkenstation. Ein sehr abfälliges Urteil über die Reichsfinanzreform fällt in der sreikonservativen „Post" der Generalleutnant z. D. v. Schmidt. Er nennt die Reform ein Pfuschwerk sondergleichen, hervorgegangen aus den eigennützigen, bezw. von JesuitismuS erfüllten reichsseindlichen Ideen der Konservativen und des Zentrums. Er sagt, die minder