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MMÄ sd Erich «lut wSchmtlich dreimal and zwar DieuSlagS, Donnerstags and Sonnabends. V«»ugrpreIS vierteiiahrltch I Mi. 30 Pfg., durch die Post bezogen 1 Mk. 54 Psg. 8krujprecher Nr. 8. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt WilSdrufs. und Umgegend Amtsblatt Inserate werden MontagS, Mitwochs und Freitags biS spätestens 1.2 Uhr angenommen. Jnsertiouspreis 15 Psg. pro vtergespalteue Korpuszeile. Außerhalb des Amtsgerichisbezirks Wilsdruff 20 Psg. Zeitiaubeuder und tabellarischer Satz mit 50 «/o Aufschlag. Ar dir Kgl. Amtshauptmann schäft Meisten, Mr das Kgl, Amtsgericht und den SLadtrat ru sowie für das Kgl. ForÜrentamt ru LtzacauLt Lokalblatt für WilSdraff, Mlanncderg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumdach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, PrrzogeNar»e sm «««"se», rnv»-»., Aaufboch, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipvhausen, LawperSdsrf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Mrltty-Nortzschea, Munzig. Neukirchen, Neutanw berg, Niederwartha, Oberherwsdsrf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bet Wilsdruff, Roitzsch Rothschönberg mit Perne, Sachsdori Schmiesewald«, Zora, Steinbach bet Aeffelsdorf, Steinbach bet Mohor», Seeligstadt, Spechtshauscn, Taubenheim, U kersdors Weistropp, Wildberg Druck ovo Verlag oov Arthur Zschunke, ÄNsviuff. >^ür die Nedaktion verantwort!;ein Hugo Friedrich, iür den Inseratenteil: Arthur Zschunke, beide in Wilsdruff. »io. 133. Dienstag, den 17. November 1M8 67. Jak: : Bekanntmachung. Nachdem das nachstehend abgedruckte Armenverbandsstatnt für den Orts' armenvcrband Wilsdruff die Genehmigung der vorgesetzten Regierungsbehörde erlangt hat, wird solches hiermit bekannt gemacht unter dem Bemerken, daß diese Armenordnung mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft tritt. Wilsdruff, am 12. November 1908. Der Stadtgemeinderat. Kahlenberger. Ortsarmenverbandsstatut für den Ortsarmenverband Wilsdruff. 8 1- Der Ortsarmenverband Wilsdruff besteht: u) aus dem Bezirke der Stadtgemeinde Wilsdruff und b) aus dem vom Stadtgemeindeverbande ausgeschlossenen, jedoch zum Flur bezirke Wilsdruff gehörigen Rittergute. 8 2. Der Ortsarmenverband Wilsdruff wird in Ansehung der ihm nach den Gesetzen obliegenden gesamten Armenpflege nach außen von dem Stadtrate zu Wilsdruff, dem auch chic Verwaltung der Armenkasse und aller für Armenzwecke bestehenden und etwa noch zu errichtenden Stiftungen zusteht, vertreten. 8 3. Das Armenwesen wird von einem städtischen Ausschüsse, welcher die Bezeichnung „Ausschuß für das Armeuwesen" führt, verwaltet. Er besteht aus dem besoldeten Ratsmitgliede, welches den Vorsitz zu führen hat, und drei Stadtverordneten. Außerdem gehören diesem Ausschüsse noch an der Orts- Pfarrer oder in dessen Behinderung der Diakonus, det Armenarzt, der Gutsvorsteher des selbständigen Gutsbezirks, sowie vier Armenpfleger. Jnbezug hierauf ist die Stadt Wilsdruff einschließlich des Rittergutes in vier Bezirke eingeteilt. Sämtliche Ausschußmitglieder haben beratende und beschließende Stimme. Dem Ratsvorstand steht das Recht der Teilnahme an den Ausschußsitzungen mit beratender und beschließender Stimme zu. Im Falle der Behinderung des Vorsitzenden führt der Bürgermeister den Vorsitz. 8 4. Das Ratsmitglied gehört dem Ausschüsse auf die Dauer seiner Wahlperiode als Stadtrat an. Die Stadtverordneten werden alljährlich von dem Stadtgemeinderate nach seiner Neubildung in der ersten Sitzung des neuen Jahres gewählt. Die Wahl der Armenpfleger erfolgt auf Vorschlag des Armenausschusses durch den Stadtgemeinderat auf die Dauer von 3 Jahren, vom 1. Januar 1909 an gerechnet. Sie tst am Jahresanfang vorzunehmen. Die Armenpfleger je zweier benachbarter Bezirke haben sich in Behinderungsfällen zu vertreten. Der Orrspfarrer und der Armenarzt sind ständige Mitglieder. 8 5. Das Amt des Armenpflegers ist ein unentgeltlich zu verwaltendes Ehrenamt Jeder hiesige Einwohner, der die in Z 17 unter 1 bis 7 der revidierten Städte- ordnung zum Erwerbe des Bürgerrechts vorgeschriebenen Eigenschaften besitzt, ist ver pflichtet, die Wahl als Armenpfleger anzunehinen. Es leiden jedoch die nach 8 47 der Mzogenen Städteordnung gegen Uebernahme eines unentgeltlichen Ehrenamtes zu lässigen Entschuldigungsgründe entsprechende Anwendung. Ueber das Vorhandensein von Entschuldigungsgründen entscheidet der Stadtgemeinderat, z Verpflichtung erfolgt durch den Ratsvorstand mittels Handschlags. LZ 8 6. . _ Der Vorsitzende und im Behinderungsfalle dessen Stellvertreter beruft die Sitzungen des Ausschusses, so oft er solche für nötig hält oder, wenn solches mindestens 3 Mit glieder beantragen. Er leitet deren Verhandlungen. gliede^anwesm d^ beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden der Mit- . ...Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen- glerchh ck entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. faßten Beschlüsse sind Niederschriften zu machen, die vom Vorsitzenden uno zwei Mitgliedern zu vollziehen sind. 8 7. Die verschiedenen Gegenstände der Armenpflege sind: 1. Verwilligung von Almosen, 2. Krankenpflege, 3. Kinwrerziehung, 4. Beschaffung von Unterkommen bezw. von Beschäftigung, 5. Gänzliche Versorgung. Ueber alle diese Angelegenheiten hat der Armenausschuß zu beraten und selbständig Entschließung zu fassen. In dringenden Fällen hat jedoch der Vorsitzende Entschließung vorbehältlich der Genehmigung des Armenausschusses zu fassen und unverzüglich die nötigen Verfügungen im Einvernehmem mit dem Ratsvorstande zu treffen. 8 8. Arme, welche die ihnen dargebotene oder ihren Kräften und sonstigen Verhält nissen entsprechende Gelegenheit zur Arbeit verschmähen, verfallen als Arbeitsscheue der polizeilichen Aufsicht. 8 9. Die Armenpfleger haben über die Hilfsbedürftigkeit der einzelnen zu unterstützen den oder gar zu verborgenden Armen Erörterung anzustellen und über Art und Maß der zu gewährenden Unterstützung Vorschläge zu machen. MO. Die ordentlichen Einnahmen der Armenkasse bestehen ans den durch Gesetz, örtliche Bestimmung, Verträge oder letztwillige Verfügungen der Armenkasse zugewiesenen Zuflüssen. Besondere Armenanlagen werden nicht erhoben. Der Bedarf bei der Armenkasse wird durch'Zuschüsse aus der Stadtkasse gedeckt. 8 11- Die Führung und Verwaltung der Armenkasse und etwaiger Stistungskassen, sowie Rechnungsablegung bei denselben ist ein Zweig der städtischen Kassenverwaltung. Die Rcchnungsablegung bei der Armenkasse und etwaigen Stiflungskassen hat jedoch von den übrigen Rechnungen getrennt zu erfolgen. Prüfung und Richtigfprechung richtet sich nach den für die städtischen Rechnungen geltenden Bestimmungen. 8 12. Im Oktober jeden Jahres hat der Armenausschuß einen Voranschlag zum Haus haltplan für die Armenkasse beim Stadtgemeinderate zur Feststellung einzureichen. 8 13- Alle vom Armenverbande Wilsdruff gewährten Unterstützungen haben nur die Eigenschaft geleisteten Vorschusses und sind vom Unterstützten bezw von den zu seinem Unterhalte gesetzlich verpflichteten Personen zurückzuerstatten, insofern sie hierzu in der Lage sind. 8 14. Diese Armenordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Vom gleichen Tage ab werden alle früheren Bestimmungen kraftlos. Wilsdruff, am 16. April 1908. Der Stadtgemeinderat daselbst. Kahlenberger, Bürgermeister. Der selbständige Gutsbezirk zu Wilsdruff. Joseph von Schönberg-Roth-Schönberg als Bevollmächtigter des Herrn Egon Cäsar Ferdinand von Schönberg-Noth-Schönberg. Nr. 2930 Das vorersichtliche Armenverbandsstatut für den Ortsarmenverband Wilsdruff wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses aufsichtswegen hiermit bestätigt. Meißen, am 21. Oktober 1908. Königliche Amtshauptmannschast. Frhr. von Oer. Bekanntmachung. Es wird lss-rmit nob b soaders darauf hwgewiesen, daß nah den Bestimmungen der Königlich.» Äuuehuup ma nichaft Meißen iür Soun« und FestiagSruhe im Hindels- gewerbe vo n 19. Oktod^r 19^ >8 sn den Vnsztagen »und dem Totensonntag er Gew ri ve.c eo in allen öffentlichen Berkaufsstcllen v »omm ist und letztere daher geschlossen za ymteu st o. Ansatz MN stad , uc zulässig, soweit solche unter Punkt 1 ins mit 5 ->er «wähMen B^nnlmachnag besonders ge a mt werden. Wilsdruff am 16. Nw-mder 1908. Der Bürgermeister. »es KuhUliderger.