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400 PAPJER-ZEITUNG. No. 16. Verantwortlichkeit der Auskanfteien. Die Firma W. Schimmelpfeng ertheilte im vorigen Jahre an drei Abonnenten über den Papierfabrikanten B. in Nürnberg günstige Auskunft, benachrichtigte aber wenige Tage darauf auf eine von dort eingelaufene Mittheilung hin dieselben Abonnenten, dass bei B. eine Pfändung stattgefunden habe. Ueber den Charakter derselben wurde später berichtet, dass es sich nur um den Verkauf eines Postens Pa pier im Auftrag des B. selbst handelte. B. strengte gegen den In haber der Auskunftei eine Privatklage wegen übler Nachrede an, das Schöffengericht zu Berlin erkannte aber auf Freisprechung, da der Beklagte lediglich in Wahrnehmung eines berechtigten Interesses ge handelt hat. B. legte hierauf Berufung ein. Das Landgericht sprach zwar aus, dass die Mittheilung, es sei eine Pfändung vorgekommen, an sich mit Rücksicht auf die kaufmännische Ehre als Beleidigung im Sinne des § 186 des Deutschen Strafgesetzbuches anzusehen sei, aber es erkannte an, dass die Auskunftei im vorliegenden Falle, da die Mittheilung nur an Abonnenten gemacht worden war, die vorher eine günstige Auskunft über den Privatkläger erhalten hatten, nicht nur in Wahrnehmung berechtigter Interessen Dritter, sondern auch in Wahrnehmung eigenen Interesses gehandelt habe. Die Auskunftei sei es nach Abonnementsvertrag den betreffenden Firmen und um der eigenen Verantwortlichkeit willen sich selber schuldig gewesen, von einem Gerücht, das ihr zu Ohren kam, und dem es nachgewiesener Maassen auch nicht an einem Anhalt gemangelt habe, Bericht zu er statten. Da übrigens innerhalb zweier Tage durch den Angestellten, welchen die Auskunftei für ihre Zwecke in Nürnberg unterhält, der wahre Sachverhalt aufgeklärt und hiervon aus freien Stücken und unentgeltlich den Betheiligten gleichfalls Bericht erstattet worden war, so fand das Landgericht, dass das Verfahren der Auskunftei als loyal und sorgfältig zu bezeichnen sei. Der Einwand der mangelnden Passivlegitimation ergab sich aus der Verhandlung von selbst. Der Angeklagte erklärte in dieser Be ziehung, dass er es stets für seine Ehrenpflicht gehalten habe, eine Auskunft, durch die Jemand geschädigt zu sein behauptete, auch vor dem Strafrichter persönlich zu vertreten, dass er in diesem Falle aber, wo die Beweisverhandlung erster Instanz sowohl objektiv wie subjektiv den Ursprung des Gerüchts bereits vollkommen klar ge- gestellt habe, sich nicht verpflichtet halte, sich von ungerechtfertigten Vorwürfen vor den Schranken des Gerichts behelligen zu lassen. Er lehnte daher eine Verantwortlichkeit für die ertheilte Auskunft mit dem Erbieten ab, den betreffenden Angestellten namhaft zu machen. Der Gerichtshof erkannte auf Verwerfung der Berufung sowolü aus dem vom ersten Richter geltend gemachten Grunde, als auch deshalb, weil Beklagter für die von einem Angestellten ertheilte Auskunft strafrechtlich nicht verantwortlich sei. G. D. Bracker Söhne, Maschinenfabrik und Eisengiesserei, 2 Hanau a. Main P liefern als Specialität: Hadernstäuber, Haderndrescher — Kammern- 9 System — neuer und eigener Konstruktion, Hadern- und Tauenschneld- K masohinen (System Bracker, D. R.-Patent No. 20754), Kollergänge, • Holländer, Chlorkalkauflöser, Chlorkalkmühlen, Chlorwasserpumpen, b Rührwerke mit Planetenrädern neuer Konstruktion, Horizontale Rührer, 6 Stoffpumpen, Centrifugalpumpen, Kolbenpumpen, Hydraulische Pressanlagen S mit Hand- u. 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