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No. 14. PAPIER-ZEITUNG. 328 ist, vortreffliche Dienste, (la man damit den Stoff augenblicklich gut entwässern und sich ruhig der Instandsetzung des mangelhaften Saugers hingeben kann. Bei dieser Gelegenheit möchte ich erwähnen, dass ich bei einer zweiten Nasspresse immer viel Kalamitäten mit dem Abheben des Blattes hatte. Das Blatt lief immer gern mit, wenn auch nur auf einen Augenblick, und riss dann am Schaber ab. Dies geschah auch bei etwas unregelmässigem Gang der Trockencylinder gern. Nun habe ich etwas vor dem Schaber und etwa 13 cm über der Presse, damit man mit der Hand noch dazwischen kann, ein leichtes, leicht drehbares Holzwälzchen angebracht, über welches das Blatt weg geführt wird. Das Führen ist nun leicht —, das Blatt läuft nicht mehr an den Schaber an, da es von dem Wälzchen immer davon ab gehalten wird. Das Wälzchen habe ich dauernd an der Maschine gelassen, und bei dünnen Papieren und rascher Arbeit leistet es gute Dienste. E. K. Bleistifthalter. Zurücknahme eines Patentes mangels Ausführung. Dem Bleistiftfabrikanten H. B. zu F. war das Deutsche Reichs- patent Nr. 36077 auf Bleistifthalter, wirksam vom 5. Juli 1885 ab, ertheilt worden. Im August 1889 erhob der Bleistiftfabrikant J. F. zu N. Klage auf Zurücknahme des Patentes, weil der Patentinhaber es unterlassen habe, die Erfindung im Inlande in angemessenem Um fange zur Ausführung zu bringen. Die Erfindung bezieht sich auf Stifthalter, bei denen der Stift durch Klemmbacken, die unter Einwirkung einer Feder stehen, fest gehalten wird und durch einen von aussen auf den Halter aus- geübten Druck gelöst werden kann. Die Neuerung besteht in der Anordnung einer Kontrollvorrichtung, um den Vorschub des Stiftes nach Aufhebung des Druckes der Backen gegen denselben zu be grenzen. Der Patentinhaber ist Theilhaber der unter der Firma E. P. Company in New York bestehenden Handelsgesellschaft. Was der selbe bis zum Juli 1889 zur Ausführung im Inlande gethan, besteht darin, dass er am 17. April 1888 mit dem Patentstiftfabrikanten W. G. D. in N. einen Vertrag schloss, nach welchem letzterer sich verpflichtete, für ihn etwa 20 Gross Bleistifthalter nach dem Patente sogenannte stop gauges, für das Vierteljahr zu fertigen, wozu er die inneren Bewegungsmechanismen und die Graphitmine von der E. P. Company durch U. & E. in F. geliefert erhalten sollte, und dass auf Grund dieses Vertrages im Laufe des Jahres 1888 durch D. ca. 100 Gross angefertigt worden sind. Was demgemäss D. von den Bestandtheilen des Stifthalters selbst anzufertigen hatte, waren nur die Hülsen. Diese hatte er mit den ihm gelieferten feineren Mechanismen in Verbindung zu setzen und die Stifthalter mit den Stempeln der E. P. Company zu versehen. Kläger behauptete, dass hierdurch Beldagter der ihm obliegenden Pflicht, die Erfindung im Inlande in angemessenem Umfange zur Ausführung zu bringen, in keiner Weise genügt habe. Gerade das, was den Gegenstand des Patentes bilde, die inneren Mechanismen, habe er in Amerika herstellen lassen, während die Hülsen nicht den Gegenstand der Erfindung darstellten. Auch sei die Herstellung von 100 Gross Stifthaltern keine für den inländischen Gebrauch genügende. Beklagter erachtete für die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes ausreichend, dass 1). die Hülsen zu poliren, zu stempeln und mit den gelieferten Stücken derartig zu verbinden hatte, dass daraus erst der Stifthalter entstand. Was den Umfang der Her stellung anlangt, so behauptet er, die Nachfrage nach dem Artikel sei in Deutschland nicht sehr gross gewesen, da seit Bestehen des Patentes trotz aller Bemühungen mir etwa 480 Gross abgesetzt worden seien. Nach seiner Behauptung waren im Juli 1889 weitere 46 Gross Innentheile von New York abgesandt worden, die dem D. zur Benutzung bei Herstellung weiterer Stifthalter übergeben werden sollten und schon im April 1889 bestellt waren. Beklagter behauptete ferner in der ersten Instanz, dass im Juli 1889 namens der E. P. Com pany durch U. & E. dem Patentstiftfabrikanten K., sowie dem Patent- stiftfabrikanten O. B. die Herstellung des ganzen Stifthalters in allen seinen Theilen für die Zukunft übertragen worden sei. Beide Parteien, legten Zeugnisse vor. Die vom Kläger vorgelegten stammen von Bleistiftfabrikanten in N. und gehen dahin, dass Beklagter den Halter nur zu hohem Preise abgebe und damit den Verbrauch erheblich einschränke, während die N.’er Industrie den Halter wesentlich billiger würde liefern können und ein gutes Geschäft damit machen könnte. Die vom Beklagten vorgelegten Zeugnisse rühren theils von Händlern mit Bleistiften in Deutschland, theils von Bleistiftfabrikanten in N. her und gehen dahin, dass die Aufrechterhaltung des Patentes im Interesse der deutschen Patentstiftindustrie liege, weil die Kon kurrenz des patentirten amerikanischen Stifts der betreffenden Industrie viel weniger schädlich sei, als- es die bei Aufhebung des Patentes offenbar eintretende Konkurrenz des freigegebenen Artikels in schlechter Ausführung und zu Schleuderpreisen sein würde. Diese Behauptung wurde damit begründet, dass ein ähnliches Ergebniss durch die er kannte Zurücknahme des Patentes für den sogenannten Automatic- Stift, der dem hier in Betracht kommenden sehr ähnlich sei, ein getreten wäre. Durch Entscheidung vom 9. Januar 1890 erkannte das Kaiserliche Patentamt auf Zurücknahme des Patentes und Verurtheilung des Be klagten in die Kosten des Verfahrens. In den Gründen der Entscheidung wurde Folgendes ausgeführt: Den Gegenstand des Patents bilde die durch den Patentanspruch ge kennzeichnete Kontrollvorrichtung. Diese sei bisher nach den eigenen Angaben des Beklagten nicht hergestellt worden. D. habe lediglich die Hülsen an gefertigt und mit der Fournitur verbunden. K. habe die Herstellung des ganzen Stiftes abgelehnt und B. habe, wie Beklagter auf Befragen zugegeben habe, mit der Fabrikation des ganzen Stiftes bis zum Tage dieser Entscheidung noch nicht den Anfang gemacht. Dagegen sei die Vorrichtung für alle bisher in Deutschland verkauften Stifte aus dem Auslande eingeführt. Unzweifel haft hätte bei der hohen Entwickelungsstufe der Bleistiftfabrikation und dem Umfange des Bleistifthandels die Herstellung der in Rede stehenden Ein richtung dem Inlande erheblichen Nutzen bringen müssen. Von der Zurücknahme des Patentes wäre nur abzusehen gewesen, wenn dem Patentinhaber gewichtige Entschuldigungsgründe zur Seite ständen. Dies sei aber nicht der Fall. Die blosse Anfertigung der Hülsen in Deutsch land sei nicht zur Entlastung des Beklagten geeignet. Die allein patentirte innere Kontrollvorrichtung bilde einen für sich abgeschlossenen Mechanismus, sei für sich allein bereits als Handelsartikel von Werth, und es wäre gerade von ihrer Ausführung Nutzen für das Inland zu erwarten gewesen. Die in Rede stehende Einrichtung sei keineswegs besonders komplizirt, und jeder leistungsfähige Bleistiftfabrikant Deutschlands würde imstande sein, sie her zustellen. Beklagter hätte aber auch, falls er sein Patent nicht selbst im Inlande ausführen wollte, in der seit Ertheilung desselben verflossenen Zeit hin reichend Zeit zur Eingehung geeigneter Verbindungen mit deutschen Inter essenten gehabt. Er habe aber in dieser Richtung erst im vierten Jahre seit Bestehen des Patentes zwei Versuche gemacht, die seither nicht von Erfolg begleitet waren. Demnach habe er nicht alles gethan, um wenigstens die Ausführung des Patentes in Deutschland zu sichern. Gegen diese Entscheidung' legte der Beklagte beim Reichsgericht Berufung ein, wurde aber durch Urtheil vom 26. November 1890 zurückgewiesen und in die Kosten verurtheilt. Triumph- Copi r verfahr e n keine Copirpresse mehr! kein Wasser mehr! Höchst praktisch und billig! [51176 Dressler & Heinemann. München. W. Ehrmann, Brocat- und Bronzefarbenfabrik, Fürth (Bayern). [51014 Billige [47854 Oeldruckbilder in verschiedenen Grössen liefert Franz Graf’s Nachfolger, Kunstanstalt für Oelfarbendruck, München, 57 Bayerstrasse 57. Cataloge zu Diensten. 150929 [50666 Darimont Freres Verviers (Belgien). Geschäfts- und Kopir- bücher-Fabrik. Lederpappe, hell, zähe, bedruckt mit Holzimitation empfiehlt H. Hambcke, Chemnitz. Hermann Lange, Neu-Ruppln offerirt Brieford ner, Brief simulier, Biblor- haptes, Copirbücher, Falzmappen etc. etc. [40526