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Papierzeitung
- Bandzählung
- 16.1891,1-26
- Erscheinungsdatum
- 1891
- Sprache
- Deutsch
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- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Technikgeschichte
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- Saxonica
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- Band
- Parlamentsperiode
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-
Zeitschrift
Papierzeitung
-
Band
Band 16.1891,1-26
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalt I
- Ausgabe No. 1, 1. Januar 1
- Ausgabe No. 2, 4. Januar 29
- Ausgabe No. 3, 8. Januar 53
- Ausgabe No. 4, 11. Januar 77
- Ausgabe No. 5, 15. Januar 101
- Ausgabe No. 6, 18. Januar 125
- Ausgabe No. 7, 22. Januar 149
- Ausgabe No. 8, 25. Januar 173
- Ausgabe No. 9, 29. Januar 201
- Ausgabe No. 10, 1. Februar 225
- Ausgabe No. 11, 5. Februar 249
- Ausgabe No. 12, 8. Februar 277
- Ausgabe No. 13, 12. Februar 301
- Ausgabe No. 14, 15. Februar 325
- Ausgabe No. 15, 19. Februar 353
- Ausgabe No. 16, 22. Februar 381
- Ausgabe No. 17, 26. Februar 405
- Ausgabe No. 18, 1. März 433
- Ausgabe No. 19, 5. März 461
- Ausgabe No. 20, 8. März 489
- Ausgabe No. 21, 12. März 517
- Ausgabe No. 22, 15. März 545
- Ausgabe No. 23, 19. März 577
- Ausgabe No. 24, 22. März 605
- Ausgabe No. 25, 26. März 629
- Ausgabe No. 26, 29. März 657
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Band
Band 16.1891,1-26
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Da das Mitscherlich’sche Patent am 4. Februar 1890 sein gesetz liches Ende fand, so liess sich bei dieser Sachlage schon damals ermessen, dass diese Patentverletzungsprozesse kaum noch ein prak tisches Resultat haben würden. Im Patentnichtigkeitsprozess erging am 9. Mai 1889 von Seiten des Kaiserlichen Patentamts als erste Instanz das Urtheil, dass die Kläger mit ihrem Anträge auf Nichtig keitserklärung des Patents 4179 zurückgewiesen werden, mit folgender Begründung: Entscheidungsgründe. »Zur Würdigung der von den Klägern vorgebrachten Nichtigkeitsgründe ist vor allem festzustellen, was durch den angegriffenen Patentanspruch ge schützt wird. Die Meinungen der Parteien über diese Frage gehen weit auseinander und der Grund hierfür liegt in der Fassung des Patentanspruchs, welcher, wie zugegeben werden muss, die erforderliche Schärfe vermissen lässt. Wird behufs dieser Feststellung sowohl der Inhalt der Beschreibung, als auch die Lage des Industriezweiges, welchem das Patent angehört, zur Zeit der Ertheilung desselben in Berücksichtigung gezogen, so ist anzunehmen, dass nach dem ihm vorliegenden Anträge das Patentamt unter Patentschutz zu stellen beabsichtigt hat: »Die Bereitung der Lösung des sogenannten doppeltschweflig sauren Kalks unter Anwendung eines mit Stücken von kohlensaurem Kalk gefüllten Thurms, durch welchen von oben Wasser, von unten schweflige Säure nach dem Gegenstromprinzip geleitet wird.« Die klägerischen Einwendungen gegen diese Auslegung des Anspruchs erscheinen nicht gerechtfertigt. Dass nicht die Bereitung des doppeltschwefligsauren Kalks an sich Gegen stand des Patentes sein soll, sondern die in der Beschreibung dargestellte Art derselben, folgt so klar aus Beschreibung und Anspruch, dass weitere Ausführungen darüber erübrigen. Wie Kläger sodann weiter hervorheben, finden sich in dem angefochtenen Anspruch die Worte »unter Wiederbenutzung der ausgetriebenen schwefligen Säure«, welche in der That dazu verleiten können, in dieser Wiederbenutzung einen Theil des patentirten Gegenstandes zu sehen. Indessen ist, wie das Patentamt schon in seinem Gutachten vom 2. Februar 1888 ausgeführt hat, die Weiterbenutzung der im Fabrikbetriebe gewonnenen schwefligen Säure für den Praktiker etwas so Selbstverständ liches, dass schon hiernach nicht wohl anzunehmen ist, das Patentamt habe darin eine patentfähige Erfindung erblicken wollen. Ausserdem sagt die Beschreibung am Ende des zweiten Absatzes, dass die schweflige Säure nicht nur aus der Fabrikationsflüssigkeit, sondern auch durch Verbrennen von Schwefel und Schwefelmetallen erzeugt werden könne. Es folgt hieraus, dass das Patentamt und der Patentsucher es nicht für durchaus wesentlich hielten, dass gerade die beim Kochprozess ausgetriebene schweflige Säure benutzt werde. Im dritten Absatz der Beschreibung heisst es dann, dass die schweflige Säure, welche beim Kochen des Holzes mit dem doppeltschwefligsauren Kalk entweicht, nicht nur wiederum zur Bereitung dieses doppeltschweflig sauren Kalks, sondern auch zu ganz anderen Zwecken benutzt werden kann. So könnte man die Dämpfe, welche die schweflige Säure enthalten, in einen Kasten leiten, welcher reinen gelöschten Kalle enthält, um eine konzentrirte Lösung von (reinem) doppeltschwefligsauren Kalk zu gewinnen, welche bei der Gährung Verwendung finden kann, oder man könnte diese Dämpfe in einen Kasten leiten, welcher andere Stoffe, wie z. B. kohlensaures Natron enthält, um beliebige schwefligsaure Salze darzustellen. Auch hieraus geht hervor, dass die Wiederbenutzung der schwefligen Säure zur Bereitung des bei dem gesammten Verfahren gebrauchten doppeltschwefligsauren Kalks nicht wesentlich ist, das Wesentliche vielmehr bei der Bereitung dieses Salzes in dem im ersten Absatz beschriebenen Thurmverfahren zu suchen ist. Die Erklärung, weshalb im Ansprüche gleichwohl auf die Wiederbenutzung der Säure gerücksichtigt ist, liegt in der Entstehung des Patents. Das Patent ist eine Kombination von Erfindungen, welche gelegentlich der Herstellung des Gerbstoffes gemacht sind. Das hierzu angewendete Verfahren ist also der Boden, auf welchem auch das im zweiten Patent anspruch geschützte Verfahren erwachsen ist. Bei der Patentirung erschien es nun, da man für alle Neuerungen ein Patent ertheilen wollte, nothwendig, den Zusammenhang anzudeuten, in welchem das Verfahren des zweiten Anspruchs zu dem Gesammtverfahren der Produktion von Gerbstoff steht, und aus diesem Grunde wurden die Worte hinzugefügt »unter Wieder benutzung der — (bei Bereitung des Gerbstoffes) — ausgetriebenen schwef ligen Säure.« Eine weitere Bedeutung aber ist dem Satze nicht beizumessen. Die von den Klägern angeregte Frage, ob im vorliegenden Falle bei der gegebenen Auslegung in der That mehrere verschiedene Erfindungen zu Unrecht durch ein Patent geschützt seien, kann auf sich beruhen bleiben, da auch bei ihrer Bejahung ein Nichtigkeitsgrund nicht vorliegen würde. Den Nachweis aber, dass das oben gekennzeichnete Verfahren zur Zeit der Patentanmeldung bereits in öffentlichen Druckschriften beschrieben und offenkundig benutzt gewesen ist, haben die Kläger nicht erbracht Keine der von den Klägern angeführten Schriften beschreibt das durch den angegriffenen Patentanspruch geschützte Verfahren, und auch das von dem Zeugen Klemm angewendete ist wesentlich von dem des Patentes ver schieden Der Mangel der Neuheit stand deshalb der Patentirung des angegriffenen Anspruchs nicht entgegen, es muss vielmehr, zumal die grossen technischen Vortheile des Verfahrens nicht bestritten worden sind, angenommen werden, dass dieselbe mit Recht erfolgt ist. Die Kläger waren demgemäss mit ihrem Nichtigkeitsantrage abzuweisen. Da jedoch die Fassung des angegriffenen Patentanspruchs leicht zu einer irrthümlichen Auffassung Anlass geben kann, so erschien es angemessen, den Klägern nicht die gesammten Kosten aufzulegen, sondern dieselben, unter Aufrechnung der aussergerichtlichen Kosten jeder Partei zur Hälfte zur Last zu legen. Am Tage, an welchem diese Entscheidung erging, war der grösste Theil der von Professor Mitscherlich wegen Patentverletzung belangten Fabrikanten zwecks einer aussergerichtlichen Verständigung in Berlin anwesend. Sie alle behaupteten, dass sogenannte Ritter- Kellner’sche Verfahren von dessen sog. Erfindern mit der ausdrück lichen Garantie erworben zu haben, dass dadurch kein Patent ver letzt werde, und folglich in dem besten Glauben gewesen zu sein, dass sie mit dem Mitscherlich'schen Patent nicht kollidirten. Ueber- dies hätten sie mit dem Ritter-Kellner’sehen Verfahren nicht nur nichts verdient, sondern schweres Geld verloren, so dass Professor Mitscherlich in Wirklichkeit gar keinen Schadenersatz gegen sie liquidiren könne; endlich seien sie, nachdem sie durch das patent amtliche Gutachten über die wirkliche Bedeutung des Mitscherlich- sehen Patents aufgeklärt worden seien, schleunigst zu andern Methoden übergegangen (insbesondere zu der oben angegebenen Methode, die Thürme mit Basaltkieseln zu füllen und Kalkmilch darüber zu leiten), welche zweifellos das Mitscherlich'sche Patent nicht berührten. Bei dieser Sachlage und bei den inzwischen über die Rechtssprechung unserer Gerichte gemachten Erfahrungen musste Professor Mitscherlich es für gerathen erachten, mit diesen Prozessgegnern Vergleiche, wenn auch unter sehr mageren Bedingungen abzuschliessen, und auf diese Weise fand der grösste Theil jener Prozesse gütliche Erledigung. Nur in zwei Fällen haben die Gerichte trotz eingeleiteter Nichtig keitsklage den objektiven Thatbestand des in den betreffenden Fabriken angewendeten Verfahrens aufgenommen und, nachdem dieses Ver fahren durch Sachverständigengutachten als mit dem Patent kollidirend festgestellt war, im Wege der einstweiligen Verfügung die fernere Benutzung des Verfahrens ohne Rücksicht auf den eingeleiteten Nichtigkeitsprozess verboten. Dem Einsender Dieses scheint diese letztere Behandlung eines Patentprozesses allein geeignet zu sein, um den Patentinhaber einen auch nur einigermaassen genügenden Schutz seines Rechts zu ge währen, und die Entscheidungsgründe, womit in einem jener Fälle das Oberlandesgericht Stuttgart seine einstweilige Verfügung motivirt hat, dürften von allgemeinem Interesse sein, weshalb dieselben hier mitgetheilt werden: in Erwägung, 1) dass der Kläger, welcher ein deutsches Reichspatent auf das Ver fahren zur Bereitung der Lösung des sog. doppeltschwefligsauren Kalks be sitzt, durch das Gutachten des Prof. Zeman glaubhaft gemacht hat, dass die Beklagte dieses Verfahren in der Papierfabrik Baienfurt zur Anwendung bringen und daher der Kläger nach § 4 des Patentgesetzes berechtigt ist, der Beklagten die ohne seine Erlaubniss geschehende Benützung des be sagten Verfahrens zu verbieten, 2) dass, wenn dieses Verbot erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits, welche unter Umständen von der endgiltigen Erledigung des eingeleiteten Verfahrens wegen der Nichtigerklärung des Patents des Klägers abhängt, wirksam wird, die dringende Gefahr der Vereitlung des Hauptanspruchs des Klägers vorliegt, sofern nach dem am 4. Februar 1890 bevorstehenden Ablauf jenes Patents der Beklagten die Anwendung des fraglichen Verfahrens nicht mehr untersagt werden kann, die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung des Klägers aber nach § 34 des Patentgesetzes nur im Fall des Nachweises der Wissentlichkeit der widerrechtlichen Benützung des dem Kläger patentirten Verfahrens durch die Beklagte Aussicht auf Erfolg hat, 3) dass daher der Kläger nach § 819 C.-P.-O. befugt ist, zum Zweck der Abwendung des ihm hienach drohenden wesentlichen Nachtheils das vorläufige Verbot der Anwendung obigen Verfahrens durch die Beklagte im Weg einstweiliger Verfügung zu erlangen, sofern der hiedurch der Beklagten erwachsende Schaden in ihrem Geschäftsbetrieb, gegenüber dem glaubhaft gemachten Recht des Klägers auf Erlassung jenes Verbots nicht ins Gewicht fällt, und der Obsieg der Beklagten mit ihrer Einwendung, dass das Patent des Klägers nichtig sei, von dem dermalen noch unsichern Ausgang des wegen dieses Patents angestrengten Nichtigkeitsstreits abhängt, wird der eingangs erwähnte Beschluss der Civilkammer des K. Landgerichts zu Ravensburg (wodurch der Antrag auf einstweilige Verfügung abgewiesen worden war), aufgehoben und derselben gemäss § 538 C. P. 0. die erforder- Uche Anordnung bezüglich des vom Kläger gestellten Gesuchs um Erlassung einer einstweiligen Verfügung übertragen, auch die beklagte Partei in die Kosten der Beschwerdeinstanz verurtheilt. In einigen weiteren Fällen endlich waren die Abweichungen derart, dass nach dem Urtheil der Sachverständigen bezw. des Kaiserl. Patentamts auch der objektive Thatbestand einer Patentverletzung nicht vorhanden war, und diesen Fabriken gegenüber war dann der Ausgang des angestrengten Prozesses naturgemäss der, dass die Patentverletzungs-Klage schliesslich zurückgenommen, bezw. von dem Gericht zurückgewiesen werden musste.
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