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No. 11. PAPIER-ZEITUNG. 251 No. 10. Pergamentrohstoff, Saugfähigkeit: 23 mm. 80 pCt. grobes Baumwollen-Hosenzeug. 12 » weisse Baumwolle. 8 „ Natron-Zellstoff. No. 11. Grau Woll-Löschpapier 28 mm. 50 pCt. Schafwolle usw. 50 „ grobes Hosenzeug. Muster 2, 3 und 4 haben bei gleicher Stoffmischung dennoch ganz verschiedene Saugfälligkeitsergebnisse, was nur von verschiedener Behandlung des Stoffes herrühren kann. Wenn man in diesem Falle nach dem Gefühl urtheilen darf, wird man finden, dass sich Muster 3 mit 65 mm Saugfähigkeit von den anderen beiden gleichen Ein tragungen, Nr. 2 und 4, dadurch unterscheidet, dass es viel lockerer und schwammiger im Stoffe ist und auch weniger auf der Maschine gepresst zu sein scheint als Muster 2 und 4. Dieses Beispiel liefert den besten Beweis, wieviel durch richtige Stoffbehandlung geholfen werden kann, und wie viel umgekehrt durch unrichtige Behandlung gesündigt wird. P. Frankreichs Zölle. Die General-Zollkommission setzte folgende Zölle fest: 30 bezw. 36 Fres, für Phantasie-Papier; 12,50 Fres, und 15 Fres, für Papier und Karten mit mechanischen Einrichtungen; 10 Fres, für Papier sorten geringerer Güte, 50 Fres, für Zeitungs-Druckpapier und ge wöhnliche Buchausgaben. Die Kommission nahm ferner Zölle an von 15 resp. 18 Fres, auf Formpapier, von 12,50 Fres, auf rohes und gepresstes Kartonpapier, von 16 Fres, auf geschnittenes oder zu sammengefügtes Kartonpapier, von 36 resp. 45 Fres, auf zu Büchsen form zusammengefügtes Kartonpapier, von 70 Fres, auf Albums und verzierte Papparbeiten. Für Gegenstände aus Cellulose wurde eine heue Gruppe mit Zöllen von 16 resp. 20,50 Fres., von 60 resp. 200 und von 250 Fres, gebildet. Für Drucksachen aller Art, soweit die selben keine Bücher sind, wurden Zölle von 80 resp. 100 Fres, an genommen. Unbefugte Veranstaltung einer Mehrauflage. Das Süddeutsche Verlags-Institut in Stuttgart hatte, wie die Münchener Neuesten Nachrichten melden, durch einen Stuttgarter Maler 24 Bilder für ein Kinderbuch entwerfen lassen und das Ur heberrecht an denselben erworben. Die Originale wurden dann der Aktiengesellschaft, vormals Hans Kohler & Cie., Lithographische Kunst anstalt in Kaufbeuren, im Frühjahr 1888 zur Vervielfältigung über sandt. Die Ablieferung der Farbendrucke an die Stuttgarter Firma begann am 27. Oktober 1888. Zugleich stellte sich aber heraus, dass die Aktiengesellschaft Kaufbeuren schon im Mai 1888 eine Anzahl der ihrer Auftraggeberin gehörigen Bilder in der Gesammt- auflage von 63 360 Exemplaren von den für die letztere gefertigten Platten gedruckt und an die Firma Kaufmann & Strauss in New York verkauft hatte, wo die Bilder zu Beklamezwecken Verwendung fanden. Dies hatte, wie das von der geschädigten Verlagsfirma angerufene Landgericht Stuttgart annahm, die Wirkung, dass die Stuttgarter Firma ihr Verlagsrecht in Amerika nicht mehr, wie sie beabsichtigt hatte, verwerthen konnte, und dass der bereits angebahnte Vertrieb des Buches nach Amerika nach dem Gutachten der Sachverständigen und der Aussage von Zeugen erheblich erschwert worden ist. Von den Sachverständigen, Buchhändler Wilhelm Effenberger, Buchhändler Anton Hofmann und Buchdruckereibesitzer Louis Gatter- nicht, sämmtlich in Stuttgart, wurde der Werth des Verlagsrechts für Amerika auf 3000 M. geschätzt, und diese Schätzung wurde von dem gerichtlichen Sachverständigen, Buchhändler Paul Kurtz, als nicht zu hoch bezeichnet. Das Gericht legte deshalb diesen Betrag der Schadenberechnung zu Grunde, minderte denselben jedoch mit Rücksicht auf die wenigstens noch in beschränktem Umfang mögliche anderweitige Verwerthung der Bilder und des Buchs für Amerika etwas herab und verurtheilte die Aktiengesellschaft Kauf beuren zu einer im Kompensationsweg zu bezahlenden Entschädigungs summe von 2680 M., wovon 180 M. als bereits verrechnet in Abzug kommen. Hierbei ging das Gericht von der Erwägung aus, dass die Aktiengesellschaft Kaufbeuren durch die Herstellung der Bilder für die New Yorker Firma ein Werk der bildenden Künste in der Absicht, dasselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung des Berechtigten nachgebildet und das Urheberrecht des Stuttgarter Geschäfts geschädigt habe (§ 5 des Reichsgesetzes vom 9. Januar 1876). Ob daneben noch eine Untreue im Sinne des § 266 des Strafgesetz buchs auf Seiten der Aktiengesellschaft Kaufbeuren vorliege, wollte das Gericht unerörtert lassen. Dass die Nachbildung mit den für die Stuttgarter Firma gefertigten, aber im Besitz der lithographischen Anstalt verbleibenden Platten erfolgt sei, ändert, wie die gerichtlichen Entscheidungsgründe besagen, an der vorstehenden Schlussfolgerung nichts, da nicht nur die Herstellung neuer Platten, sondern auch die unbefugte Benutzung der Originalplatten unzulässig erscheint. Unauslöschliche Schrift. Nach einem amerikanischen Patent soll es möglich sein, mit be liebiger Tinte oder Farbe Geschriebenes und Gedrucktes unauflöslich mit der Papierfaser zu verbinden, wenn man das betreffende Schrift stück mit folgender Lösung tränkt: 1 Pfund essigsaures Blei (Bleizucker), 1/, „ Chlorkalium, 1 Unze (1/16 Pfund) essigsaures Kupfer, 1 Gallone (= etwa 4,5 Liter) Wasser. Die Mengenverhältnisse können je nach Beschaffenheit der be treffenden Tinte oder Farbe verändert werden. Die Anwendung der Lösung erfolgt, indem man das Schriftstück in dieselbe taucht oder sie mit einem Pinsel aufstreicht. Man kann auch die Papiermasse bei der Papierfabrikation, oder das fertige Papier vor dem Schreiben damit tränken. Nach dieser Behandlung sollen die Schriftzüge oder die bedruckten Stellen wasserfest werden. Dieser Erfolg wird auf ähnliche Weise erzielt, wie das »Echt machen« der Farben auf Leinen, Baumwolle oder Wolle durch Auftrag einer Beize. Neuheiten. Unter dieser Ueberschrift werden alle von Beziehern der Papier-Zeitung eingesandten Muster von Erzeugnissen des Papier- und Schreibwaaren-Gewerbes, welche Neues oder Bemerkens- , werthes bieten, kostenfrei besprochen. Email-Malerei. Für das thatendurstige Völkchen der kunst gewerblichen Dilettanten wird alle Jahre mindestens eine neue Technik ersonnen. Nachdem Lederschnitt, Holzbrand, Majolika-Malerei, Kerb- schnitt und das beliebte Austuschen vorgedruckter Figuren auf glatt gehobelten, naturfarbigen Hölzern schon ein wenig »unmodern« geworden sind, kommt als allerneueste Technik die »Email-Malerei« auf hell gebrannten Geräthen und Gefässen aus Thon an die Reihe. Vor allen bekannten Liebhaberkünsten fiat diese Email-Malerei den grossen Vorzug, dass sie die denkbar geringsten Anforderungen an den Aus übenden stellt. Er braucht weder zeichnen noch malen zu können; nicht einmal das Ueberpausen einer Vorzeichnung wird ihm zuge- muthet. Nur etwas Handsicherheit im »Nachziehen« wird beansprucht. Auf den Aussenflächen der Thongefässe sind nämlich die Umrisse der auszumalenden Ornamente durch eingepresste Furchen bereits vorgeschrieben, und der junge Künstler bezw. die Künstlerin braucht nur nach der Vorlage oder einem fertig ausgemalten Stück des be treffenden Gegenstandes die von Furchen begrenzten Theile des Ornaments mit deckender Terpentinfarbe zu bestreichen. Wenn dabei etwas Farbe in die Furche läuft, so schadet das nichts, denn diese Furchen werden später, nach erfolgter Ausmalung aller vor stehenden Flächen, mit Goldbronze nachgezogen; und diese hat die angenehme Eigenschaft, übergelaufene Farbe vollständig zu verdecken. Nach Beendigung der Arbeit sind somit die farbigen Ornamente von Goldlinien umgeben und durch dieselben gegen einander abgegrenzt. Hierdurch erhält das Ganze thatsächlich eine gewisse Aehnlichkeit mit Email-Malerei, und bei passender Wahl der Farben kann eine recht hübsche dekorative Wirkung erzielt werden. Die Firma A. Sala in Berlin SW. erleichtert die Einführung der neuen Technik durch Einrichtung hübscher Arbeitskästen, in welchen alles Erforderliche untergebracht ist. In dem uns vor liegenden Exemplar finden sich: ein Prunktellerchen, eine kleine Vase, ein kleiner Krug zum Ausmalen, acht gut verschlossene, aber leicht zu öffnende Blechnäpfe mit ebensoviel verschiedenen Farben, ein Fläschchen mit Terpentin, eins mit Verdünnungsflüssigkeit, zwei Glasnäpfe und drei gute, auf schwarz polirten Stielen sitzende, in Blech gefasste Haarpinsel. Alle diese Geräthe, mit Ausnahme der in einer Blechöse sitzenden Pinsel, sind in Aussparungen des mit Holzmaserpapier über zogenen, doppelten Kastenbodens eingelassen, so dass alles hübsch übersichtlich geordnet und sicher eingefügt ist. An der Innenseite des Deckels sind farbige Vorlagen für Krug und Vase und einen andern, etwas grösseren Teller angebracht. Der Kasten ist sehr fest gearbeitet, mit gepresstem blaugrauem Kalikopapier bezogen und mit zwei Schliessen versehen. Auf dem Deckel steht inmitten breiter schwarzer Umrahmung in Goldpressung die dreisprachige Inschrift: Enamels-Colours — Emaille-Malerei — Couleurs-Email. Diese Thon-Emailmalerei scheint viel Beifall zu finden. Man sieht in Berlin gepresste Geräthe dieser Art mit angefangenen Malereien in allen Schaufenstern der »Künstler-Magazine«.