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242 PAPIER-ZEITUNG. No. 10. Geistiger Diebstahl. Die Amerikaner, d. h. die Vereinigten Staaten von Amerika, haben sich bisher stets geweigert, Schriftstellern und Künstlern den Schutz zu verleihen, den diese für ihre Erzeugnisse in allen andern Ländern seit Jahren geniessen. (Vergl. Seite 2546 in Nr. 103, Jahrgang 1890.) Sie sind auch dem Berner Vertrag von 1886 nicht beigetreten, welcher den gegenseitigen Schutz aller andern Kulturstaaten gewährleistet. Unter diesem Zustand hat besonders Grossbritannien schwer gelitten, weil die Einwohner der V. St. überwiegend englischer Herkunft sind und englische Schriften lesen. Sobald ein gutes Werk in England erschien, fielen die amerikanischen Verleger darüber her und brachten Ausgaben, für die der Verfasser keinerlei Entschädigung erhielt, und die dann auch nach Europa ausgeführt wurden. Ganz ebenso geschah es mit musikalischen Erzeugnissen, und in geringerm Umfange auch mit deutschen Schriften. Diese Freibeuterei erwies sich als so einträglich, dass sehr viele amerikanische Verleger davon Gebrauch machten. Da aber schliesslich von jedem bessern Werk in Amerika gleichzeitig mehrere Ausgaben erschienen, die einander heftigen Wettbewerb machten, so verdiente keiner der betreffenden Verleger mehr etwas. Es kam so weit, dass ein amerikanischer Verleger von hervorragenden, in Europa erschienenen Werken den Satz schon auf dem Schiff herstellen liess, um einige Tage Vorsprung vor den andern zu gewinnen. Dieses gegenseitige Unterbieten wurde schliesslich so wenig einträglich, dass die betheiligten Verleger jetzt lieber dem Schrift steller eine Abgabe zahlen wollen, als weiter in solcher Weise Geschäfte machen. Hierdurch ist es möglich geworden, dass der amerikanische Kongress den Erlass eines Gesetzes beschlossen hat, welcher auch Ausländern für ihre Schriften Schutz gewährt, wenn die selben die vorgesehenen einfachen gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen. Dass aber nur die eben erwähnten Zustände und nicht etwa Rechtsgefühl diesen Gesetzentwurf veranlasst hatten, geht aus einigen Bestimmungen hervor, welche demselben zugefügt sind. Es soll danach Ausländern nur möglich sein, solche Schriften in den V. St. zu schützen, welche in den V. St. von Amerika gesetzt und gedruckt sind. Wenn diese Bestimmungen, wie anzunehmen ist, gesetzliche Kraft erlangen, so wird jeder Schriftsteller oder Verleger, um sich Schutz in den V. St. zu sichern, auch dort drucken lassen und seine europäischen, besonders englischen Leser von Amerika aus versorgen. Damit würde ein grosser Theil des britischen Verlagsgeschäftes auf hören, und alle betheiligten Gewerbszweige, wie Papierfabrikanten, Buchbinder, Buchdrucker, Schriftgiesser usw. gleichen Schaden leiden. Da die Engländer auf die amerikanische Gesetzgebung keinen Einfluss üben können, so wird in betheiligten englischen Kreisen vorgeschlagen, dass auch für Grossbritannien ein Gesetz gemacht werde, wonach niemand Schutz für Schriftwerke in Grossbritannien erhalten solle, der nicht vorher ein in England gesetztes und gedrucktes Exemplar im British Museum in London niedergelegt habe. Es ist wahrscheinlich, dass ein derartiger Vorschlag angenommen wird, und die Folge davon wird sein, dass künftighin jedes in englischer Sprache erscheinende bessere Buch zweimal sowohl in England, als auch in Amerika gesetzt und gedruckt werden muss. Die deutschen, französischen und anderen Schriften und Musikalien bleiben in Amerika nach wie vor vogelfrei, weil es nur in seltenen Fällen lohnen wird, dieselben in den Vereinigten Staaten setzen und drucken zu lassen. 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