Volltext Seite (XML)
PAPIER-ZEITUNG. 203 da zur Nasspresse geführt wird. Von der Nasspresse aus wird die Papierbahn zum Trockencylinder abgeleitet, wobei die Geschwindigkeit Fig- 3. des letzteren, wie bei Fig'. 2, durch Umtrieb des Cylinders mittels des Oberfilzes gleich derjenigen des Siebes gehalten wird. durch Reibung die Walzen mitnimmt. Vom Trockner gelangt die Papierbahn zum Längsschneider H und Roller J. Durch Vergleichung der vorstehend beschriebenen, von .1. W. Erkens ausgeführten Maschinen, insbesondere von Fig. 3, mit der Hoeborn’schen, Fig. 1, wird jeder Fachmann beurtheilen können, wieweit die Maschinen miteinander übereinstimmen. Ueber die unter den Parteien schwebende Streitfrage wurden auf Veranlassung des Patentamts die Herren Tönnesmann & Vogel, sowie Jean und Lambert Frantzen eidlich vernommen. Die beldagte Firma gab zu, dass die Maschine der Gebrüder Frantzen offenkundig benutzt worden sei, wies aber darauf hin, dass sowohl bei dieser Maschine als auch bei der von Tönnesmann & Vogel die Walze F des streitigen Patents nicht vorhanden sei. Den Entscheidungsgründen des Patentamts entnehmen wir Folgendes: Nach den eidlichen Aussagen der Gebr. Frantzen stimmt die in der Fabrik derselben schon vor dem 7. Dezember 1887 gebrauchte Maschine in allen wesentlichen Theilen mit der der Beklagten geschützten überein. Der einzige Unterschied zwischen beiden Einrichtungen besteht darin, dass bei der älteren Maschine eine der Leitwalze F des streitigen Patentes entsprechende Walze fehlt. Dies ist zwar richtig, auch ist die Walze F in dem Patentanspruch besonders erwähnt; gleichwohl bildet dieselbe keinen wesentlichen Bestand- theil der patentirten Erfindung und Einrichtung. Der von den Beklagten mit der fraglichen Erfindung erstrebte neue Fig- 4. Die beim Bau dieser Maschinen gemachten Erfahrungen führten zu der in Fig. 4 gezeigten, jetzt beibehaltenen Bauart. In ihren Grundzügen ist die Anordnung dieselbe wie bei Fig. 3. Die Gautschpresse ist so angeordnet, dass die obere Walze sowohl belastet als auch entlastet werden kann. Die Walzen können je nach Erforderniss so gestellt werden, dass sie dem Papier mehr oder weniger Gautschung geben. Walze E ist verstellbar, so dass sie bei dünnen Papieren tief, bei dicken hochgestellt werden kann. Um bei dünnen Papieren die Schnallen zu verhüten, ist bei E im Obertuch das Tragwälzchen E angeordnet. Bei starken Papieren wird dasselbe ausgehoben und in ein seitlich angeordnetes Lager gelegt. Auch Walze m ist, um die an dieser Stelle sich sonst leicht entwickelnden Schnallen zu verhüten, verstellbar angeordnet, so dass das Papier mehr oder weniger vorgepresst werden kann. Damit die bei dieser Maschine sich ergebende einseitige Glätte bei dickeren Papieren noch verstärkt werden kann, ist der zweite Trocken cylinder mit einer Glättpresse G versehen, bestehend aus einer unteren Gusswalze,die in einem Wassertrog läuft und einer oberen Filzwickelwalze, die dadurch angefeuchtet wird. Die Pressung gegen den Cylinder erfolgt mittels Hebels und Gewichtes P. Der Trockencylinder ist noch mit Filztrockner versehen, damit der Filz nicht durch das Anfeuchten der Wickelwalze nass wird. Der Trockencylinder kann auch ohne Presse benutzt werden, wenn man die Papierbahn über Leitwalze q führt anstatt über q. Der Antrieb erfolgt durch den Trockencylinder, welcher technische Effekt liegt nach dem vierten Absatz der Patentbeschreibung darin, dass der Bogen stets glatt unter die Nasspresse kommt. Das Mittel zur Erreichung desselben besteht, wie die Beschreibung derselben Stelle aus führt, in der Anordnung, vermöge welcher der am Oberfilz haftende Bogen gleich nach Verlassen der Gautsche vom Unterfilz mitgeführt wird, ansteigt, und über die Führung E stumpfwinklig zur Nasspresse geleitet wird. Durch diese Führung wird bewirkt, dass der Bogen an der Leitung E zwischen beiden Tüchern festgepresst wird. Dadurch werden Luftblasen beseitigt und Verschiebungen vermieden. Die Hauptsache ist also das Zusammenpressen des Bogens an der Spitze des stumpfen Winkels, und dieses wird herbei geführt durch die erhöhte Lage der Leitwalze E. An keiner Stelle der Beschreibung wird gesagt, dass nach dem Zusammenpressen bei E durch die Walze F noch irgend ein neuer Effekt hervorgebracht wird. Die Walze ist augenscheinlich nur wegen der weiten Entfernung des Punktes E von der Nasspresse hinzugefügt worden. Die Anwendung eines solchen Hilfs mittels zur Unterstützung des Bogens ist aber in derartigen Fällen üblich, und darin ein wesentlicher Bestandtheil einer Maschine nicht zu erblicken. Da nun die Benutzung der Frantzen’schen Maschine, deren leicht er kennbare Einrichtungen nach den Aussagen der Eigenthümer einer Anzahl von Laien und Technikern noch vor dem Jahre 1887 gezeigt worden sind, unzweifelhaft eine offenkundige gewesen ist, so war nach der Lage der Sache das angegriffene Patent zu vernichten. Als unterliegender Theil hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wie uns mitgetheilt wird, hat die Firma Hoeborn & Co. beim Reichsgericht Berufung gegen das Urtheil des Patentamts eingelegt.