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166 PAPIER-ZEITUNG. D. R.-P. No. 45785. Oesterr. ung. Patent No. 47082 und 64011, bester Ersatz für Holzhülsen. [51018 hergestellt. [45166 51021 Natur- Cart ons in allen Farben, Formaten u. Stärken. Drahtgewebe aller Art, von den feinsten bis zu den gröbsten MacchinenciakA in Messing, Phosphorbronze etc. [verzinnt, Idr-cl-V= verbleit etc. etc. liefert Gotti. Heerbrandt, Raguhn i. Anhalt. Actiengesellschaft „Chromo"[ „ .. . .. vonn. Gebr. Wohlfarth „ ... eegründet186” in Altenburg, S.-A. eegründet 1867 Fabrik von präparirten Papieren für Kunst- u. Luxus-Druck. SPECIALITÄT: Chromo-Papiere u. Chromo-Cartons sowie Cunnersdorfer Papierfabrik Dr. Salomon Reg.-Bez. Liegnitz (Preussen) liefert in unübertroffener Qualität: Fett- und wasserdichte Pergament - Imitation, Pauspapiere. Cellulosepapiere. Die zu diesem Zwecke zu verwendende Cellulose ist in der Sulfit - Cellulose - Fabrik zu Cunnersdorf eigens Sulfitstof-Kocher mit innerer Schutz - Kruste. Deutsches Reichs-Patent. Von Dr, Ferdinand Salomon und Director Hermann Brüngger i zu Cunnersdorf, Reg.-Bez. Liegmitz (Preussen). Fortfall der Bleimäntel und jeder Art von Aus mauerung und der zeitraubenden und kostspieligen Re- paraturen und Erneuerung derselben, sowie der damit verbundenen schnellen Abnutzung der Kocher. Die in den Kochern in wenig Stunden und ohne Kosten zu erzeugende, ungefähr 11/2 — 2 Millimeter dicke Schutz kruste hält dauernd und ist ganz undurchlässig, wofür Garantie übernommen wird. Die Schutzkruste schützt daher den eisernen oder stählernen Kochermantel vollständig und dauernd gegen jeden Einfluss der zur Zellstoffbereitung zu verwendenden Kochlauge. [45166 Gef. Anfragen nach Cunnersdorf erbeten, woselbst auch die mit der Schutzkruste im Betriebe befind lichen Kocher besichtigt werden können. Firmenrecht. Unter der Firma W. & Co. bestand seit 1. Januar 1889 als ein getragene Handelsgesellschaft eine Zuckerwaarenfabrik. Im Juni 1889 brach Konkurs aus. Im Oktober 1890 errichtete die Ehefrau des früheren Gesellschafters von W., Bertha M., in dem ehemaligen Ge schäftslokal der Gesellschaft ein gleiches Geschäft und bediente sich dabei der Firma: »Bertha M., vormals W. & Co.« W. forderte sie im Wege der Klage nun auf, den Zusatz »W. & Co.« zu unterlassen, wogegen die M. einwandte, dass W. gamicht während der Dauer des Konkurses aktiv zur Klage legitimirt sei, dies sei vielmehr Sache des Konkursverwalters. Auch sei die Firma W. & Co. noch nicht im Handelsregister gelöscht. Zur Klage wäre gegebenenfalls nur die Gesammtheit der Gesellschaft berechtigt. Auch beschränke sich der Gebrauch jenes Zusatzes nur auf den Aufdruck auf ihre Düten und Geschäftskarten, um dem Publikum anzuzeigen, dass es sich um das von ihr aus der Konkursmasse erworbene Geschäft handle. In erster Instanz wurde hierauf die Beklagte verurtheilt, den Gebrauch des Zu satzes »W. & Co.« neben ihrer Firma bei Vermeidung einer Strafe von 50 M. für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen. Nach Art. 15 des H. G.-B. ist — so wurde ausgeführt — die Firma des Kaufmanns der Name, unter welchem er einen Handel oder ein Geschäft betreibt und die Unterschrift abgiebt. Die Firma ist also Personen- und nicht Geschäftsbezeichnung. Das Recht zur Führung eines bestimmten Namens kann namentlich auch bei dem Betrieb eines Handelsgeschäf tes thatsächlich Vortheile gewähren, ist aber darum nicht selbst ein Werthgegenstand. Der Konkursverwalter hat nicht das Recht, die Firma zu übertragen, weil dieselbe nicht zur Konkursmasse gehört. Die Beklagte hat also kein Recht, die Firma, worin sich der Name des Klägers befindet, zu führen, und der Einspruch des letzteren ist berechtigt. Die Beklagte legte hiergegen Berufung beim Kammerge richt ein, welches jedoch das erste Urtheil bestätigte. 8oe„RCaochlioch. Sehr empfehlenswerth. Reinlich. Bequem. Verstellbar. Prosp. gratis. Sämtl. Buchdruck- Utensilien billigst. Waschbürsten. Spar kanne. Lauge. Schmieröl- [50981 Gutenberg-Haus Franz Franke, Berlin W. 41. Rollstange mit verstellbarem Durchmesser Patent Seybold.