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758 PAPIER-ZEITUNG. No. 30. Cypern. Den Behörden der -wichtigsten Städte steht das Recht zu, von den Personen, welche innerhalb der Stadtgrenze Handel treiben, eine Handelsteuer zu erheben. Insoweit keine besonderen Steuersätze für Handlungsreisende festgesetzt worden sind, haben Kauf leute 3 Schill, bis zu 1 Lstr. jährlich zu zahlen, Handlungsreisende 1 Schill. 41/2 Pence monatlich, Kommissionsagenten 5 bis 15 Schill, jährlich. Proben oder' Muster, welche einen Marktwerth haben, zahlen Eingangszoll, der bei der Wiederausfuhr zurückvergütet wird. Grossbritannien. Für den V erkehr deutscher Handlungsreisender in Grossbritannien und dessen Besitzungen gelten die Bestimmungen des Artikels I des zwischen dem Zollverein und diesem Lande ab geschlossenen Handelsvertrages vom 30. Mai 1865, welche lauten: »Die Unterthanen der Staaten des Zollvereins, welche in den Gebieten oder Besitzungen Ihrer Britischen Majestät, und die Unterthanen Ihrer Britischen Majestät, welche in den Staaten des Zollvereins vorübergehend oder dauernd sich aufhalten, sollen daselbst in Beziehung auf den Betrieb des Handels und der Gewerbe die nämlichen Rechte geniessen und keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen weiden, als die Angehörigen des in diesen Beziehungen am meisten begünstigten dritten Landes.« Für den Verkehr der Handlungsreisenden in den britischen Ko lonien und Besitzungen kommen nachstehende Bestimmungen in Betracht: Kapkolonie: Handlungsreisende haben eine Lizenzgebühr von 25 Lstr. zu entrichten. Alle Lizenzen eines Jahres, gleichgiltig von welchem Zeitpunkt sie gelöst wurden, erlöschen am 31. Dezember desselben Jahres. Sofern eine Lizenz am oder nach dem 1. Juli gelöst wurde, ist nur die Hälfte der Gebühr zu zahlen. Bei Lösung vor dem 1. Juli tritt keine Ermässigung ein. Die Lizenzen lauten auf Namen und sind nicht übertragbar. Als Importeure sind diejenigen Agenten anzusehen, welche während des am 31. Dezember endigenden Jahres Waaren im Werthe von mindestens 1200 Lstr. einführen. Diese zahlen eine Gebühr von 12 Lstr. unter denselben Bestimmungen wie die Handlungsreisenden. Ist der Importeur als Agent einer ausländischen Firma thätig, so hat er noch 3 Lstr. zu entrichten. Bei Hinterziehungsversuchen fällt der Betreffende in eine Strafe von 125 Lstr. Britisch-Guyana. Reisende, welche Muster und Proben nur zur Ansicht vorlegen, dürfen dieselben frei einführen, sofern der Gesammtwerth derselben den Zollbetrag von 3 Dollar nicht ergiebt. Handlungsreisende, welche Waaren zum Verkauf nach der Kolonie bringen, zahlen 48 Dollar Lizenzgebühr, falls sie die Waare nicht einer, mit Lager- oder Geschäftslizenz versehenen Person übertragen. Jamaica. Lizenzgebühren sind nicht zu zahlen; von Mustern, mit Handelswerth wird Zoll erhoben, der bei der Wiederausfuhr zu rückvergütet wird. Neusüdwales, West- und Südaustralien, Neuseeland. Wie vorstehend. Vereinigte Staaten von Nordamerika. Seitdem der Kon gress der Verein. Staaten das am 4. Febr. 1887 genehmigte und am 2. März 1888 ergänzte Vereinigte Staaten-Handelsgesetz erlassen hat, sind Handlungsreisende wenig oder garnicht in der freien Ausübung ihres Geschäfts behindert. In Texas haben die Handelungsreisenden eine Lizenzsteuer von 50 Dollar zu zahlen. Argentinische Republik. In der Bundeshauptstadt haben Handlungsreisende nach dem Gesetz eine Licenz zu entrichten. Wenn der Reisende das Gebiet der Hauptstadt verlässt, um eine der Pro vinzen zu besuchen, verliert die Licenz ihre Wirkung, und er ist denjenigen Vorschriften unterworfen, welche dort in Kraft sind. Brasilien. Handlungsreisende (caixeiros ambulantes) haben, so fern sie Agenten der Handelsfirma sind, welcher sie angehören, und insofern diese Firma an ihrem Wohnsitz Steuern zahlt, keine Gebühr zu entrichten. Diejenigen, welche sich an einem Ort niederlassen und Waare in Kommission verkaufen, werden als Kommissionäre angesehen und sind einer Gebührenzahlung unterworfen; ebenso reisende Kaufleute oder Hausirer. In Chile, Kolumbien, Ecuador, Peru, Aegypten, Marokko und Persien sind die Handlungsreisenden keinen Bestimmungen unterworfen. Heintze & Blanckertz. N931. E.E F v.M. Schreibfederfabrik, Berlin. Brieger Geschäftsbücher-Fabrik W. Loewenthal, Brieg, Reg.-Bez. Breslau, Geschäftsbücher für Grossisten zum Wiederverkauf. Geschäftsbücher für Detailgeschäfte in bester Qualität, Notizbücher in allen Sorten von den billigsten Arten in Papier und Wachstuch an. Coplrbücher in 3 Qualitäten. Poesie- und Schreibalbums und Briefmarken-Albums von 10 Pfg.- bis 2 Mark-Verkauf. 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