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984 PAPIER-ZEITUNG. No. 38. Markenschutz. Im Jahrgang 1890, Seite 1579 theilten wir den Verlauf eines Prozesses mit, welchen die Firma Johann Faber in Nürnberg gegen den Inhaber der Firma F. M. Faber ebenda führte, und der mit Verurtheilung des Beklagten, des Bleistiftfabrikanten C. W. B., zur Löschung der Firma F. M. Faber endete. Der Verurtheilte wandelte bald darauf sein Geschäft in eine Kommanditgesellschaft um, welche den Namen Kommanditgesellschaft Handbleistift-Compagnie C. W. B. in S.« führte. Als er noch Inhaber der gelöschten Firma war, hatte er am 28./30. August 1879 ins Zeichenregister zu Nürnberg eine ausgestreckte Hand als Fabrikmarke eintragen lassen, und am 16. Mai 1889 gab er als persönlich haftender Gesellschafter der neuen Firma zum Zeichenregister die Erklärung ab, dass er die Marke »Hand« auch für die neue Firma beibehalte und auf weitere 10 Jahre anmelde. Am 24. Mai 1889 wurde die neue Kommanditgesellschaft mit dem Geschäftsbeginn am 16. Mai ins Gesellschaftsregister und die Beibehaltung der Marke ins Zeichenregister eingetragen. Am 1. Februar 1889 hatte die Exportfirma M. in Nürnberg, welche mit Bleistiften handelt, bereits eine ähnliche Marke, zwei in einander verschlungene Hände darstellend, eintragen lassen. In dieser Eintragung erblickte C. W. B. eine Schädigung seiner Rechte und strengte eine Klage an. Er beantragte: Zu erkennen, dass der Beklagte nicht befugt sei, sich zur Bezeichnung seiner Bleistifte des Zeichens zweier in einander gelegter Hände zu bedienen, dass derselbe die Löschung dieses Zeichens zu bewirken, auf den in seinen Händen befindlichen Gegenständen das Zeichen zu tilgen und dem Kläger den durch den rechtswidrigen Gebrauch des Zeichens entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Der Beklagte stützte seine Vertheidigung wesentlich auf die Verschiedenheit der beiden in Frage kommenden Zeichen, und der erste Richter wies aus diesem Grunde die Klage ab. Aus dem gleichen Grunde wies der zweite Richter die Berufung des Klägers zurück,, nachdem er die Ausführung des Beklagten, dem Kläger mangele für die Eintragung seines Zeichens die Priorität, als nicht begründet erklärte. Gegen das Berufungsurtheil legte der Kläger Revision ein, mit dem Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Urtheils und Ver urtheilung iles Beklagten nach dem Klagantrag. Dieser Antrag wurde vom Reichsgericht zurückgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt. Die Entscheidungsgründe' sprechen sich über die dem Urtheil zu Grunde gelegte Rechtsauffassung wie folgt aus: I. Das Gesetz über Markenschutz gewährt das Recht zur ausschliesslichen Führung eines Waarenzeichens nur Gewerbtreibenden, deren Firma im Handels register eingetragen ißt. Dieses Recht wird erlangt durch Eintragung des angemeldeten Zeichens ins Handelsregister unter der Firma des Anmeldenden. Aus dieser Verbindung zwischen Firma und Zeichen folgt: a. Solange die Firma eingetragen ist, besteht (abgesehen von der Be stimmung in § 3 des Markenschutzgesetzes) die Eintragung des Zeichens zu Recht. Wird die Firma gelöscht, so ist alsbald von amtswegen das Zeichen zu löschen. b. Die aus der Eintragung des Zeichens hervorgehenden Rechte stehen den aktuell eingetragenen Firmeninhabern zu. Boi gänzlichem oder theil weisem Wechsel in den Personen der Firmeninhaber gehen also diese Rechte auf die neuen Firmeninhaber über c. Ob der als Firmeninhaber Eingetragene zur Führung der Firma materiell berechtigt ist oder nicht, ist für die Legitimation zur Geltend machung der Rechte aus der Eintragung des Zeichens bedeutungslos. d Eine rein formalistische Auffassung des Prinzips der Verbindung von Firma und Zeichen würde zu der Konsequenz führen, dass nicht nur die Löschung, sondern auch die Aenderung der Firma die Rechtsbeständigkeit der Eintragung des Zeichens aufhoben müsste, bezw. dass die Erklärung, das Zeichen werde für die geänderte Firma beibehalten, als Neuanmeldung anzusehen wäre. Das Gesetz hat aber, von der Ziehung dieser Konsequenz absehend, in § 5, Abs. 2, Nr. 2 dem Firmeninhaber die Befugniss gewährt, den strengen Zusammenhang zwischen Firma und Zeichen aufzuheben und das Zeichen trotz Aenderung der Firma beizubehalten. Es ist damit statt des formalen Zusammenhangs zwischen Firma und Zeichen die materielle Zugehörigkeit des Zeichens zum Geschäftsbetlieb in den Vordergrund gestellt. Für den vorliegenden Fall ergiebt sich aus diesen Sätzen, dass der Be klagte, solange er als Inhaber der Firma F. M. F. eingetragen stand, zur ausschliesslichen Führung des Zeichens berechtigt war. Er war aber auch nach den über Firmaführung geltenden Grundsätzen berechtigt, anstatt der bisher, gleichgiltig ob mit Recht oder Unrecht, geführten Firma eine seinem bürgerlichen Namen entsprechende neue Firma anzunehmen. Infolge der Anmeldung dieser Firmenänderung und der gleichzeitigen Erklärung der Beibehaltung des Zeichens erschien nunmehr als ausschliesslich zur Führung dos Zeichens berechtigt der Inhaber der neuen Firma. Die Priorität der Anmeldung des Zeichens der einen ausgestreckten Hand vor der Anmeldung des Zeichens der zwei verschlungenen Hände ist von dem Berufungslichter mit Recht anerkannt worden. II. Die Klage ist in den vorigen Instanzen wegen unverkennbarer Ver schiedenheit der fraglichen Waarenzeichen von einander abgewiesen worden. Die gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe des Revisionsklägers gehen fehl. Der erste Angriff geht dahin, dass der Berufungsrichter die Marke des Beklagten, wie sio eingetragen, nicht wie sie verwendet würde, mit der des Klägers verglichen habe. Nun kann es allerdings vorkommen, dass das Publikum Waaren, welche mit ersichtlich verschiedenen Zeichen versehen sind, dadurch für gleichen Ursprungs zu halten veranlasst wird, dass die Aufmachung, die Verpackung, die Dekorirung usw. die gleiche oder eine sehr ähnliche ist. Hierdurch kann zwar der Vorwurf der illoyalen Konkurrenz begründet werden; eine Verletzung des Markenschutzrechts kann aber darin selbst dann nicht ge funden werden, wenn die sonstige Ausstattung mit der Marke in eine ge wisse Verbindung gesetzt ist. Der Berufungsrichter führt richtig aus, dass für Beantwortung der Frage nach der Gleichheit der Marken die Auffassung des kaufenden Publikums maassgebend sei, und stellt fest, dass dieses die fraglichen Marken als von einander verschieden erkenne und auffasse. Eine Untersuchung darüber, ob auch das einen Hauptabnehmer der Bleistifte bildende ostindische Publikum in gleicher Weise urtheile, welche der Revisionskläger vermisst, war nicht erforderlich, weil es sich boi der vorliegenden Frage (ob die Darstellung einer ausgestreckten Hand von der zweier verschlungenen Hände sich leicht unterscheiden lasse) nicht um eine Verschiedenheit der sinnlichen An schauung bei verschiedenen Volksstämmen handeln kann, wie das möglicher Weise bei anderen Darstellungen Vorkommen mag. Die Möglichkeit aber, dass das Publikum bei der Prüfung der zu kaufenden Gegenstände nicht auf die Marke, sondern auf die ganze Aufmachung und Ausstattung der Waare sein Augenmerk richtet, kommt hier, wo es sich allein um die Gleich heit oder grosse Aehnlichkeit der Marken handelt, nicht in Frage. Mit Recht führt der Berufungsrichter aus, dass bei Erörterung der Frage, ob es zur Wahrnehmung der Verschiedenheit zweier Waarenzeichen der Anwendung besonderer Aufmerksamkeit bedürfe, von dem unter den Kon sumenten herrschenden durchschnittlichen Maass von Befähigung auszu- gehen sei, dass also die Möglichkeit, dass ein einzelner Konsument trotz der Anwendung dieser Aufmerksamkeit sich irren könne, die Anwendung der §§ 13 bis 18 des Markenschutzgesetzes nicht ausschliesse. Der gegen diese Ausführung gerichtete Angriff ist ebenfalls unbegründet. Daher war, wie geschehen, zu erkennen. Heintze & Blanckertz. 2 N2 31. ” Egea, C HEINTZE &B ~} BLANCKERTZ E. 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